Revision wegen fahrlässiger Tötung im Verkehr: Freispruch mangels Vorhersehbarkeit von Reifglätte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 317/69
- Datum
- 01.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer mit der konkreten Entstehung einer Gefahrenlage (z. B. Reifglätte) rechnen musste und seine Fahrweise hierauf einzurichten hatte.
Die Zuweisung strafrechtlichen Verschuldens erfordert im Urteil konkrete tatsächliche Feststellungen, aus denen sich besondere örtliche oder witterungsbedingte Umstände ergeben, die eine plötzliche Eisbildung erkennbar begünstigt hätten.
Fehlen solche Feststellungen, kann dem Fahrzeugführer kein straflich vorwerfbares Verhalten wegen Unachtsamkeit oder Nichtanpassung der Geschwindigkeit zugerechnet werden.
Die Nichtaussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung schließt nicht aus, dass das Urteil auf der Beweisaufnahme, insbesondere auf Zeugenaussagen, beruhende Feststellungen treffen kann.
Sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und sprechen die vorhandenen Feststellungen zugunsten des Beschuldigten, ist Freispruch geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 317/69 in der Strafsache gegen die geborene ██████ die Kontoristin Ursula M. geboren █████████ 1939 in ███, aus █, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Sanders Bundesrichter Dr. ██████████ als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1968 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurteilt worden. Ihre Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Die Tatsache, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache keine Erklärung abgegeben hat, schließt nicht aus, dass die von der Revision angeführten Feststellungen des Urteils gleichwohl auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, nämlich auf den Aussagen der Zeugen beruhen.
2. Das Urteil kann jedoch aus sachlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat den Tod der Schülerin nur dann fahrlässig verschuldet, wenn sie an der Unfallstelle mit Reifglätte rechnen, sich also in ihrer Fahrweise entsprechend einrichten musste. Das ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die Straße, auf der die Angeklagte mit ihrem Personenkraftwagen wegen der Reifglätte ins Schleudern kam, führte durch fast offenes Gelände. Soweit rechts und links Häuser vorhanden waren, standen diese in offener Bauweise. Das gilt auch für den engeren Unfallbereich. Ins Schleudern kam die Angeklagte mit ihrem Wagen auch nicht etwa, nachdem sie schon vorher Reifglätte beobachtet hatte, sondern „anfangs der reifbedeckten Strecke, die aus ihrer Fahrtrichtung gesehen hier wegen der Sichtverhältnisse möglicherweise nicht klar zu erkennen war“.
Die Kammer hält ihr zwar vor, sie habe arglos und aus Unachtsamkeit nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich auf „diesem“ Teil der Strecke Reifglätte gebildet haben könnte. Sie meint, die Witterungsbedingungen und die der Angeklagten bekannten örtlichen Verhältnisse hätten sie zu dieser Überlegung führen müssen. Das Urteil enthält indessen keine tatsächlichen Feststellungen, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten. Das trifft auch zu für die von der Angeklagten eingehaltene mäßige Fahrgeschwindigkeit.
Die Rechtsprechung verlangt zwar, dass der Kraftfahrer den Einfluss der Witterungsverhältnisse auf den Zustand der Fahrbahn in Erwägung ziehen und in dieser Hinsicht seine Fahrweise, vor allem seine Geschwindigkeit, auf mögliche Gefahren einrichten muss. Dabei darf der einzelne Kraftfahrer aber in seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht überfordert werden. Zwar muss er bei in Gefrierpunktnähe abgesunkenen Temperaturen mit plötzlicher Straßenvereisung an Stellen rechnen, die auf Grund veränderter physikalischer Bedingungen erfahrungsgemäß zu Eisbildung neigen. Das gilt etwa auf Waldstrecken oder nach entsprechender Schattenwirkung auf die Fahrbahn bei unterschiedlichem Baumbestand und bei Böschungen längs der Straße mit stark wechselnder Sonnenbestrahlung, bei Änderung der Himmelsrichtung im Verlauf der Straße oder ihrer Führung über und unter einer Brücke, an denen die Sonneneinwirkung am Tage nicht ausgereicht haben könnte, das Glatteis völlig abzuschmelzen und aufzutrocknen. Da hier aber aus dem Urteil nichts dafür ersichtlich ist, was eine plötzliche Eisbildung erkennbar hätte begünstigen können und voraussehen lassen, kann der Angeklagten, die auf dem vorher durchfahrenen Straßenabschnitt unter den gleichen äußeren Bedingungen keine Reifbildung angetroffen hatte, eine solche an der späteren Unfallstelle für sie möglicherweise auch nicht wahrnehmbar war, ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden.
Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu erwarten. Zugunsten der Angeklagten ist daher Freispruch geboten.
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