Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach §121 Abs.2 GVG unzulässig – Rückverweisung an OLG Hamm

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 319/63
Datum
28.08.1963
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Hamm legte die Frage der Behandlung einer auf nichtiger Strafnorm beruhenden Verwerfung dem BGH vor, da es eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu § 329 StPO für maßgeblich hielt. Der BGH hält die Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG für nicht gegeben und verweist auf die unterschiedliche Verfahrensnatur von § 329 und § 412 StPO. Die Vorlegungspflicht ist eng zu verstehen, um die Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte zu wahren. Die Sache wird an das OLG Hamm zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG ist restriktiv auszulegen; sie besteht nur, wenn zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs unabdingbar ist.

2

Unter derselben Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG ist nicht jede bloße formale Übereinstimmung von Vorschriften zu verstehen; erforderlich ist eine inhaltliche Identität der zu entscheidenden Rechtsfrage.

3

Bei der Prüfung der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist die Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte zu berücksichtigen; eine weitergehende Ausdehnung der Vorlegungspflicht, als zur Rechtseinheit unbedingt erforderlich, ist zu vermeiden.

4

Ob eine auf einem für nichtig erklärten Strafgesetz beruhende angefochtene Entscheidung im Revisionsverfahren aufgehoben werden muss, kann sich nach der Verfahrensart unterscheiden; Entscheidungen zu § 329 StPO lassen sich nicht ohne Weiteres auf § 412 StPO übertragen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███████ aus █████ ███, geboren am ██ 1914 in ███, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. August 1963

Leitsatz

Es ist wünschenswert, die Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht weiter ausgedehnt zu sehen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unbedingt unerlässlich ist, weil eine übermäßige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte der Fortentwicklung des Rechts durch Entwicklung eigener Rechtsgedanken der Oberlandesgerichte nicht dienlich ist.

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO erlassen und eine Geldstrafe festgesetzt. Seinen Einspruch hat es gemäß § 412 StPO durch Urteil verworfen. Mit der Revision hat der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gerügt. Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision für zulässig, weil das Verwerfungsurteil auf der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Strafvorschrift des § 49 StVO beruht. Diese Nichtigkeit müsse in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ebenso wie das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses beachtet werden. Weil das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main am 22. November 1962 jedoch entschieden hat, das Berufungsgericht dürfe bei Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO nicht prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht wirksame Bestimmungen angewandt habe (NJW 1963, 460 betr. § 71 StVZO), hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GVG). Nach seiner Ansicht ist die Rechtslage im Falle des § 412 StPO dieselbe wie im § 329 StPO.

Die Vorlegung ist nicht zulässig.

Ob eine zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG verpflichtende Abweichung in „derselben Rechtsfrage“ gegeben ist, mag sich im Allgemeinen nach denselben Gesichtspunkten richten wie die Prüfung der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG. Unter derselben Rechtsfrage in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof nicht nur dieselbe Frage innerhalb derselben Gesetzesvorschrift verstanden, sondern unter anderem auch die Auslegung von Rechtsbegriffen, die mit demselben sachlichen Inhalt in mehreren Vorschriften vorkommen (BGHSt 6, 42: Geringwertigkeit; 10, 344: zu den §§ 2, 5 EhSchG mit Art. 12 GG). Zu § 136 GVG hat er allgemein ausgesprochen, der Zweck dieser Vorschrift, eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu gewährleisten, mache die Vorlage an den Großen Senat auch dann erforderlich, wenn der „gleiche Rechtsgrundsatz“, mag er auch in mehreren Gesetzesbestimmungen seinen Niederschlag gefunden haben, von zwei Senaten unterschiedlich aufgefasst werde (BGHZ 9, 179, 180; vgl. auch BGHSt 18, 279 zu § 121 Abs. 2 GVG für den Fall der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 401 AbgO, 123 BrlonG). Mag die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs also eine nicht zu enge Handhabung der Vorlegungspflicht gemäß § 136 GVG gebieten, so ist doch größere Zurückhaltung bei der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte durch § 121 Abs. 2 GVG geboten. Wird die Vorlegungspflicht im Rahmen dieser Vorschrift weiter ausgedehnt, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unbedingt unerlässlich ist, so würde dies den Spielraum für die Entwicklung eigener Rechtsgedanken durch die Oberlandesgerichte übermäßig einengen und wäre der Fortentwicklung der Rechtspflege daher nicht dienlich. Der mögliche Widerstreit der Rechtsansichten mehrerer Oberlandesgerichte in Revisionssachen kann durch Beibringung möglichst vielfältiger Gesichtspunkte eine unentbehrliche Grundlage für spätere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bilden (BGH in § 121 GVG Nr. 12; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 121 GVG Anm. 19 e; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil III § 121 StPO Rn. 22).

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht sagen, das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main zu § 329 StPO, an das sich das Oberlandesgericht in Hamm gebunden fühlt, habe im Sinne des § 121 GVG dieselbe Rechtsfrage entschieden, wie sie nunmehr zu § 412 StPO zu entscheiden ist. Die §§ 329 Abs. 1 und 412 Abs. 1 StPO enthalten lediglich Ausnahmen von dem Grundsatz, dass gegen einen in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten, ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 232, 235 StPO, kein Urteil ergehen darf. Nur auf diese Ausnahmen bezieht sich ihre Übereinstimmung. Dagegen bestimmen sie nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten kein Verwerfungsurteil gegen ihn erlassen werden darf. Aus der im Wesentlichen gleichen Regelung der formalen Folgen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten lässt sich nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit herleiten, die vom Oberlandesgericht in Hamm vorgelegte Rechtsfrage einheitlich zu entscheiden. Denn ob eine rechtswirksame angefochtene gerichtliche Entscheidung, die auf einem ungültigen Strafgesetz beruht, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden muss oder kann, obwohl gerade diese Rüge in diesem Verfahren nicht zulässig oder nicht erhoben worden ist, ist eine weit verzweigte, bei vielen Verfahrensgestaltungen auftauchende Frage, deren Lösung sich jeweils auch nach der Art des Verfahrens richten könnte, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Diese Frage könnte bei einem im ordentlichen Strafverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung erlassenen Strafurteil anders zu beurteilen sein als bei einem durch Verwerfung des Einspruchs aufrechterhaltenen Strafbefehl, der in einem summarischen schriftlichen Verfahren und ohne gerichtliche Schuldfeststellungen erlassen worden ist (Löwe-Rosenberg aaO § 412 Anm. 1 a; Eb. Schmidt a.a.O. Teil III § 409 Erl. 8).

Da hiernach die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVG) nicht gegeben sind, muss die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben werden.

Krumme Jagusch zugleich für BR. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, der im Urlaub ist.

Flitner
Dr. Weber