Aufhebung der Verwerfung der Revision und Änderung der Schuldsprüche wegen Bandendiebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 318/76
- Datum
- 24.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 346 Abs. 2 StPO eine Entscheidung, die die Revision als unzulässig verwirft, aufheben.
Nach § 349 Abs. 2–4 StPO ist der Bundesgerichtshof befugt, im Revisionsverfahren den Schuldspruch und die Feststellungen insoweit zu ändern, als dies zur Entscheidung der zulässigen Revision erforderlich ist.
Die Aufhebung der Verwerfung der Revision gebietet die materielle Prüfung der Revisionsrügen und kann zur unmittelbaren Änderung des Schuldspruchs in den geprüften Punkten führen.
Revionsanträge ohne hinreichende Begründung sind vom Bundesgerichtshof als unbegründet bzw. verworfen zurückzuweisen.
Vorinstanzen
II. großen Strafkammer des Landgericht Frankenthal/ Pfalz, 12. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 318/76 Db Pt in der Strafsache gegen 1. den Dachdecker Paul ██████ aus Lo████, dort geboren am ██████ 1942, zur Zeit in Haft, 2. den Schweißer Stefan ███ aus LL███, dort geboren am ████ 1952, zur Zeit in Haft, 3. den Maurer Ludwig R ████ aus ██ ███, geboren am ██ 1944 in █████████████, 4. den Kraftfahrer Lothar S ██ C* S) Co. aus LO████, dort geboren ████████ █████, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 1976 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 26. April 1976, durch den die Revision des Angeklagten ██████████ als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten C___) ███████ ███ █████████ wird das Urteil der II. großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal/ Pfalz vom 12. Januar 1976 im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten schuldig sind: a) ███ des Bandendiebstahls in 46 Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, des versuchten Bandendiebstahls in 7 Fällen, des Diebstahls in besonders schwerem Fall in 21 Fällen, davon in 19 Fällen gemeinschaftlich handelnd und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 4 Fällen, sämtliche Taten zueinander in Tatmehrheit stehend, b) ███ des Bandendiebstahls in 42 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, des versuchten Bandendiebstahls in 6 Fällen, des Diebstahls in besonders schwerem Fall in 5 Fällen, davon in 3 Fällen gemeinschaftlich handelnd und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in einem Fall, sämtliche Taten zueinander in Tatmehrheit stehend, c) ████████ des Bandendiebstahls in 19 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, des versuchten Bandendiebstahls in 4 Fällen, des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 3 Fällen und der Hehlerei in einem Fall, sämtliche Taten zueinander in Tatmehrheit stehend. 3. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten ███ gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 1976, der mit seiner Begründung den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist. Die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts werden jedoch dahin richtig gestellt, dass auf Seite 3 beim Angeklagten C___) der Fall 68 entfällt und dass beim Angeklagten R die versuchten Bandendiebstähle in den Fällen 24, 25, 34, 82 hinzugefügt werden.
| Spiegel | Mayr | Hürxthal | |||
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