Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen (§§176,183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 319/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer sexueller Delikte an Kindern (vollendet und versucht) verurteilt und wandte Revision ein. Zentral war die Prüfung von Vorsatz hinsichtlich des Alters, der Öffentlichkeit sowie die Abgrenzung von Tateinheit/Tatmehrheit und die Anwendung verminderter Schuldfähigkeit (§51 Abs.2). Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte die Beweiswürdigung, die Annahme von Tatmehrheit und die Milderungsanwendung des §51 Abs.2.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Nr. 3 StGB setzt neben dem objektiven Handeln voraus, dass der Täter sich der strafrechtlichen Bedeutung seines Tuns bewusst ist; dieses subjektive Merkmal kann aus dem Urteilszusammenhang und den konkreten Umständen geschlossen werden.

2

Für die Anwendung des § 183 StGB ist das Bewusstsein der Öffentlichkeit des Tatortes erforderlich; dieses kann durch Gesamtwürdigung von Tatzeit, Tatort und den Umständen festgestellt werden.

3

Angriffe gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter oder verschiedene Opfer begründen Tatmehrheit; eine fortgesetzte Tat setzt eine natürliche Handlungseinheit oder einen einheitlichen Angriffsplan voraus.

4

Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert, kann § 51 Abs. 2 StGB angewandt und die Strafe entsprechend gemildert werden, auch wenn keine vollständige Schuldunfähigkeit vorliegt.

5

Die Anwendung von § 27b StGB scheidet aus, wenn die zugrunde liegende Tat als Verbrechen (nicht als Vergehen) einzustufen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Franz ███████ aus ████, ███████, geboren am ███ 1927 in █████, ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wiederholt, darunter auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 in Tateinheit mit Vergehen gegen § 183 StGB und wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

1.) Im Falle ███ hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum in dem für erwiesen erachteten Sachverhalt den äußeren Tatbestand eines fortgesetzten vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB gefunden.

Nach der inneren Tatseite hat die Strafkammer zwar nicht besonders festgestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewusst gewesen ist, ein Kind unter vierzehn Jahren vor sich zu haben, jedoch ist dem Urteilszusammenhang das Erforderliche zweifelsfrei zu entnehmen. Der Tatrichter hat ausdrücklich hervorgehoben: Der Angeklagte habe den Tatbestand des § 176 Nr. 3 „auch in subjektiver Hinsicht erfüllt“; er habe um die strafrechtliche Bedeutung seines Tuns gewusst und die Straftatbestände auch verwirklichen wollen. Es kommt hinzu, dass das Mädchen, an dem sich der Angeklagte verging, zur Tatzeit erst zwölf Jahre alt war, so dass der Beschwerdeführer, wie der Tatrichter ersichtlich angenommen hat, mindestens damit rechnete, es mit einem Mädchen unter vierzehn Jahren zu tun zu haben.

Der äußere Tatbestand eines Vergehens gegen § 183 StGB ist von der Strafkammer ebenfalls rechtlich einwandfrei dargetan worden. Insoweit stehen die Ausführungen des Landgerichts nach den besonderen Umständen des Falls auch nicht in unlösbarem Widerspruch mit der Begründung, die für die Nichtanwendung des § 183 StGB im Falle Hermes gegeben worden ist.

Der Tatrichter hat auch hier nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung seiner Verfehlung der Öffentlichkeit des Tatortes bewusst gewesen ist. Jedoch ist das wiederum der erwähnten, zusammenfassenden Wendung zu entnehmen, der Angeklagte habe die Tatbestände „auch in subjektiver Hinsicht erfüllt“, er habe um die strafrechtliche Bedeutung seines Tuns gewusst und die Straftatbestände auch verwirklichen wollen. Diese Auslegung der Urteilsgründe kann umso weniger einem Bedenken begegnen, als der Angeklagte die Tat im Sommer nachmittags gegen 15.45 Uhr auf der Zufuhrstraße zum Güterbahnhof Borbeck, 70 m von diesem entfernt, beging.

Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 und dem Vergehen gegen § 183 StGB entspricht dem Gesetz.

2.) Im Falle █████████ ist ebenfalls kein Rechtsirrtum erkennbar, durch den der Angeklagte benachteiligt sein könnte.

Dass es dem Beschwerdeführer auch hier auf eine unzüchtige Betätigung ankam, hat der Tatrichter im Wege der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung bindend festgestellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Verhalten, das der Angeklagte gegenüber der Wiltraud ██████ an den Tag legte, schon ein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB hätte gefunden werden können. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer nur einen Versuch angenommen hat.

Was die Kenntnis des Alters des Kindes anlangt, so gilt das unter 1.) Ausgeführte entsprechend. Im Falle ███ war sich der Angeklagte offensichtlich dessen bewusst, dass das Mädchen, das zur Tatzeit gerade erst das zehnte Lebensjahr erreicht hatte, noch in dem strafrechtlich geschützten Alter stand.

3.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verfehlungen an den beiden Mädchen begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

Es liegt keine natürliche Handlungseinheit vor; der Angeklagte wandte sich erst dann der Wiltraud ██████ zu, als er von der Karin ██████ abgelassen hatte, nachdem also die gegen diese gerichtete Tat abgeschlossen war. Aber auch für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist kein Raum, da die strafbaren Angriffe gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet waren.

4.) Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist rechtlich einwandfrei begründet. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe zwar kurz nach der Tat nach Alkohol gerochen, habe aber völlig klare Antworten gegeben, auch mit dem Fahrrad fahren können und nicht geschwankt, er sei nicht völlig betrunken gewesen; der Grad seiner Trunkenheit sei jedenfalls nicht so gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, was er tue.

Dagegen hat die Strafkammer nicht die Möglichkeit ausschließen können, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert war. Sie hat deshalb rechtlich zutreffend den § 51 Abs. 2 StGB angewandt und die Einzelstrafen entsprechend ermäßigt.

5.) Die Anwendung des § 27b StGB schied im Falle ██ schon deshalb aus, weil kein Vergehen, sondern ein Verbrechen vorliegt.

Die Revision des Angeklagten ist somit mit der durch § 473 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Horchner Engels Krumme

Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme