Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 31/68
- Datum
- 28.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen sind zur Bestimmung der Rechtsfolgen Gesamtstrafen gemäß §§ 74, 79 StGB zu bilden; dabei sind die zeitlichen Beziehungen der einzelnen Strafen zu berücksichtigen.
Ist bereits eine rechtskräftige Strafe verhängt worden, darf bei Neubildung von Gesamtstrafen die Summe aus der bereits bestehenden Strafe und der neu zu bildenden Gesamtstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).
Eine fehlerhafte Bildung oder Zusammenrechnung von Gesamtstrafen begründet einen aufhebungsfähigen Rechtsfehler, der die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung rechtfertigt.
Die Revision ist zur Überprüfung der sachlich-rechtlichen Anwendung gesetzlicher Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung und Strafzumessung zulässig, wenn das Landgericht die einschlägigen Normen nicht oder nicht richtig angewandt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. Juni 1967
Rubrum
BESCHLUSS 4 StR 31/68 in der Strafsache gegen
█████████████████ ██ aus ██ ███, den Rangierer Helmut ████████████, dort geboren am ████████████ 1940, ███ aus ███, den Glashütteningenieur Franz █████, dort geboren am ███████ 1932, ██████████, den Bauunternehmer und Gastwirt Gerhard ███ ███████, geboren am ███████ 1929 in ███████ (Pommern),
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K_) wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 1967, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ sowie die Revisionen der Angeklagten ███ und R_) werden verworfen.
Die Angeklagten G_) und █████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten G_) und K_) wegen vier gemeinschaftlich verübter Diebstähle, den Angeklagten R_) wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und zweier Vergehen der Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revisionen der Angeklagten G_) und █████ sind unbegründet. Insoweit ergibt die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts keine Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten ████ führt nur zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Angeklagte ist am 11. November 1965 vom Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Unterhaltspflichtverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist noch nicht verbüßt. Den ersten der hier abgeurteilten Diebstähle hat er im Oktober 1965, also vor dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen, begangen. Nach §§ 74, 79 StGB muss daher aus der für den Diebstahl der Mittelplatte verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis und aus der vom Amtsgericht Gelsenkirchen ausgesprochenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Aus den drei weiteren Einzelstrafen von vier, vier und sechs Monaten Gefängnis, die für die nach dem 11. November 1965 begangenen Diebstähle ausgesprochen worden sind, ist eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Dabei darf jedoch wegen § 358 Abs. 2 StPO die Summe aus der Einzelstrafe für den Diebstahl vom Oktober 1965 und der neu zu bildenden Gesamtstrafe für die drei weiteren Diebstähle die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten. Die Gesamtstrafe für die nach dem 11. November 1965 begangenen Diebstähle darf somit höchstens acht Monate betragen.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten ████ keine Rechtsverletzung.
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