Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Anstiftung zum Meineid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 320/62
Datum
12.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen (mißlungener) Anstiftung zum Meineid ein. Der BGH bestätigte die Beweiswürdigung des Landgerichts, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Gericht nicht klargestellt hatte, ob es mildernde Umstände unabhängig von einer Versuchsminderung in Betracht gezogen hat. Die Sache wurde zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; die Revision greift nur ein, soweit die Würdigung Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen die Erfahrungssätze enthält.

2

Für die Strafzumessung ist zu unterscheiden, ob die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen ist, und ob dem Angeklagten aus Gründen seiner Persönlichkeit oder seines Vorlebens mildernde Umstände zuzubilligen sind; beide Fragen sind unabhängig voneinander zu entscheiden.

3

Es ist zulässig, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen und zugleich eine Minderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu versagen, wenn hierfür sachliche Gründe (z. B. Hartnäckigkeit der Tatbegehung) vorliegen.

4

Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit einer für die Strafzumessung wesentlichen rechtlichen Alternative, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 7. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ ██████ den ████████████ ███ ███████ S&S, geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willims, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 7. April 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war von der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers am 28. Juni 1961 wegen Anstiftung zum Meineid (Fall █████) und wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid (Fall █████) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 3. November 1961 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten im Falle [REDACTED] freigesprochen. Im Falle █████ hat es ihn wiederum der mißlungenen Anstiftung zum Meineid schuldig befunden und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge wird bei der Behandlung der Sachrüge, die nur zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann, miterledigt werden.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Mit der Revision kann sie nur insoweit angegriffen werden, als sie Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung enthält. Letzteres behauptet zwar die Revision. In Wirklichkeit liegt aber ein derartiger Mangel nicht vor.

Das Landgericht hat, wie es sein Recht und seine Pflicht war, die Beweise neu erhoben und unabhängig von den Erörterungen des Urteils vom 28. Juni 1961 selbständig gewürdigt. Es hat die Beweistatsachen teilweise anders gesehen, als es die auswärtige Strafkammer in der ersten Hauptverhandlung getan hatte. Während diese ohne dafür ausreichende Tatsachen anzuführen – von einem „nicht gerade zuverlässigen Persönlichkeitsbild“ des Zeugen ███ gesprochen hatte, hat das Landgericht nunmehr in einer der rechtlichen Nachprüfung standhaltenden Weise dargelegt, daß und warum nach seiner Überzeugung die Angriffe gegen die Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ ██ fehlgehen. Auch den Vorfall in der Wohnung des Angeklagten, wobei ██████ in Gegenwart anderer Personen über seinen angeblichen Ehebruch mit der Ehefrau des Angeklagten berichtete, hat das Landgericht erörtert und bei seiner Überzeugungsbildung mitberücksichtigt. Anders als seinerzeit die auswärtige Strafkammer ist ihm dabei eine Denkgesetz- oder Erfahrungswidrigkeit nicht unterlaufen. Da das Landgericht bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen [REDACTED] alle wesentlichen Umstände einwandfrei berücksichtigt hat, geht die Meinung der Revision fehl, es hätte sich über seine in sich geschlossene Gesamtwürdigung hinaus mit gewissen Beanstandungen, die der Senat gegenüber dem Urteil der auswärtigen Strafkammer erhoben hatte, befassen müssen.

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch dargelegt, daß und weshalb die in den hilfsweise gestellten Beweisanträgen angeführten Umstände für die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen [REDACTED] unerheblich waren. Deshalb ist die Rüge unbegründet, das Landgericht habe diese Hilfsbeweisanträge zu Unrecht übergangen.

Von den somit unangreifbar getroffenen Feststellungen wird der Schuldspruch getragen.

3. Rechtsbedenkenfrei sind auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen abgelehnt hat.

Die für den Meineid geltende Vorschrift des § 154 StGB sieht aber die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände vor. Die Fragen, ob die Strafe in dem nach Versuchsgrundsätzen ermäßigten Rahmen gefunden werden soll oder im nicht ermäßigten Strafrahmen und ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind oder nicht, sind unabhängig voneinander zu entscheiden. Es ist zulässig, auf Grund der Persönlichkeit und des Vorlebens des Angeklagten oder aus anderen Gründen ihm mildernde Umstände zuzubilligen, ihm aber gleichwohl etwa wegen der Hartnäckigkeit und Hemmungslosigkeit, mit der er sein verwerfliches Ziel verfolgt hat, eine Minderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu versagen.

Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht sich dieser Möglichkeit bewußt war. Es hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht befaßt.

Das zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Die Aufhebung umfaßt auch den Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.

RotbergWillimsBortzler
MartinFlitner