Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin im Revisionsverfahren mangels Darlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 319/88
Datum
22.07.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht weist den Antrag zurück, da die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vorgeschriebener Vordruck) fehlte und keine Bezugnahme auf frühere Erklärungen erfolgte. PKH ist instanzbezogen und darf nicht rückwirkend über den Zeitpunkt eines vollständigen Gesuchs hinaus bewilligt werden. Ein Abwarten des Gerichts zur Gehörsgewährung war vorliegend nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie setzt jeweils die darlegungs- und prüfungsfähige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

2

Der Antragsteller hat grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden; in besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügen, diese Bezugnahme muss jedoch erfolgen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständig genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Entscheidung durch Hinweiserteilung und Zuwarten zu verschieben, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung offensichtlich fehlen und keine rechtlich gebotene Notwendigkeit zum Abwarten besteht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 319/88 in der Strafsache gegen █████████ LC aus HOD, dort ██ Frank geboren am ████████ 1961, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. Juli 1988

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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