Treffer
BGH Urteil

Aufhebung kurzzeitiger Freiheitsstrafen nach §14 StGB; Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 318/70
Datum
12.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche gegen die Angeklagten wegen Änderungen im StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Er stellte fest, dass nach §14 StGB Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt werden dürfen und das Revisionsgericht die neue Rechtslage nach §§2 Abs.2 StGB, 354a StPO zu berücksichtigen hat. Zur Verjährung einer falschen eidesstattlichen Versicherung entschied der Senat, dass die Tat erst mit der Beeidigung beim Gericht vollendet ist; eine Durchsuchungsanordnung, die die relevanten Handakten erfasst, unterbricht die Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Änderungen des StGB, die für den Verurteilten milder sind, sind vom Revisionsgericht nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO zu berücksichtigen und können zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.

2

Nach § 14 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt werden; das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für kurzzeitige Freiheitsstrafen oder stattdessen Geldstrafen vorliegen.

3

Die Tatbestandsverwirklichung einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 156 StGB tritt erst mit der Abgabe der Versicherung bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Gericht ein; die bloße Abgabe in einer Anwaltskanzlei begründet den Tatbestand nicht.

4

Eine Durchsuchungsanordnung, die ausdrücklich auf Handakten eines bestimmten Verfahrens und damit auf Beweismittel gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichtet ist, stellt eine gegen diesen Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung dar und unterbricht die Verjährung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 318/70 in der Strafsache gegen

den Schweißer Walter ███ aus ███████████, geboren am █████████ 1924 in ███, den Schlossermeister Hermann ███████ aus ███████████, dort geboren am ██████ █████ 1917, wegen uneidlicher Falschaussage u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. April 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Wochen Gefängnis und den Angeklagten We. wegen uneidlicher Falschaussage und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 153, 156 StGB), ebenfalls unter Einbeziehung früher erkannter Strafen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die gegen die Angeklagten in den früheren Verfahren neben Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen hat es aufrechterhalten. Die im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen betragen bei G. drei Monate, bei We. drei und zwei Monate Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, sind an sich unbegründet, führen aber wegen der inzwischen in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuchs zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten ██████ wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist nicht verjährt. Die Tat ist nicht, wie die Revision meint, mit der Abgabe der Versicherung in einer Anwaltskanzlei im Sinne des § 69 Abs. 4 StGB, sondern erst mit der Beeidigung beim Landgericht Düsseldorf am 20. August 1959, zum gesetzlichen Tatbestand des § 156 StGB gehört die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Gericht. Vorher hat sie, wie es ist, keine strafrechtliche Bedeutung, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, dass sie etwa zu betrügerischen Zwecken verwendet wird. Die Verfolgungsverjährung hat daher erst am 20. August 1959 begonnen. Sie ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen/Westf. vom 17. August 1964 (Bd. I Bl. 70 d. A.) rechtzeitig unterbrochen worden, sodann wieder spätestens durch das Urteil des Landgerichts vom 3. April 1969. Mit dem Beschluss vom 17. August 1964 ist die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume der Rechtsanwälte Dr. Franz Josef K. und Wolfgang ██ ██ in Hagen angeordnet worden. Die Staatsanwaltschaft ██ ██ hatte in ihrem Antrag vom 11. August 1964 (Bd. I Bl. 54 bis 65 d. A.) ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens u. a. die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt in dem Verfahren 4 Q 104/59 des Landgerichts Düsseldorf durch den Beschuldigten (Bl. 55) und dass bei der Durchsuchung der Kanzlei Sache 104/59 Dr. König besonders auf die Handakten der Versicherung und darin etwa enthaltene eidesstattliche Erklärungen zu achten sei (Bl. 63). Diesem Antrag hat der Richter ohne Einschränkung stattgegeben. Hiernach ist klar, dass der Durchsuchungsbeschluss vom 17. August 1964 u. a. auch der Auffindung von Beweismitteln gegen den Angeklagten We. im Zusammenhang mit der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung dienen sollte, somit eine gegen diesen bestimmten Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat war.

Die Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden. Nach § 14 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise verhängt werden. Diese Gesetzesänderung kann sich zugunsten der Angeklagten auswirken, das Revisionsgericht muss sie daher nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO berücksichtigen. Das Landgericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen hier vorliegen. Dass es die Frage, ob Freiheits- oder Geldstrafen zu verhängen seien, nach § 27b StGB a. F. entschieden hat, macht diese Prüfung nicht entbehrlich.

SandersMayrSpiegel
BortzlerHürxthal