Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/91
- Datum
- 13.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine tatrichterlich festgestellte Gefährlichkeit des Täters voraus, die sich aus der Gesamtwürdigung der rechtswidrigen Taten ergibt.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) rechtfertigen exhibitionistische Handlungen oder Beleidigungen regelmäßig nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen eine Unterbringung nach § 63 StGB.
Zur rechtlichen Würdigung einer Tat als sexuelle Nötigung ist erforderlich, dass der Tatrichter feststellt, der Täter sei sich der Sexualbezogenheit seines Verhaltens bewusst gewesen; dies kann nicht ohne entsprechende Feststellungen unterstellt werden.
Bei bereits beträchtlicher Dauer einstweiliger Unterbringung (§ 126a StPO) ist vor der Anordnung einer weiteren Unterbringung die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel (§ 67b StGB) unter sorgfältiger Abwägung des Freiheitsgrundrechts zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 14. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 315/91 in dem Sicherungsverfahren gegen Heinrich ███ aus ██, geboren am ██ 1939 in ██, █████, zur Zeit in einstweiliger Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der Beschuldigte jeweils rechtswidrig im Zustand der Steuerungsunfähigkeit infolge einer organischen Hirnschädigung am 9. Oktober 1989 eine exhibitionistische Handlung zum Nachteil des Zeugen K. (Fall 1) und am 6. Juni 1990 eine Beleidigung zum Nachteil der Zeugin C. (Fall 2) begangen hat.
Für die rechtliche Würdigung der am 21. Juni 1990 begangenen rechtswidrigen Tat des Beschuldigten zum Nachteil der Zeugin ███ (Fall 3 der Urteilsgründe) als sexuelle Nötigung reichen die Urteilsfeststellungen hingegen nicht aus. Dass sich der Beschuldigte, als er die Geschädigte, vor der er sich zuvor entblößt hatte, umfasste und einige Zeit an sich drückte, einer Sexualbezogenheit seines Verhaltens bewusst gewesen wäre (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. vor § 174 Rdn. 7), hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies versteht sich auch nicht ohne weiteres von selbst. Vielmehr ist es nach den sonst hierzu getroffenen Feststellungen (UA 3, 5) ebenso naheliegend, dass er mit seinem Verhalten erstrebte, die Geschädigte vom weiteren Schreien abzuhalten, mit dem sie auf seine exhibitionistische Handlung reagiert hatte.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB zugrunde liegenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es im Fall 3 als rechtswidrige Tat des Beschuldigten nicht die Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des § 178 Abs. 1 StGB, sondern lediglich der Vergehenstatbestände des § 183 Abs. 1 StGB und des § 240 Abs. 1 (oder § 239 Abs. 1) StGB angenommen hätte:
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein wegen exhibitionistischer Handlungen, wie die Charakterisierung des strafbaren Verhaltens als Belästigung und die Strafandrohung des § 183 StGB verdeutlichen, allenfalls in einem besonders schwerwiegenden, hier nicht ersichtlichen Ausnahmefall in Betracht kommen (vgl. Lenckner in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 183 Rdn. 9; Horstkotte JZ 1974, 84, 90). Für Beleidigung kann nichts anderes gelten. Soweit das Landgericht für die Erheblichkeit der vom Beschuldigten zu erwartenden rechtswidrigen Taten auch auf aggressive Begleitmomente abstellt (UA 7), ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass insoweit – etwa aufgrund der Einschätzung durch den psychiatrischen Sachverständigen – die begründete Erwartung schwerer wiegender Verhaltens bestünde, als es in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe festgestellt ist. Ob insbesondere bei weniger gewichtiger rechtlicher Bewertung der Tat im Fall 3 die Annahme der von § 63 StGB geforderten Gefährlichkeit des Beschuldigten gerechtfertigt ist, bedarf daher erneuter tatrichterlicher Würdigung.
Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer aufgrund abweichender oder auch gleicher rechtlicher Bewertung – wiederum die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen, wird sie angesichts der persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften Beschuldigten und des – selbst bei Bestätigung der Bewertung der Tat im Fall 3 als sexuelle Nötigung nicht allzu großen – Gewichts der zu beurteilenden Taten bei der schon beträchtlichen Dauer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO mit Rücksicht auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten sein, jedenfalls die Möglichkeit für eine Aussetzung der Unterbringung (§ 67b StGB) besonders sorgfältig zu prüfen.
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