Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Wahrunterstellung bei Meineidsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 320/61
Datum
29.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Meineids in einem Ehescheidungsverfahren verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt weite Teile der Beweiswürdigung, bemängelt aber, dass das Landgericht eine entlastende Tatsache (Nachtschicht) ohne Beweis erhoben und stattdessen als richtig unterstellt hat. Mangels Schuldnachweis in diesem wesentlichen Punkt hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids müssen die für den Schuldbeweis erheblichen Tatsachen nachgewiesen werden; es ist unzulässig, belastende Tatsachen durch Wahrunterstellung statt durch Beweiserhebung als erwiesen anzunehmen.

2

Der Tatrichter kann eine Zeugin hinsichtlich belastender Aussagen teilweise für glaubhaft halten und andere Teile zurückweisen, sofern er die Gründe für die unterschiedliche Bewertung substantiiert darlegt.

3

Ein Sachverständigengutachten, das eine Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausweist, kann verwertet werden; verbleibende entfernte Möglichkeiten dürfen der Tatrichter im Rahmen der Gesamtschau der Beweismittel rechtserheblich ausschließen.

4

Fehlt der Schuldnachweis in einem für die Verurteilung wesentlichen Punkt und sind die Beweismittel nicht ausgeschöpft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Die Wahrunterstellung belastender Tatsachen ist verfahrensrechtlich unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Bergmann Friedrich aus ███, geboren am ██████ ███ in █████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt ██████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil er in dem Scheidungsrechtsstreit der Eheleute ████ vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unwahre Angaben über seine geschlechtlichen Beziehungen zu der Ehefrau gemacht und beschworen hat.

Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.

I. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beweiswürdigung des Landgerichts verletze die Denkgesetze, muss sein Rechtsmittel erfolglos bleiben.

a) Der Tatrichter war rechtlich nicht gehindert, der Zeugin MC__, der früheren Ehefrau █████, trotz ihrer in der Hauptverhandlung schwankenden Bekundungen wenigstens insofern zu glauben, als sie sich selbst und den Angeklagten belastet hat (UA 6), während er sie im Übrigen für unglaubwürdig erachtete. Die Strafkammer hat die Gründe, aus denen sie der Zeugin teilweise geglaubt hat, sorgfältig abgewogen und eingehend im Urteil dargelegt. Eine „völlig einseitige und willkürliche Beweiswürdigung“, wie die Revision meint, kann in diesen Urteilsausführungen nicht gefunden werden. Gerade die Art und Weise, wie die Zeugin Angaben, die den Angeklagten belasten konnten, auszuweichen suchte und solche erst machte, wenn sie sich in die Enge getrieben sah, konnte das Landgericht rechtsirrtumsfrei für seine Überzeugungsbildung verwerten (UA 6).

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass die Strafkammer das erbbiologische Gutachten des Professors ███████ zu Ungunsten des Angeklagten gewürdigt hat. Der Sachverständige ist auf Grund seiner Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei „bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen St“ mit Sicherheit der Erzeuger des am 22. Juni 1953 von der damaligen Ehefrau █████, der jetzigen Frau MC__, geborenen Kindes Uwe. Die Vaterschaft irgend eines anderen Mannes sei in sehr hohem Grade unwahrscheinlich. Die Vaterschaft des Zeugen ████ sei ausgeschlossen; nur eine sehr geringe Möglichkeit bleibe noch dafür offen, dass ein dritter Mann der Erzeuger des Kindes sei. Diese letzte Möglichkeit hat die Strafkammer sodann auf Grund des gesamten Aussageverhaltens der Zeugin MC__ (s. oben zu a) ausgeschlossen, ferner auch deshalb, weil sie sichtbar bestrebt war, einen dritten Mann als möglichen Erzeuger des Kindes zu finden, mit dem sie schon einmal Ehebruch getrieben hat, und dabei auf einen Mann verfallen ist, mit dem sie – wie sie auf Vorhalt schließlich zugegeben hat – zuletzt geschlechtlich verkehrt hat. Daraus hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar geschlossen, dass die durch diesen Vorhalt in die Enge getriebene Zeugin nunmehr wahrheitsgemäß ausgesagt hat, während der gesetzlichen Empfängniszeit allein mit ihrem Ehemann und dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. „Sie war“ nach der Überzeugung des Landgerichts „bestrebt, einen anderen Mann“ als möglichen Erzeuger „zu benennen, vermochte es jedoch nicht.“

Damit ist die im Sachverständigengutachten eingeräumte entfernte Möglichkeit, dass ein dritter Mann der Erzeuger des Kindes sein konnte, rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen.

c) Ebensowenig hat das Landgericht dadurch gegen die Denkgesetze verstoßen, dass es die Bekundung der Zeugin ████, der ehelichen Tochter des Zeugen St, von einer Äußerung ihrer Halbschwester Barbel St über einen nächtlichen Besuch des Angeklagten bei ihrer Mutter berücksichtigt hat, auch wenn sich Barbel selbst, als Zeugin vernommen, nicht mehr an diese Äußerung erinnert haben sollte, wie die Revision behauptet. Die Strafkammer brauchte dieser Aussage schon bei Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung keine Bedeutung beizumessen, weil Barbel ████ bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung erst 15 Jahre alt war und die Ereignisse, auf die sich ihre Angaben beziehen, sowie ihre Bemerkungen gegenüber ihrer Halbschwester schon Jahre zurückliegen; das Mädchen konnte sie deshalb längst vergessen haben.

2. Das Rechtsmittel muss jedoch aus einem anderen Grund Erfolg haben, auf den sich der Beschwerdeführer nicht berufen hat.

Das Landgericht hat den Angeklagten des Meineids für schuldig befunden, weil er in dem Eherechtsstreit Stohr am 23. März 1955 vor dem Landgericht in Bochum und am 27. Januar 1956 vor dem Oberlandesgericht in Hamm u. a. wahrheitswidrig beschworen hat, „niemals nachts und allein mit der Ehefrau ████ in deren Wohnung gewesen zu sein, noch mit ihr Küsse oder andere Zärtlichkeiten ausgetauscht, noch mit ihr geschlechtlich verkehrt zu haben“.

Der Schuldvorwurf wird in dem zuerst bezeichneten Punkt, nämlich dem unter Eid bestrittenen nächtlichen Alleinsein mit der damaligen Ehefrau ████ in deren Wohnung, nicht von den Feststellungen getragen.

Auf Grund der Aussage der Zeugin █████ hält es das Landgericht für erwiesen, dass diese Zeugin während der Empfängniszeit ihres Kindes Uwe mindestens einmal mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt hat, und zwar nachts in ihrer Wohnung, in der sich der Angeklagte bis zum nächsten Morgen aufhielt. Dabei nimmt es, wie das Urteil darlegt, „als richtig an“, dass der Angeklagte in jener Zeit keine Nachtschicht hatte. Obwohl sich der Tatrichter, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, bewusst war, die von der Zeugin bekundete Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr nachts stattgefunden habe, würde gerade dann ausgeräumt werden können, „wenn der Angeklagte nachgewiesen hätte“, dass er zu jener Zeit Nachtschicht gehabt hätte, weil ihm dann der von der Zeugin bekundete nächtliche Besuch nicht möglich gewesen wäre, hat es darüber keinen Beweis erhoben, sondern „dem Beweisantrag des Verteidigers entsprechend, das Gegenteil als richtig unterstellt“.

Ohne Rücksicht auf den Sinn und den Wortlaut dieses Beweisantrages, der im Urteil nicht mitgeteilt ist, hätte das Landgericht die Schuldfeststellung in diesem für den Angeklagten nachteiligen Punkt nur dann treffen können, wenn es dem Angeklagten auch insoweit eine wahrheitswidrige Aussage nachgewiesen hätte, als er beschworen hat, Frau St niemals allein nachts besucht zu haben. Die Strafkammer durfte daher die für den nächtlichen Besuch des Angeklagten nach ihrer eigenen Erkenntnis erhebliche Tatsache, dass der Angeklagte in der Empfängniszeit keine Nachtschicht hatte, nicht bloß als richtig unterstellen. Die Wahrunterstellung belastender Tatsachen ist, auch wenn es sich bloß um mittelbare Beweisanzeichen handelt, übrigens auch verfahrensrechtlich unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Fall).

Das Fehlen des Schuldnachweises hinsichtlich dieses an erster Stelle erhobenen Meineidsvorwurfs nötigt bereits zur Aufhebung des Urteils im ganzen, weil dieser Teil des Schuldvorwurfs noch offen bleibt: denn die Beweismittel sind insoweit nicht ausgeschöpft. Hinzukommt noch, dass der noch mögliche Nachweis der Unwahrhaftigkeit der Zeugin MC__ in diesem allerdings nur das Randgeschehen betreffenden Punkt die vom angefochtenen Urteil erörterten Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit noch erhöhen und infolgedessen auch die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Aussage im Übrigen erschüttern könnte. Es lässt sich daher nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auch insoweit auf dem erörterten Fehler beruht.

3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, den Revisionsangriff gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu berücksichtigen. Dem Vorwurf der Ehrlosigkeit, auf den es übrigens nicht entscheidend ankommt (BGHSt 5, 198), konnte entgegengehalten werden, dass der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts im Eidesnotstand gehandelt hat.

Rotberg Bundesrichter Dr. Sauer

Krumme ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergBortzler
Sanders