Eisenbahnunfall: Kein Vertrauen auf Haltesignal bei konkreten Anzeichen für Regelverstöße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 316/61
- Datum
- 06.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Eisenbahnverkehr kann sich ein für die Transportsicherheit Mitverantwortlicher grundsätzlich nicht dadurch entschuldigen, er habe auf die pflichtgemäße Einhaltung der Sicherungsvorschriften durch andere Beteiligte vertrauen dürfen.
Der Vertrauensgrundsatz scheidet jedenfalls dann aus, wenn konkrete, dem Pflichtigen bekannte Umstände ein besonderes Misstrauen gegen die Befolgung neu eingeführter oder einschlägiger Sicherungsvorschriften nahelegen.
„Schutzweiche“ im Sinne der Fahrdienstvorschriften ist jede Weiche, die dem Flankenschutz einer Fahrstraße dient; sie ist entsprechend zu stellen, um Flankenfahrten nach Möglichkeit auszuschließen.
Vor Zulassung einer Zug- oder Rangierfahrt ist zu prüfen, ob der Fahrweg frei ist und die befahrenen Weichen sowie Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen; das Unterlassen dieser Prüfung bzw. Sicherung kann eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit begründen.
Die revisionsrechtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist beschränkt; Angriffe gegen tragfähige Schlussfolgerungen des Tatgerichts zur Fahrlässigkeit (z.B. „Vergesslichkeit“) sind mit der Sachrüge regelmäßig unbehelflich.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 27. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betriebsmeister Wilhelm E █████████ aus ██████ ████ Gemeinde ████, Landkreis ██████, geboren am ██ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 27. Februar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Am 28. Januar 1960 gegen 19.35 Uhr stießen im Bereich des Stellwerks 3 des Bahnhofs ███ eine Rangierabteilung, bestehend aus Tenderlok (im Folgenden T-Lok genannt) und 6 Güterwagen, und eine Lokomotive mit Schlepptender der Bauart P 8 (im Folgenden als P-Lok bezeichnet) zusammen. Der Zusammenstoß erfolgte in der Weise, dass die P-Lok mit der rechten hinteren Ecke ihres geschobenen Tenders gegen die rechte Seite des Tenders der T-Lok fuhr.
Dabei wurde der Heizer der T-Lok getötet; deren Lokführer, der Bremser der Rangierabteilung und der Heizer der P-Lok wurden verletzt; an den Lokomotiven entstand ein Sachschaden von 30.000 DM.
Stellwerkwärter war der Angeklagte █████. Ihn hält das Landgericht für überführt, durch falsche Weichenstellung den Zusammenstoß und dessen Folgen fahrlässig verursacht zu haben. Es hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit drei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt.
II.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Zugunglück wäre nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Landgerichts unterblieben, wenn das Personal der hinter der Weiche 98 haltenden P-Lok – die rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten ██ – durch ein am Warte- und BC-Signal nicht geglaubt hätte;
oder wenn der Angeklagte ███ die Weiche 92, über welche die P-Lok auf ihrem beabsichtigten Weg zum Betriebswerk fahren musste, nicht in gerader Stellung belassen hätte, die die Gefahr mit sich brachte, dass die P-Lok der Rangierabteilung bei Weiche 90 in die Flanke fuhr, wie es dann tatsächlich geschah.
Ob der Beschwerdeführer das erwähnte, vom Stellwerk aus elektrisch zu steuernde Lichtsignal tatsächlich gegeben hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden; das Landgericht unterstellte daher zugunsten des Beschwerdeführers, dass er das Signal nicht ausgelöst hat, zugunsten der freigesprochenen Angeklagten LC und ██████ aber, denen zur Last lag, ohne Lichtsignal weitergefahren zu sein, dass das Signal aufleuchtete.
Die Strafkammer ging indes davon aus, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, die P-Lok könne – zumindest aber damit rechnen müssen – auch ohne Aufleuchten des Lichtsignals, also ohne Fahrauftrag, weiterfahren. Sie stützt diese Überzeugung außer auf die
> „allgemeine, auch ihm (dem Angeklagten) bekannte Erfahrungstatsache, dass es Lokführer nach Feierabend eilig haben, ihre Loks in den Lokschuppen zu bringen“
auf die Tatsache, dass der Angeklagte in der Zeit vom 19. bis 23. Januar 1960 – also in den Tagen nach der Neueinrichtung der Signalanlage bei Weiche 98 (am 18. Januar 1960) – mit eigenen Augen beobachtet hat, wie zwei Lokomotiven an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beim abendlichen Einrücken in das Betriebswerk nach einem kurzen Halt vor dem Wartezeichen bei Weiche 98 weiterfuhren, ohne das vorgeschriebene, die Fahrt freigebende Lichtzeichen abzuwarten (S. 20 i. V. m. S. 11, 33 UA).
III.
Die Revision greift diese Würdigung mit dem Vorwurf an, das Landgericht habe verkannt, dass auch im Eisenbahnverkehr der Vertrauensgrundsatz gelte, demzufolge der Angeklagte sich habe darauf verlassen können, dass das Lokpersonal das Wartezeichen bei Weiche 98 beachten werde. Der Angriff ist unbegründet.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Schienenverkehr, insbesondere im Eisenbahnverkehr, keiner von mehreren für die sichere Durchführung eines Transports gemeinsam Verantwortlichen die pflichtwidrige Unterlassung einer ihm obliegenden Sicherungsmaßnahme damit entschuldigen kann, er habe darauf vertrauen dürfen, die anderen würden die für sie geltenden Sicherungsvorschriften gewissenhaft einhalten und dadurch die Sicherheit des Transports noch ausreichend gewährleisten (u. a. BGH VRS 4, 131, 132; 6, 369, 370 f; 14, 182, 185 f).
Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Vertrauensgrundsatz ohne Weiteres auch hinsichtlich der Beachtung von Haltesignalen ausgeschlossen ist; denn das Landgericht hat hier Umstände festgestellt, die ein besonderes Misstrauen des für die sichere Einfahrt der P-Lok mitverantwortlichen Angeklagten gegenüber der Befolgung des bei Weiche 98 neu errichteten Wartezeichens durch das Personal dieser Lokomotive nahelegten.
2. Auf der Grundlage der rechtlich bedenkenfreien Ansicht, der Angeklagte ██ habe mit einem vorzeitigen Losfahren der █████ nach Umstellung der Weiche 98 von ihrem ungeraden auf ihren geraden Zweig (mindestens) rechnen müssen, wirft das Landgericht dem Angeklagten als für den Zusammenstoß ursächliche Pflichtwidrigkeit vor, dass er die Weiche 92 nicht in deren „Grundstellung“, d. h. auf ihren ungeraden Zweig brachte, wodurch verhindert worden wäre, dass die P-Lok der Rangierkolonne bei Weiche 90 in die Flanke fahren konnte.
Die Strafkammer begründet diesen Vorwurf im Einzelnen wie folgt:
Der Angeklagte hatte der Rangierabteilung zuletzt einen Fahrweg über die Weichen 90, 91 und 97 in das Ausfahrgleis C gebildet (durch Stellen der beiden erstgenannten Weichen auf ihren ungeraden Zweig und der dritten Weiche auf ihren geraden Zweig). Auf diesem Weg war die hinter der Weiche 98 haltende P-Lok im Falle ihres vorzeitigen Losfahrens der in Fahrt befindlichen Rangierabteilung bei Weiche 90 „flankengefährlich“, wenn die Weiche 98 auf geraden Zweig, die (zwischen den Weichen 98 und 90 liegende) Weiche 92 aber nicht auf ungeraden Zweig gebracht wurde. Letzteres war bei dem Unglück vom 28. Januar 1960 der Fall.
Der Angeklagte hatte nämlich, nachdem er den beschriebenen Fahrweg für die Rangierabteilung gebildet hatte, die Weiche 98 auf geraden Zweig gestellt – so dass die Rangierabteilung gegenüber der vorzeitig anfahrenden P-Lok bei Weiche 97 flankengesichert war –, es aber unterlassen, die von einer vorausgegangenen Fahrwegbildung noch auf geradem Zweig stehende Weiche 92 auf ungeraden Zweig zu stellen. Das hatte, wie eingangs geschildert, zur Folge, dass die P-Lok bei Weiche 92 nicht nach links zum Betriebswerk, zu dem sie fahren sollte, sondern geradeaus weiter auf die Weiche 90 geleitet wurde und infolgedessen der über diese Weiche zum Ausfahrgleis (nach links) abbiegenden Rangierabteilung in die Seite fuhr (S. 14, 20 UA).
Aus welchem Grund der Angeklagte die Weiche 98 aus dem ungeraden auf den geraden Zweig brachte, konnte das Landgericht letztlich nicht klären; es nimmt an, dass er das tat, um bei Weiche 97 die Flanke der Rangierabteilung gegenüber der P-Lok zu sichern, hält es aber auch für möglich, dass der Angeklagte nur oder auch der P-Lok schon den Fahrweg zum Betriebswerk bilden wollte (S. 14, 19 UA).
Dass der Angeklagte die Weiche 92 auf geradem Zweig beließ, statt sie auf ungeraden Zweig zu stellen, erklärt die Strafkammer mit „Vergeßlichkeit“; nach ihrer Überzeugung hat es der Angeklagte „einfach übersehen“, dass diese Weiche noch eine Stellung hatte, die für den Fahrweg der Rangierabteilung seitengefährlich war. Sie folgert das u. a. daraus, dass die Weiche 92 die einzige Weiche war, die der Angeklagte von einem zunächst für die Rangierabteilung gebildeten anderen Fahrweg unverändert stehen ließ (S. 20 UA).
Die Rechtspflicht des Angeklagten, die Weiche 92 noch vor der Umstellung der Weiche 98 auf ungeraden Zweig zu stellen, entnimmt das Landgericht den §§ 21 Abs. 5, 23 Abs. 1 der Fahrdienstvorschriften (FV) in der zur Tatzeit geltenden Fassung.
Nach § 21 Abs. 5 FV müssen während der Fahrt eines Zugs die Flankenschutzeinrichtungen (Schutzweichen, Gleissperren und Gleissperrsignale) nach Möglichkeit so gestellt sein, dass sie keine Flankenfahrt in die Fahrstraße zulassen. Nach § 23 Abs. 1 FV ist, bevor ein Signal für eine Zugfahrt auf Fahrt gestellt oder bevor die Fahrt auf andere Weise zugelassen wird, zu prüfen, ob der Fahrweg frei ist und die befahrenen Weichen und die Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen.
Diesen Vorschriften handelte der Angeklagte nach der rechtlich zutreffenden Annahme des Landgerichts zuwider; denn er ließ die Rangierabteilung in den für sie gebildeten Fahrweg fahren, ohne vorher durch Umlegen der Weiche 92 von ihrem geraden auf ihren ungeraden Zweig dafür gesorgt zu haben, dass der Zug bei Weiche 90 nicht von der etwa gleichzeitig anfahrenden P-Lok behindert werden konnte.
„Schutzweiche“ im Sinne des § 21 Abs. 5 FV ist entgegen der Meinung der Revision jede Weiche, die dem Flankenschutz eines Fahrwegs dient; auch Weiche 92 war daher eine solche. Die Pflicht des Angeklagten zur lückenlosen Absicherung des Fahrwegs der Rangierabteilung ergab sich im Übrigen auch aus dem allgemeinen Verbot, das Leben oder die Gesundheit anderer zu schädigen oder fremde Sachwerte zu vernichten.
In seinen rechtlichen Darlegungen hat das Landgericht auch erörtert, gegen welche Bestimmungen der FV der Angeklagte (weiter) verstoßen hatte, falls er durch das Umstellen der Weiche 98 auf geraden Zweig nicht oder nicht ausschließlich den Flankenschutz der Rangierabteilung hatte sicherstellen, sondern (auch) den Fahrweg der P-Lok zum Betriebswerk bilden wollen, oder falls er weder an den Flankenschutz der Rangierabteilung noch an den Fahrweg für die P-Lok gedacht haben sollte (S. 29 bis 31 UA).
Auch der dabei gegen den Angeklagten aus den §§ 81 Abs. 2, 21 Abs. 3 FV hergeleitete Vorwurf der Pflichtwidrigkeit hält der rechtlichen Nachprüfung stand, wenngleich er gegenüber dem Vorwurf der mangelnden Flankensicherung zurücktritt, der auch dann zu Recht besteht, wenn der Angeklagte mit dem Stellen der Weiche 98 weder den Flankenschutz der Rangierabteilung bei Weiche 97 noch die Fahrwegbildung für die P-Lok beabsichtigt haben sollte.
IV.
Die Revision meint, die in § 81 Abs. 2 FV vorgeschriebene Reihenfolge der Weichenstellung brauche dann nicht eingehalten zu werden, wenn ein Lichtsignal vorhanden sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts im vorliegenden Falle (mindestens) damit rechnen musste, das Lichtsignal werde vom Personal der P-Lok nicht abgewartet (vgl. oben).
Dass der Angeklagte an der Umstellung der Weiche 92 „wegen anderer vordringlicher oder gleichrangiger Dienstverrichtungen“ gehindert war, trifft nach dem Urteil nicht zu. Er hatte im Zeitpunkt der Tat nur die Rangierabteilung und die P-Lok zu bedienen. Den Fahrauftrag an die Rangierabteilung hätte er nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht des Landgerichts ohne Weiteres um die kurze Zeitspanne zurückstellen können, die die Umlegung des Stellwerkhebels für die Weiche 92 erforderte (vgl. S. 14 UA, wonach diese Verrichtung nur den „Bruchteil einer Sekunde“ in Anspruch genommen hatte).
Mit den Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Umstellung der Weiche 92 auf ungeraden Zweig „einfach vergessen“, greift die Revision unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten entfiele oder geringer wäre, wenn der Angeklagte die Erfüllung der ihm obliegenden Handlungspflicht nicht vergessen, sondern bewusst unterlassen hätte.
Die übrigen Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
V.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch der Strafausspruch und seine Begründung sind rechtsbedenkenfrei.
Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Martin ist beurlaubt und kann infolge Erkrankung nicht unterschreiben.
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