Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Bewusstsein der Beamteneigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 320/51
Datum
17.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Amtsunterschlagung u. a. verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob er das Bewusstsein seiner Beamteneigenschaft i.S.d. §59 StGB besaß. Der Senat hält fest, dass eine vorübergehende Vertreterbestellung durch die Post Beamteneigenschaft begründen kann, jedoch konkrete Feststellungen zum subjektiven Wissen des Angeklagten erforderlich sind. Mangels solcher Feststellungen ist neu zu verhandeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur erhöhten Strafbarkeit als Beamter (§59 StGB) gehört, dass der Täter das Bewusstsein seiner amtlichen Eigenschaft besitzt; er muss die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich diese Eigenschaft rechtlich ergibt.

2

Die Bestellung durch eine zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen, begründet die Beamteneigenschaft auch bei vertretungsweiser oder bürgerlich-rechtlicher Tätigkeit und bei fehlender Vergütung.

3

Wenn die Strafbarkeit von der Beamteneigenschaft abhängt, hat das Tatgericht konkrete Feststellungen darüber zu treffen, was der Angeklagte über seine Bestellung und seine Rolle als Vertreter wusste; das Unterlassen solcher Feststellungen macht die Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich.

4

Frühere Tätigkeit im unmittelbaren Postdienst oder eine Unterweisung können das subjektive Wissen stützen, ersetzen aber keine ausdrücklichen, entscheidungserheblichen Feststellungen des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdrucker Bernhard P. ██ aus ███, geboren daselbst ███████████████████, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 12. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 354 StGB), Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB) verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen; denn dadurch, dass er von einem Posthalter, nämlich von seinem erkrankten Vater, mit Zustimmung des Postamtes zum Vertreter für den Zustelldienst bestellt wurde, ist er von einer (wie die Urteilsgründe darlegen) nach den Bestimmungen der Postverwaltung zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen berufen worden, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 52, 310; 54, 203; RG HRR 1940 Nr. 711). Dass der Angeklagte zu diesen Verrichtungen nicht planmäßig, sondern nur vertretungsweise bestellt war, ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass er nur aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu seinem Vater im Postdienst tätig wurde (RG HRR 1933 Nr. 1901 und 1902). Unerheblich für die Beamteneigenschaft ist weiter, dass der im Übrigen schon früher als Postfacharbeiter belehrte und verpflichtete Angeklagte nicht besonders zur gewissenhaften Erfüllung der ihm zugeteilten Amtsgeschäfte verpflichtet oder auf seine Beamteneigenschaft hingewiesen worden ist (RG JW 1931, 5071 Nr. 11), wie endlich auch die Tatsache, dass der Angeklagte für seine Tätigkeit weder von seinem Vater noch von der Post Geld erhalten hat.

Eine erhöhte Strafbarkeit des Angeklagten für die festgestellte Beraubung und Vernichtung von ihm zur Zustellung anvertrauten Briefsendungen ist indessen nicht schon damit gegeben, dass er Beamter im Sinne des Strafgesetzes gewesen ist. Er muss vielmehr gemäß § 59 StGB auch das Bewusstsein der Beamteneigenschaft gehabt, d. h. er muss die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die rechtliche Folgerung seiner amtlichen Eigenschaft ergibt (RG GA 58, 175; 63, 435). Hierzu lässt das angefochtene Urteil jegliche Feststellung vermissen, obwohl der Angeklagte sich ausdrücklich darauf berufen hatte, er habe sich nur als zeitweilige Aushilfe innerhalb der Familie betrachtet und den Zustelldienst auch ohne Uniform oder Armbinde versehen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann zwar allenfalls die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, dem Angeklagten sei es aufgrund seiner früheren Tätigkeit im unmittelbaren Postdienst bekannt gewesen, dass der Bestelldienst der Post aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Der Angeklagte muss aber weiter auch gewusst haben, dass er nicht als Privatmann im Rahmen der Familie statt seines erkrankten Vaters vorübergehend die Briefe austrug, sondern dass er vom Postamt als der hierfür zuständigen Stelle als Vertreter seines Vaters für den Zustelldienst zugelassen und damit in eine Dienststellung berufen war, die ihm ein besonderes Verhalten zur Pflicht machte und sein strafbares Tun demgemäß als besonders verwerflich erscheinen ließ (vgl. RGSt 53, 131).

Das Landgericht wird daher weiter feststellen müssen, was der Angeklagte über seine Bestellung zum Vertreter erfahren und welche Vorstellungen er sich in dieser Hinsicht gemacht hat. Es kann für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein, dass der Angeklagte entgegen der Dienstanweisung – von der Post nicht als Vertreter des Posthalters durch Handschlag erneut dienstlich verpflichtet worden ist.

JustizangestellterDr. GeierEngelsDr.
GroßKrummeHille