Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 316/87
- Datum
- 07.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat das Gericht den psychischen Zustand des Täters unter Berücksichtigung des Lebenslaufs, früherer Vorbelastungen und vorangegangener Maßnahmen darzulegen und zu würdigen.
Die Einsichtsfähigkeit des Täters schließt das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht aus; maßgeblich kann auch eine alleinige Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens sein.
Liegt ein früherer Unterbringungs- oder Maßregelvollzug oder bestehen sonstige Anhaltspunkte für eine krankhafte oder vergleichbare nicht pathologische Störung, ist die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit oder der Anordnung einer Unterbringung gesondert zu prüfen und zu begründen.
Wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und etwaige Maßregeln an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 316/87 in der Strafsache gegen Detlev Karl Bernd aus ███████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Das durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu verneinen seien.
Seine Darlegungen geben zu Bedenken Anlass, soweit es sich damit befasst, ob der psychische Zustand des Angeklagten Regelwidrigkeiten erkennen lässt, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der genannten Vorschriften einzuordnen sind. Es stellt fest, dass „Störungen in seiner Persönlichkeitsstruktur feststellbar“ seien. Er müsse als „hysterische soziopathische Persönlichkeit beschrieben“ werden. Er sei jedoch „geistig in der Lage, etwaiges Unrecht einzusehen“. „All das“ rechtfertige den Schluss, dass er an keiner schweren anderen seelischen Abartigkeit leide (UA 31).
Dies hält rechtlicher Prüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht es versäumt hat, den Zustand des Angeklagten, den es ohne nähere Erläuterung dem Bereich der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnet, unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen näher zu erläutern. Dazu hatte Anlass bestanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB wurde bereits bei einer Verurteilung im Jahre 1975 wegen versuchten Mordes nicht ausgeschlossen (UA 8/9).
Im Jahre 1978 wurde der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Es wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung dieser Maßregel wurde erst am 2. September 1985 (UA 12) ausgesetzt. Dies und auch die vom Landgericht angenommenen Störungen in der Persönlichkeitsstruktur legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte entweder an einer krankhaften seelischen Störung oder an einer nicht pathologisch bedingten – schweren anderen seelischen Abartigkeit (BGHSt 34, 22, 24) leidet. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es das Vorliegen des letztgenann-
ten Merkmals nur deshalb verneint hat, weil der Angeklagte in der Lage ist, etwaiges Unrecht einzusehen.
Eine solche Auffassung wäre aber nicht haltbar, weil ein krankhafter oder ein dem vergleichbarer nicht krankhafter Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch allein die Beeinträchtigung des Steuerrungsvermögens eines Täters zur Folge haben kann (vgl. BGHSt 34, 26).
Dies führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der Schuldspruch kann bestehenbleiben, weil nach den Feststellungen auszuschließen ist, dass das Einsichts- oder Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit fehlte. Nach den Feststellungen, auch zum Tatgeschehen, ist aber möglich, dass die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, aufgrund eines dauerhaften Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war. Dies hat nicht nur die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Daneben ist auch die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung aufzuheben, weil die neu entscheidende Strafkammer zu erwägen haben wird, ob stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Frage kommt (BGHSt 34, 22).
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