Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung in Verkehrstodfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 317/71
Datum
14.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er nachts mit einem Kleinkraftrad kollidiert hatte und der Zweiradfahrer später verstarb. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht nicht alle nach Lage bedeutsamen Umstände—insbesondere das Fehlen eines Motorengeräusches bei behauptetem Wegfahren eines Pkw—gewürdigt hatte. Die Revisionen hatten mit der Sachrüge Erfolg. In der neuen Verhandlung sind weitere Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit und zur Rückkehr des Angeklagten zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht durch eigene Beweiswürdigung ersetzen; tatrichterliche Schlussfolgerungen sind nur zu beanstanden, wenn sie denkgesetzlich oder erfahrungswidrig sind.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht nicht alle nach der Sachlage bedeutsamen Umstände gewürdigt hat und die unterlassene Würdigung eine andere Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen kann.

3

Bei behauptetem Zusammenstoß mit einem fortfahrenden Kraftfahrzeug sind für die Beurteilung der Einlassung Umstände wie die nächtliche Einsamkeit und die zu erwartende akustische Wahrnehmbarkeit (Motorengeräusch) als tatrelevant zu berücksichtigen; hierzu hat das Tatgericht Feststellungen zu treffen.

4

Die nachträgliche Rückkehr des Beschuldigten zum Unfallort kann entlastende oder belastende Indizwirkung haben; das Tatgericht hat die Motive und die Auswirkungen einer solchen Rückkehr in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bayreuth, 6. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 317/71 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Dieter ███ aus ██████████, geboren am ██ ██ 1944 in KC, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ C——, als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Frau Gertraud ███ aus ████ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 6. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte befuhr in der Nacht zum 3. Juni 1967 mit seinem Personenkraftwagen die 6,30 m breite, trockene und in gutem Zustand befindliche Bundesstraße (B 85) von Weißenbrunn in Richtung Kulmbach mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h und eingeschaltetem Fernlicht. In der langgezogenen übersichtlichen Rechtskurve in Höhe der Abzweigung Lehenthal kam ihm der Maurer M_____J mit einem Kleinkraftrad entgegen. Etwa auf Fahrbahnmitte kam es zu einem Streifzusammenstoß, bei dem u. a. die Windschutzscheibe des Personenkraftwagens zersplitterte, dessen Scheinwerfer jedoch intakt blieben. ████ wurde mit seinem Fahrzeug in den in seiner Fahrtrichtung rechten, etwa 10 cm tief mit Wasser gefüllten Straßengraben geschleudert. Er ertrank unbestimmte Zeit später; seine Verletzungen hätten möglicherweise ebenfalls, wenn auch mit Sicherheit erst später, zum Tode geführt. Von der Fahrbahn aus waren weder er noch sein Fahrzeug ohne intensive Nachsuche zu erkennen. Auf der Fahrbahn befanden sich nach dem Unfall u. a. in großem Umkreis verstreut Glassplitter, etwa 40 cm vom Fahrbahnrand entfernt ein Ölfleck (20 x 30 cm), noch etwas weiter entfernt ein Schuh des ███████ und daneben der abgebrochene Seitenspiegel des Personenkraftwagens.

Nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben fuhr der Angeklagte nach dem Zusammenstoß noch 20 bis 30 m weiter, hielt an, stieg aus, sah um sich und horchte, ob nicht jemand jammere oder schreie. Als er nichts wahrnahm, besah er oberflächlich die Schäden an seinem Fahrzeug. Dann fuhr er zur nächsten Abzweigung, wendete, fuhr im Schrittempo suchend an der Unfallstelle vorbei, wendete wieder, passierte nochmals im Schrittempo die Unfallstelle und fuhr dann, weil er außer Glassplittern nichts bemerkt hatte, ohne anzuhalten nach Hause. Der wenig später aus Richtung Kulmbach mit etwa 80 km/h heranfahrende Pkw-Fahrer G_____C bemerkte Glassplitter und Schuh sofort im Scheinwerferlicht, ebenfalls der von ihm herbeigerufene Polizeimeister F_____C. Der Angeklagte suchte am folgenden Morgen noch einmal die Unfallstelle auf, bemerkte die polizeilich markierten Unfallspuren und stellte sich dann.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 600 DM Geldstrafe verurteilt, weil er nicht weit genug rechts gefahren sei und den Kraftradfahrer vorwerfbar nicht rechtzeitig erkannt und einen Zusammenstoß vermieden habe.

Von dem Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens und der Unfallflucht hat es ihn dagegen freigesprochen. Es vermochte nicht zu der „jeden Zweifel ausschließenden Überzeugung“ zu gelangen, der Angeklagte habe sich in dem Bewusstsein entfernt, dass er einen schwerverletzten Menschen zurückgelassen habe. Seine Einlassung, er habe angenommen, einen anderen Personenkraftwagen gestreift zu haben, dessen möglicherweise angetrunkener Fahrer die Unfallstelle unter Verzicht auf Feststellungen verlassen habe, sei ihm nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu widerlegen gewesen.

Die dagegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin haben mit der Sachrüge Erfolg.

Zwar können die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte sei sich nach dem Anhalten darüber klar gewesen, mit einem Zweiradfahrer zusammengestoßen zu sein, außerdem habe er bei dem Vorbeifahren den Schuh auf der Fahrbahn liegen gesehen, für sich allein aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Gewiss ist die Annahme eines zunächst überhaupt ohne, im letzten Augenblick dann mit (nur) einer Lichtquelle entgegenkommenden Kraftwagens die entferntere Möglichkeit; denkgesetzlich unmöglich ist sie jedoch nicht. Davon, dass der Angeklagte den Schuh auf der Fahrbahn (eigentlich) hätte sehen müssen, geht auch das Schwurgericht aus. Weder Denkgesetze noch die Lebenserfahrung zwingen jedoch zu dem Schluss, dass der Angeklagte den Schuh auch tatsächlich bemerkt hat. Die Folgerungen, die das Schwurgericht in diesem Zusammenhang gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich; naheliegend oder sogar zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, die Überzeugung des Tatrichters durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.

Das Schwurgericht hat jedoch nicht alle nach Sachlage bedeutsamen Umstände gewürdigt. Wenn der Angeklagte seiner Einlassung zufolge nur mit der Möglichkeit gerechnet haben will, dass er soeben mit einem Kraftwagen zusammengestoßen sei, so hatte er sich doch wohl darüber Gedanken machen müssen, wohin denn dieser Kraftwagen gekommen sei. Da kein Kraftwagen in der Nähe der Unfallstelle stand, hätte er notwendigerweise weggefahren sein müssen. Ein wegfahrender Kraftwagen hätte ein Motorengeräusch verursachen müssen. Es war Nacht in einsamer Gegend. Sonstiger Verkehr war nicht vorhanden. Dem Angeklagten, der alsbald nach dem Unfall schon nach 20 bis 50 Metern angehalten und „zunächst gehorcht“ haben will, hätte unter diesen Umständen das Motorengeräusch eines wegfahrenden Wagens kaum entgehen können. Mit dieser Frage und der Einlassung des Angeklagten dazu hätte sich das Schwurgericht befassen müssen. Das ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen. Wäre es geschehen, lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht angesichts der bereits angeführten, auch sonst gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden Umstände zu einer anderen Einstellung ihr gegenüber gelangt wäre und den gesamten Sachverhalt im Sinne der Revision ungünstiger für ihn beurteilt hätte.

Der Mangel zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte der Angeklagte seine Einlassung in der neuen Verhandlung wiederholen, wird das Schwurgericht auch prüfen müssen, inwieweit seine Rückkehr zum Unfallort am folgenden Morgen auf in Wahrheit nicht ausgeräumten Zweifeln in der Nacht zurückzuführen ist.

BörtzlerSpiegelBuddenberg
MayrHürxthal