Revision aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 319/83
- Datum
- 14.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der strafbefreiende freiwillige Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat aus autonomen Motiven aufgibt.
Die bloße Erwartung des baldigen Eintreffens der Polizei schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ohne weiteres aus; erforderlich ist, dass der Täter davon ausgegangen ist und dies nach seiner Vorstellung die Vollendung der Tat verhindert habe.
Fehlen konkrete Feststellungen zu tatrelevanten Umständen und Motiven, die für die Beurteilung des Rücktritts entscheidend sind, so führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Tatsachenfeststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 319/83 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1927 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 1983, zu 2, gemäß § 349 Abs. 2 StPO,
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1982 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 1983 ist damit gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 2. des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Das Landgericht nimmt an, dass der Totschlagsversuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB unbeendet gewesen sei. Strafbefreienden Rücktritt von diesem Versuch verneint es, weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben habe. Das wird jedoch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Nach ihnen hatte der Angeklagte dem Tatopfer mit einem Dreikantschaber einen Stich in den Oberbauch versetzt. Anschließend blieb er „zunächst in der Nähe des Verletzten, nämlich auf der anderen Seite des Busses vor dem Schaufenster eines Teppichgeschäfts stehen und entfernte sich erst, als der Zeuge ██████ erschien und von seinem Bus aus das Funkgerät bediente“ (UA 15). Die Strafkammer schließt hieraus, der Angeklagte habe, als er sich entfernte, mit dem alsbaldigen Erscheinen der Polizei rechnen müssen; deshalb hätten die Umstände ihm die Aufgabe der weiteren Tatausführung aufgezwungen. Diese Schlussfolgerung hat eine tatsächliche Grundlage jedoch allenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Busfahrer das Funkgerät bediente. Warum der Angeklagte davor keine weiteren Stiche gegen das Tatopfer führte, bleibt offen. Das bedurfte jedoch der Feststellung, weil der Angeklagte die weitere Tatausführung bereits nach dem ersten Stich freiwillig aufgegeben haben kann. Der Sachmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ohne weiteres schon ausgeschlossen wäre, wenn der Angeklagte mit dem baldigen Eintreffen der Polizei rechnen musste. Voraussetzung wäre, dass er damit gerechnet hat und dass dieser Umstand der Vollendung der Tat nach seiner Vorstellung im Wege stand.
Dazu ist bisher nichts festgestellt. Die neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter im Übrigen Gelegenheit geben, widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
So geht das Landgericht bisher davon aus, dass das Tatopfer zunächst dem Angeklagten gefolgt, nach einem Zusammenstoß am Rathaus aber vor ihm hergegangen ist (UA 5). An anderer Stelle des Urteils (UA 12) heißt es, ob es zu einer weiteren Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer vor der Tat gekommen ist, habe sich nicht feststellen lassen. Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, wonach das Opfer ihm gefolgt sei und ihn angefallen habe (UA 9), könnte die Aufklärung der zum Tatgeschehen führenden Vorgänge Bedeutung haben.
| Sachrüge Erfolg. | Hirschthal | Jahnke | |||
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner |