Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Vernehmung des Ermittlungsrichters bei Aussageverweigerung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 319/77
Datum
14.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Der BGH hält die Vernehmung des zuvor im Ermittlungsverfahren befragten Richters für erforderlich, weil die Zeugnisverweigerung der Geschädigten die Beweislage nicht hinreichend klärt. Verletzung der Pflicht zur vollständigen Wahrheitserforschung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, alle verfahrensrechtlich zulässigen und verfügbaren Beweismittel zu nutzen, um bestehende Zweifel zu beseitigen.

2

Erklärt ein früher richterlich vernommener Zeuge in der Hauptverhandlung die Zeugnisverweigerung, so kann in der Regel die Vernehmung des vernehmenden Richters als Zeugen geboten sein, wenn die Schuldfrage nicht anderweitig einwandfrei geklärt ist.

3

Die Aussage eines Ermittlungsrichters über frühere Angaben und das damals gezeigte Aussageverhalten kann erheblichen Beweiswert haben und die Beweiswürdigung beeinflussen; das Nichtherbeiziehen dieses Beweismittels kann eine unzulässige vorweggenommene Verkürzung des Beweisergebnisses darstellen.

4

Liegt durch Unterlassung der erforderlichen Beweiserhebung ein Verfahrensmangel vor, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Beweiswürdigung.

5

Sachverständigengutachten kann durch zusätzliche Tatsachenfeststellungen (z. B. Angaben eines früher vernehmenden Richters) in seiner Aussagefähigkeit beeinflusst werden; das Gericht hat insoweit für vollständige Grundlage der Gutachtenerstellung zu sorgen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 319/77 in der Strafsache gegen den Fernsehtechniker Knut-Jürgen H. aus ███████, dort geboren am ████████ 1943, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Albrecht, Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██, als Verteidiger, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft Siegen vom 4. Februar 1977 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, während der Jahre 1971 bis 1975 in zahllosen Einzelfällen mit seiner 1962 geborenen Stieftochter Birgit H. geschlechtlich verkehrt und sich dadurch des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) und weiterer Gesetzesverletzungen schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift durch. Birgit H. hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Mit Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht den Richter am Amtsgericht [REDACTED], der das Mädchen im Ermittlungsverfahren (nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht) vernommen hatte, als Zeugen über die damals gemachten Angaben und über das Aussageverhalten der Vernommenen gehört hat.

Die Stieftochter des Angeklagten hatte sich, wie die Hauptverhandlung ergab, nicht nur ihrem Lehrer gegenüber im Sinne des Anklagevorwurfs geoffenbart; sie wiederholte die ihren Stiefvater treffenden Beschuldigungen in zwei Gesprächen „verhältnismäßig detailliert“ (UA S. 4) gegenüber einer Sozialpädagogin, und sie vertraute sich darüber hinaus ihrem damaligen Freund an, dem sie weinend erklärte, sie sei augenscheinlich wegen dieser Vorgänge „seelisch total fertig“ (UA S. 3). Im Mai 1975 war der Angeklagte auf einem Parkplatz der Autobahn in einer in hohem Maße verdächtigen Situation mit dem Mädchen betroffen worden, und er war schließlich, was offenbar auch dem Landgericht auffällig erscheint, bereits eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin nach Siegen gekommen und hatte bei seiner geschiedenen Ehefrau Wohnung genommen, um in Gesprächen mit ihr und Birgit „die Wahrheit herauszufinden“ (UA S. 4).

Das alles begründete, ersichtlich auch nach Auffassung der Strafkammer, einen so hohen Verdachtsgrad gegen den Angeklagten, dass schon ein weiterer Anhaltspunkt verhältnismäßig geringen Gewichts dem Gericht möglicherweise die Überzeugung von der Richtigkeit des Schuldvorwurfs verschafft hätte. Unter diesen Umständen drängte sich die Vernehmung des Ermittlungsrichters auf. Das Strafverfahren wird beherrscht von der dem Gericht obliegenden Pflicht, die Wahrheit zu erforschen. Das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO zwingt das Gericht dazu, alle verfügbaren, verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu beseitigen und zu noch besseren und sicheren Ergebnissen zu gelangen (BGHSt 10, 116, 118; Eb. Schmidt, StPO Teil II, § 244 Rn. 7 in der Fassung der Nachträge und Ergänzungen). Wie diese gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen über frühere Aussagen des Angeklagten umfasst, wenn er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußert (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312; BGH NJW 1966, 1524), so nötigt in der Regel auch die Aussageverweigerung eines früher – nach entsprechender Belehrung – richterlich vernommenen Zeugen zur Anhörung des Richters, falls die Schuldfrage nicht sonstwie einwandfrei geklärt werden kann. Dessen Vernehmung hätte aller Voraussicht nach nicht nur zu der Feststellung geführt, dass Birgit H. ihre Beschuldigung gegen den Angeklagten auch vor dem Richter aufrechterhalten hatte, eine Tatsache, der allein schon ein gewisser Beweiswert zukommen konnte; der Richter hätte auf Grund des Aussageverhaltens des Mädchens und des Gesamteindrucks, den es hinterließ, vermutlich auch Angaben über die Glaubwürdigkeit von Birgit machen können. Wenn das Landgericht meint, die Anhörung des Richters hätte keinen wesentlichen Beitrag zur Bildung einer Überzeugung von der Richtigkeit der damaligen Aussage des Mädchens leisten können, so liegt darin eine unzulässige vorweggenommene Verkürzung des Beweisergebnisses. Vielleicht hätte sich die Sachverständige auf Grund der Bekundungen des Richters doch zu einer wenn auch mit Vorbehalten versehenen – gutachtlichen Äußerung in der Lage gesehen. Nicht unmöglich ist schließlich, dass die Strafkammer auch ohne eine solche Äußerung zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt wäre.

Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. Die neu mit der Sache befasste Strafkammer wird die Beweise unter Einschluss der Aussage des Ermittlungsrichters nochmals zu würdigen haben.

MayrMayerKnoblich
BortzlerZipfel