Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fortgesetzter Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 317/76
Datum
04.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen fortgesetzter Personenhehlerei verurteilt worden; der BGH hat auf Sachrüge die Revision erfolgreich geprüft. Das Urteil des Landgerichts weist unklare, widersprüchliche und unvollständige Feststellungen auf, insbesondere zur Art der Hilfeleistung, zur inneren Einstellung der Angeklagten und zur fortgesetzten Begehungsweise. Mangels überprüfbarer Feststellungen wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Feststellungen unvollständig, widersprüchlich oder unklar und dadurch eine Überprüfung auf Rechtsfehler nicht möglich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe oder Hilfeleistung setzt voraus, dass das Gericht konkret und eindeutig darlegt, in welcher Form die Hilfe geleistet wurde; bloße Vermutungen oder widersprüchliche Feststellungen genügen nicht.

3

Besteht der Tatbestand einer strafbaren Unterlassung nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtspflicht, sind insoweit konkrete Feststellungen zur Existenz einer solchen Rechtspflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) erforderlich.

4

Für die Annahme einer fortgesetzten Begehungsweise und die Einbeziehung früherer Taten als Vortaten nach § 258 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF müssen die einzelnen Taten rechtlich zutreffend qualifiziert und hinreichend bestimmt festgestellt sein.

5

Nach Gesetzesänderungen ist für die Frage der Straffreiheit bzw. der Abgrenzung zur Begünstigung festzustellen, ob ein Verhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hat, da dies die Anwendbarkeit von § 258 Abs. 6 StGB nF beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███████, geborene ███████ aus ████, ███ Renate, dort geboren am ███████ 1942, wegen fortgesetzter Personenhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1974, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des Landgerichts sind unvollständig, unklar und nicht frei von Widersprüchen. Sie ermöglichen deshalb eine Nachprüfung des Urteils auf das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Zunächst ergeben sie nicht genau, in welcher Form die Angeklagte Beistand (§§ 258, 257 StGB aF) oder Hilfe (§§ 257, 258 StGB nF, als milderes Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB) geleistet hat. Während einmal davon gesprochen wird, sie habe einen Teil der Diebesbeute in ihrer Wohnung verwahrt (UA S. 29 1. Absatz), heißt es zum anderen, sie habe es zugelassen, dass die Beute von dem Mitangeklagten █████ in der gemeinsamen Wohnung versteckt wurde. Auch zur inneren Einstellung der Angeklagten heißt es zum einen, sie habe zumindest damit gerechnet, dass die mitgebrachten Gegenstände aus Diebstählen erlangt habe. Zum anderen wird ausgeführt, sie habe zumindest nach einiger Zeit erkannt, dass es sich um Diebesbeute gehandelt habe. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass sie erst, nachdem sie von der strafbaren Herkunft der Gegenstände Kenntnis erlangt hatte, durch Unterlassen Hilfe geleistet hat. Dies ist aber in einem solchen Fall, wenn überhaupt, nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtspflicht zum Handeln i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271; Schinke/Schröder StGB 18. Aufl. § 257 Rn. 17; Dreher StGB 36. Aufl. § 257 Rn. 7).

Außerdem enthält das Urteil keine Feststellungen zur angenommenen fortgesetzten Begehungsweise. Abgesehen davon ist zu Unrecht als eine der Vortaten i.S.d. § 258 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF auch die Tat des Mitangeklagten ███ vom 4.8. angesehen worden, die möglicherweise kein Diebstahl, sondern Hehlerei gewesen ist (Fall 1) (vgl. Schinke/Schröder StGB 17. Aufl. § 258 aF Rn. 4).

Schließlich ist nach der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung von Bedeutung, ob zwischen der Angeklagten und ███ ein Verhältnis i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hat, da nach § 258 Abs. 6 StGB nF Straffreiheit hinsichtlich der Strafvereitelung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wird bei Annahme von Straffreiheit gleichzeitig begangener Begünstigung zu entscheiden sein, inwieweit eine sachliche Begünstigung (früher: Begünstigung des Angehörigen) noch strafbar bleibt (vgl. BGHSt 11, 343; Schinke/Schröder aaO § 258 Rn. 39 m.w. Nachweisen; Stree JuS 76, 137, 141).

Die nunmehr zuständige Strafkammer wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weiter aufklären haben.

pörtzler

SpiegelKnoblich
MayrZipfel