Revision verworfen: Tränengassprühdosen als Waffen i.S.d. §250 Abs.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 319/68
- Datum
- 30.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Angreifer abzuwehren und einen Menschen zumindest vorübergehend kampfunfähig machen können, sind Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB.
Das Gericht kann selbst beurteilen, ob ein gebrauchsfertiger Gegenstand Waffen i.S.d. § 250 Abs. 1 StGB ist; ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn Handhabung und Wirkung des Gegenstands allgemein bekannt sind.
Die Mitführung eines Gegenstands zur Deckung des Rückzugs erfüllt den Zweck, der der verschärften Strafdrohung des § 250 Nr. 1 StGB zugrunde liegt, und rechtfertigt dessen Behandlung als Waffe.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit sie pauschal beanstandet, das Tatgericht habe nicht sämtliche möglichen Fragen gestellt; das Revisionsgericht kann nicht lückenlos prüfen, welche Fragen in der Hauptverhandlung gestellt worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 28. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Manfred ████, geboren am █████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Gastronom Johannes Franziskus ███ (Niederlande), dort geboren am ████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. den Elektriker Dieter ███████, dort geboren ████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████ für den Angeklagten ███ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28. November 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 29. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten █████ und ███ ferner wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Betrug sowie den Angeklagten ██ ██████ wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu Gefängnisstrafen verurteilt und gegenüber den Angeklagten █████ und ███ Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Bei dem Raubüberfall auf die Sparkassenzweigstelle █████ führten die Angeklagten Tränengassprühdosen mit sich, um sich im Notfall den Rückzug sichern zu können. Das Landgericht hat die Sprühdosen als Waffen im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB angesehen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass es zu dieser Auffassung gelangt ist, ohne einen Sachverständigen über die Handhabung, die Wirkungsweise und die Eignung der Sprühdosen zum Beibringen von Verletzungen zu hören. Hierdurch sei die Aufklärungspflicht verletzt.
Die Rüge ist unbegründet. Die Handhabung von Sprühdosen und die Wirkung von Tränengas sind so allgemein bekannt, dass das Landgericht zu ihrer Feststellung keiner sachverständigen Hilfe bedurfte. Die Rechtsfrage, ob die Sprühdosen Waffen im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB sind, konnte und musste es selbst entscheiden.
2. Die weitere Aufklärungsrüge des Angeklagten ███ ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass das Gericht noch weitere Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen hätte richten sollen, da das Revisionsgericht im Allgemeinen nicht nachprüfen kann, welche Fragen im Einzelnen in der Hauptverhandlung gestellt worden sind (BGHSt 17, 351). Für die Entscheidung war es übrigens ohne wesentliche Bedeutung, ob nur einer der Angeklagten oder alle drei im Augenblick der Tat eine Sprühdose bei sich führten.
3. Offensichtlich fehl geht schließlich die Rüge des Angeklagten ███, die Sprühdosen seien nicht „Gegenstand der Hauptverhandlung“ gewesen. Wie die Urteilsgründe ergeben und die Revisionsbegründungen selbst nicht in Abrede stellen, hat die Sprühdose, die der Angeklagte ███ mit Wissen der anderen Angeklagten bei dem Raubüberfall bei sich geführt hatte, in der Hauptverhandlung vorgelegen. Ihre Handhabung und ihre Wirkungsweise ist erörtert worden.
II. Die Sachrüge
Das Landgericht hat die Angeklagten mit Recht wegen schweren Raubes verurteilt. Die von ihnen mitgeführten Sprühdosen sind Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB. Die Angeklagten wollten sich damit im Notfall den Rückzug sichern, das heißt, Personen, die sie festzuhalten oder zu verfolgen versuchen würden, hieran zu hindern, indem sie sie außer Gefecht setzten.
Die verschärfte Strafdrohung des § 250 Nr. 1 StGB beruht auf dem Gedanken, dass der Räuber, der „bei der Begehung der Tat“ Gegenstände mit sich führt, um sie gegebenenfalls als Waffen zu benutzen, besonders gefährlich ist. Dies trifft auch auf den Räuber zu, der die Waffe nur zur Deckung des Rückzuges im Falle eines Fehlschlagens des Raubes benutzen will (vgl. BGHSt 20, 194, 197). Dass man mit Tränengas einen Menschen nicht unerheblich verletzen kann, ist bekannt. Mindestens die Augenschleimhäute, unter Umständen auch die Schleimhäute der Atmungswege können beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Wirkung genügt, um einen Menschen, wenn auch nur vorübergehend, kampfunfähig zu machen.
Die von den Angeklagten ███████ und ███ dem Senat vorgelegten Gutachten und Angebote ergeben nichts anderes. Der Senat ist überdies der Ansicht, dass Sprühdosen dieser Art auch Waffen im technischen Sinn sind; denn sie sind für die Abwehr von Angreifern, also dazu bestimmt, als Verteidigungswaffe zu dienen. Sie sind, wie bereits hervorgehoben, durchaus geeignet, einen Menschen wenigstens vorübergehend kampfunfähig zu machen. Auf ihr äußeres Aussehen und ihre Vergleichbarkeit mit Gaspistolen kommt es dabei nicht an.
Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche keine Verstöße gegen sachliches Recht zum Nachteil der Angeklagten. Der Angeklagte ███ wusste, dass bei der Einfuhr von Kraftwagen aus den Niederlanden Eingangsabgaben zu entrichten sind. Das hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt.
| Rotberg | Willms | Spiegel | |||
| Bortzler | Mayr |