Revision verworfen: Verwertungsverbot von Vorverurteilungen und fehlende Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 318/90
- Datum
- 20.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorverurteilungen, die unter den Schutz des § 51 Abs. 1 BZRG fallen, dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden.
Wird eine unzulässige Verwertung von Vorverurteilungen gerügt, ist zu prüfen, ob bei Beachtung des Verwertungsverbots eine niedrigere Strafe zu erwarten gewesen wäre; kann ein solcher Einfluss ausgeschlossen werden, liegt kein revisionsrelevanter Nachteil vor.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 17. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 318/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Helmut geboren am [REDACTED]
wegen Fälschens von Vordrucken von Euroschecks in Tateinheit mit Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Januar 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die beiden Vorverurteilungen durften gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht auch zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafkammer selbst bei Beachtung des Verwertungsverbots gegen den Angeklagten in Anbetracht des Schuldgehalts der Tat eine niedrigere als die erkannte Strafe verhängt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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