Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 31/65
Datum
12.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ein. Der BGH verwirft im Wesentlichen die Rügen zur Beweiswürdigung und zur Verfahrensrüge, sieht aber wegen Zweifeln am Tatzeitpunkt eine Verletzung der Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB und verweist die Sache zur Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht im Einzelnen ausgeführt wird.

2

Bei der Revision sind Angriffe auf die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage stellen, nur unbeachtlich, sofern keine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze oder sonstiger Beurteilungsfehler nachgewiesen ist.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist vorzunehmen, wenn frühere und spätere Strafurteile in zeitlicher Beziehung stehen; bei Zweifeln am Zeitpunkt der tatbestandlichen Handlung sind diese zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und gegebenenfalls Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe geboten.

4

Für die Bildung einer Gesamtstrafe ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem das letzte tatrichterliche Urteil ergeht; dass eine frühere Strafe inzwischen vollstreckt sein mag, steht der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 31/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Johannes ████████████, dort geboren ██████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████ in der ████████████ Oberstaatsanwalt ████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Oktober 1964 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision ist zulässig, da dem Gesamtinhalt der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, dass sein Verteidiger trotz der Bemerkung, er begründe die Revision „auf Wunsch des Angeklagten“, im Wesentlichen die volle Verantwortung übernimmt. Das Rechtsmittel ist jedoch nur zum Teil begründet.

1. Unzulässig ist die Verfahrensrüge, da sie nicht im einzelnen ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die mit der Sachrüge vorgetragenen Gründe greifen nicht durch. Soweit der Angeklagte die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 12-jährigen Zeugin Brigitte ███ angreift, richten sich seine Ausführungen im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat hierbei keine allgemeinen Erfahrungssätze verletzt. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der Tatrichter an der Richtigkeit seiner Feststellungen Zweifel hatte (RGSt 52, 319).

3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keine der Verurteilung entgegenstehenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich insoweit bestehen Bedenken, als das Landgericht entgegen der Vorschrift des § 79 StGB mit der durch Urteil des Schöffengerichts in Mönchengladbach vom 14. August 1962 gegen den Angeklagten verhängten Strafe von einem Jahr Gefängnis, die der Angeklagte am 6. Oktober 1964 (dem Tage, an dem das jetzige Urteil erlassen ist) noch nicht voll verbüßt hatte, und der jetzigen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet hat (BGHSt 12, 1, 9 f.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte die neue Tat nach dem 15. Juli 1962, dem Todestage des Vaters der Brigitte ████, *„an einen nicht mehr feststellbaren Tage in den großen Ferien 1962“*, die in Mönchengladbach bis 29. August 1962 dauerten (DRiZ 1961, 404), begangen. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass der Zeitpunkt der Tat bereits vor der Vorurteilung vom 14. August 1962 lag. Die bestehenden Zweifel sind dem Angeklagten zugute zu halten. Die Sache ist deshalb zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Wenn die Strafe inzwischen verbüßt sein sollte, stünde das der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, weil für sie der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das letzte tatrichterliche Urteil ergangen ist (BGH in § 460 StPO Nr. 2; BGHSt 4, 366).

SandersKrummeKersting
FlitnerSpiegel