Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei fortgesetzter schwerer Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 319/62
- Datum
- 17.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Qualifikation fortgesetzter Sexualstraftaten muss das Tatgericht für die einzelnen Teilakte feststellen, ob es jeweils einer erneuten Verführung bedurfte oder das Opfer bereits zur Unzucht bereit war; hiervon hängt die Abgrenzung von § 175a Nr. 3 StGB zu § 175 StGB ab.
Auch wenn mehrere Einzelhandlungen durch einen Gesamtvorsatz verbunden werden können, begründet die unterschiedliche schuldhafte Verursachung bei einzelnen Teilakten unterschiedliche Bewertungen der Schuld und erfordert deshalb klare Einzelfeststellungen.
Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 20a StGB; Sicherungsverwahrung) setzen eine einwandfreie Klärung des Umfangs der strafrechtlichen Schuld voraus.
Revisionsgerichtliche Beanstandungen sachlicher Feststellungen erfolgen nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; hingegen kann unzureichende Konkretisierung des Umfangs der Schuld zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████████ ████████ B ██ ███ ████ in ██████████████, in ██████ geboren, wegen Unzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bärteler als beisitzende █████████, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verhandlung als █████████ ████ Bundesanwalt, Justizangestellter ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 17. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vollendeter fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern) verurteilt worden ist (Fälle II, III, X – gegenüber ██████████ K. –, XI, XII, XIII – gegenüber Heinz und Erhard –) und b) im Übrigen im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Unzucht mit Kindern in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, der schweren Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen und der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern in vier Fällen schuldig befunden. Es hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit der Revision hat der Angeklagte die allgemeine Sachrüge erhoben.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Feststellungen, die ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung getroffen worden sind, rechtfertigen an sich in allen Fällen den Schuldspruch in der vom Landgericht gewählten Fassung.
a) Rechtliche Bedenken bestehen insbesondere nicht gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (Fälle I, IV, V, IX, X – gegenüber Karlheinz und XIII – gegenüber Wolfgang –) sowie wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (Fälle VI, VII, VIII und XV).
b) Auch in den Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten der fortgesetzten vollendeten schweren Unzucht zwischen Männern teils allein deswegen (Fälle XI und XII), teils in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (Fälle II, III, X – gegenüber Karl-Heinz K. –, XIII gegenüber Heinz ███████ und Erhard ███ – und XIV) schuldig befunden hat, sind die Tatbestandsmerkmale dieser Verbrechen rechtsfehlerfrei festgestellt. Gleichwohl kann das Urteil hier keinen Bestand haben, weil insoweit der Umfang der Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei geklärt ist.
Zwar bestehen nach den Feststellungen keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte jeweils bei dem ersten Akt der fortgesetzten Handlung sein Opfer dazu verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Dagegen hat sich das Landgericht nicht darüber ausgesprochen, ob es bei den folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder ob dann die Opfer schon ohne weiteres zur Unzucht bereit waren. In diesem Falle würde sich der Angeklagte nur bei jeder ersten Unzuchtshandlung gegenüber den verführten Kindern nach § 175 a Nr. 3 StGB, bei den folgenden Vorfällen dagegen nur der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB schuldig gemacht haben. Auch dann würden allerdings alle Einzelhandlungen durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten jeweils zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB miteinander verbunden worden sein. Hat aber der Täter bei allen Teilakten der fortgesetzten Handlung sein Opfer verführt, so ist sein Verschulden erheblich größer als dann, wenn nach dem ersten Mal das Opfer ohne weiteres zur Unzucht bereit war. Deswegen sind einwandfreie Feststellungen notwendig, ob der an sich zu Recht angenommene Tatbe-
stand des fortgesetzten Verbrechens des § 175 a Nr. 3 StGB in der einen oder der anderen Form erfüllt ist. So haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH NJW 1962, 1628).
c) Im Übrigen ist dem angefochtenen Urteil ein den Schuldspruch beeinträchtigender Rechtsirrtum nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 14, 30; MDR 1960, 511) auf Grund eingehender Begutachtung durch einen Sachverständigen die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht (UA S. 26 bis 28).
2. Die Aufhebung des Urteils in dem unter 1 b bezeichneten Umfang nötigt dazu, auch den Strafausspruch im Übrigen aufzuheben. Die Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen und demgemäß aus § 20 a StGB zu bestrafen ist, kann erst dann zutreffend beurteilt werden, wenn der Umfang seiner strafrechtlichen Schuld einwandfrei geklärt ist. Von dem Ergebnis dieser erneut vorzunehmenden Prüfung hängt auch die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen konnte den Ausführungen des Landgerichts zu diesen Punkten (UA S. 28 ff. und S. 35/36) ein Rechtsfehler nicht entnommen werden.
| Martin | Lang-Hinrichsen | Bärteler | |||
| Krumme | Flitner |