Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Rückfalldiebstahlsverurteilung wegen unzureichender Prüfung des Notdiebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 317/55
Datum
06.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls und mehrerer Betrugsdelikte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück; die übrigen Verurteilungen bestätigte er. Entscheidungsgegenstand war insbesondere die unterlassene Prüfung des § 248a StGB (Notdiebstahl) und die unzureichenden Feststellungen zur Geringwertigkeit der entwendeten Gegenstände. Die tatrichterliche Beweiswürdigung in den Betrugsfällen ließ der Senat hingegen stehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte Notlage geltend gemacht oder ergeben sich Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage, hat der Tatrichter die Anwendung des § 248a StGB (Notdiebstahl) zu prüfen; die Unterlassung dieser Prüfung rechtfertigt Aufhebung der Verurteilung in diesem Punkt.

2

Bei der Beurteilung, ob eine Sache geringwertig ist, sind der objektive Wert der Sache, die Verhältnisse des Geschädigten und die Umstände der Tat zu berücksichtigen.

3

Die tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen und der daraus gezogenen Schlüsse unterliegt der freien Beweiswürdigung; das Revisionsgericht darf dieser Würdigung nicht eigene Bewertungen entgegenstellen.

4

Die Nichtvernehmung eines Zeugen stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Angeklagte auf dessen Vernehmung verzichtet hat oder die Feststellungen anderweitig tragfähig gestützt sind.

5

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung infolge rechtlicher Würdigungsfehler kann zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe erfordern und bedarf einer erneuten Bestimmung der Gesamtstrafenfolge.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Heinz C. aus O, dort geboren am █, 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist verurteilt wegen Rückfalldiebstahls, Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.

Da sich die Verfahrensrügen mit der als mangelhaft bezeichneten Sachaufklärung befassen, ist es zweckmäßig, auf sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen Sachverhalte einzugehen.

1. In den Fällen a) und b) rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Annahme von Betrug: Der Angeklagte hat durch falsche Angaben die Witwe K. zur Hergabe von Geld und den Kaufmann ██ zur Herausgabe einer Schreibmaschine zu bestimmen gewusst und dadurch den Tatbestand des Betrugs verwirklicht. Er handelte jeweils in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Revision hat hierzu, außer der allgemeinen Sachrüge, nichts vorgetragen.

2. Auch im Fall c) (Hotel am █████████) hält die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Nachprüfung stand. Danach hat der Beschwerdeführer dem Hotelportier █████ zunächst vorgespiegelt, er sei Lehrer. Er täuschte ihn ferner durch Zahlung der Kosten für die Übernachtung und das Frühstück des ersten Tages über die fehlende Zahlungsbereitschaft für die weiteren Kosten. „Dadurch erregte er in █████ den Irrtum, dass er ein vertrauenswürdiger Gast sei, der seine Schulden weiterhin korrekt bezahlen werde.“ Angesichts dieser Feststellungen versagen die Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei zahlungswillig gewesen; das ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er die Kosten für die Übernachtung und das Frühstück des ersten Tages bezahlt und keinen Irrtum bei █████ erregt habe.

Allerdings ist ███ in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Dem Tatrichter kann aber deshalb nicht der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung gemacht werden; nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Hotelzecheprellereien eingestanden. Unter diesen Umständen, zumal der Beschwerdeführer nach der Sitzungsniederschrift auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hatte, drängte sich dem Gericht die Notwendigkeit der Anhörung des █████ keineswegs auf.

Dass der Angeklagte, wie die Revision ausführt, durch seine am 9. Februar 1955 durchgeführte polizeiliche Festnahme gehindert worden sei, seine restliche Schuld an █████ zu bezahlen, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Danach hat er sich vielmehr schon am 8. Februar 1955 aus dem Hotel entfernt, ohne seine Schuld zu begleichen. Im Übrigen ist in der Hauptverhandlung der Kriminalbeamte █████ vernommen worden, dem, wie die Revision behauptet, der Beschwerdeführer den Auftrag gegeben habe, diese Restschuld zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hatte █████ Gelegenheit, durch entsprechende Befragung des ████ diese Sachdarstellung bestätigen zu lassen. Dem █████ kann nicht der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung gemacht werden.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Betrugsversuches im Fall d) (Frau R.) versagen. Die Würdigung der Aussagen der Frau R. stand dem Tatrichter zu; sie lässt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Das verkennt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Tatrichters. Es war auch nicht erforderlich, den Inhaber des 50-Rentenmarkscheines festzustellen, den der Angeklagte von Frau R. gewechselt haben wollte. Mit dem Hinweis darauf, dass dem vom Tatrichter als raffiniert bezeichneten Angeklagten ein „einfältiges“ Betrugsmanöver nicht zuzutrauen sei, setzt die Revision ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Tatrichters; das ist nicht zulässig.

Dass der Angeklagte unter Beweis gestellt habe, er habe den Frau ███ gezeigten Geldschein am nächsten Morgen in einem Bäckerladen wechseln lassen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; auch die Sitzungsniederschrift enthält hierzu nichts. Schließlich versagt die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist. Denn das Landgericht war von der Schuld des Angeklagten überzeugt.

4. Durchgreifende Bedenken bestehen indes gegen die Annahme eines Rückfalldiebstahls im Fall e). Hier muss die Revision auf die allgemeine Sachrüge hin Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aus einer Kiste eine Kaffeedecke und ein Bettuch der Frau S. entwendet und beide Sachen für DM an einen Pfandleiher verpfändet. Da er sich auf Notlage berufen und das Landgericht festgestellt hat, bei Begehung der Taten habe der Angeklagte sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, bedurfte der rechtliche Gesichtspunkt eines Notdiebstahls (§ 248a StGB) wenigstens der Prüfung. Den Urteilsgründen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Tatrichter den Sachverhalt in dieser Hinsicht gewürdigt hat; insbesondere lässt sich nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Anwendung der genannten Bestimmung unterblieben ist.

Näherer Darlegung hätte es zunächst bedurft, ob sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in Not befunden hat und ob die Not der Beweggrund für die Entwendung der Gegenstände war. Hinsichtlich des weiteren Tatbestandsmerkmals des geringwertigen Gegenstandes kam es auf den objektiven Wert der gestohlenen Sachen, dann auf die Verhältnisse der geschädigten Frau und schließlich auf die Umstände an (BGHSt 6, 41). Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um eine abschließende rechtliche Würdigung dahin zu rechtfertigen, dass es sich bei den entwendeten Gegenständen nicht um geringwertige Gegenstände gehandelt hat. Auch in dieser Hinsicht bedarf es noch näherer Darlegungen des Tatrichters.

5. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls ist auch die Aufhebung der Gesamtstrafe notwendig geworden.

Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters halten sich im Übrigen von Rechtsirrtum frei. In der Versagung mildernder Umstände liegt keine Verletzung des tatrichterlichen Ermessens. Die Gründe, die nach Meinung der Revision für die Zubilligung mildernder Umstände sprechen, hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht übersehen, wenn es sie auch bei den Strafzumessungserwägungen nicht noch einmal im Einzelnen hervorgehoben hat.

Die Revision des Angeklagten kann aus diesen Gründen nur teilweise Erfolg haben.

Güde Krumme Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager