Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §42c StGB, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/66
Datum
21.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Der BGH bestätigt Schuld und Strafe, hebt jedoch die angeordnete Unterbringung in eine Trinker- oder Entziehungsanstalt nach §42c StGB auf. Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichend detaillierten Feststellungen zum Umfang und zur Gewöhnung des Alkoholmissbrauchs sowie zur Kausalität. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Maßregel zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §42c StGB setzt voraus, dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und die Tat im Rausch oder ursächlich im Zusammenhang mit dieser Gewöhnung begangen wurde.

2

Für eine Maßregel nach §42c StGB müssen die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen über Umfang, Häufigkeit, Mengen und die konkreten Auswirkungen des Alkoholgebrauchs liefern.

3

Allein die Nennung einzelner früherer Trunkenheitsstraftaten oder eine frühere Unterbringung reichen ohne nähere Angaben zu Häufigkeit, Umfang und Wirkungen des Konsums nicht aus, um Gewohnheitsmäßigkeit im Sinn des §42c StGB zu begründen.

4

Eine Unterbringungsanordnung ist entbehrlich, wenn anzunehmen ist, dass die zwangsweise Entwöhnung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe und gegebenenfalls ärztliche Behandlung den Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss beseitigen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Johann ███ aus ████████, geboren am ██████ 1934 in ██████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Rinck Bundesrichter Dr. ██████████ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Dr. ██████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs wie auch der Strafzumessungsgründe hat keinen Rechtsfehler ergeben. Nicht zu beanstanden sind insbesondere die Erwägungen, mit denen die Strafkammer trotz des vor allem vor Begehung der zweiten Tat genossenen Alkohols die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehen bleiben. Nach § 42c StGB ist u. a. Voraussetzung für die Unterbringung, dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und dann im Rausch oder jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Gewöhnung ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Die Vorschrift richtet sich damit gegen den Trinker, d. h. gegen denjenigen, der aufgrund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hangs, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340; BGH III Wr. 3 zu § 42c StGB).

Dass der Angeklagte ein solcher „Trinker“ ist, ergibt das Urteil nicht. Die Strafkammer begründet zwar die Anordnung damit, er habe in dem vergangenen Jahr gewohnheitsmäßig im Übermaß dem Alkohol zugesprochen, wodurch er immer wieder zur Begehung von Straftaten verleitet worden sei. Diese Begründung steht indessen zunächst schon im Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen. Danach hat der Angeklagte in dem „vergangenen“ Jahr nicht „immer wieder“, sondern allein die hier zur Aburteilung stehenden beiden Straftaten begangen. Ferner hat er nur bei den Vorgängen am 5. Juni 1965 in einer für die Beurteilung erheblichen Weise unter Alkoholeinfluss gestanden. Insoweit ist aber, und darauf kommt es entscheidend an, nicht hinreichend dargetan, dass die Tat Ausfluss eines gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol war. Hierzu ist dem Urteil lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in den Jahren 1957 bis 1962 viermal wegen in volltrunkenem Zustand begangener unzüchtiger Handlungen und einmal wegen Trunkenheit am Steuer mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist; ferner wurde wegen der letzten Strafe seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Im Übrigen heißt es, er habe den nach seiner Entlassung am 22. September 1964 gefassten Vorsatz, den Alkohol nunmehr zu meiden, schon nach kurzer Zeit nicht mehr eingehalten, zumal auch seine Ehefrau oft im Übermaß dem Alkohol zugesprochen habe; nach einem Zechgelage am 2. Mai 1965 hätten sich die Eheleute getrennt.

Darüber aber, in welchem Umfang der Angeklagte, abgesehen von den fünf geschilderten Fällen, in den früheren Jahren dem Alkohol zugesprochen hat, aus welchen Gründen er nach seiner Entlassung aus der Trinkerheilanstalt wieder getrunken hat, wie oft dies geschehen ist, welche Mengen er zu sich genommen und wie sich das im Einzelnen bei ihm ausgewirkt hat, lässt das Urteil nähere Angaben vermissen. Infolgedessen geben die Urteilsgründe keinen sicheren Aufschluss darüber, ob der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hangs immer wieder Alkohol im Übermaß trinkt und ob diese Gewöhnung auch ursächlich für die Begehung der hier abzuurteilenden Straftaten gewesen ist. Aus diesem Grunde muss die gemäß § 42c StGB getroffene Anordnung aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden darf, wenn anzunehmen ist, dass bereits die mit dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe verbundene zwangsweise Entwöhnung möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte ärztliche Behandlung den Hang des Täters zum übermäßigen Alkoholgenuss beseitigen wird. Dann ist die Maßregel nicht erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen (§ 42c StGB).

ScharpenseelMayrHürxthal
SpiegelRinck