Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 31/59
Datum
10.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem nächtlichen Verkehrsunfall verurteilt; er hatte zwei Fußgänger in einem Lichtschatten erfasst. Zentrale Frage war, ob er seine Fahrweise den Beleuchtungsverhältnissen anpassen und die Schatten als mögliche Hindernisse beachten musste. Das LG befand, er habe noch ausreichenden Abstand und hätte durch angemessene Geschwindigkeit und Lenken ausweichen können. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Fahrlässigkeit und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit und Fahrweise den Sichtverhältnissen so anzupassen, dass Hindernisse innerhalb der Reichweite seines Abblendlichts erkannt und vermieden werden können.

2

Nimmt der Fahrer bereits Schatten beweglicher Gestalten wahr, ist er verpflichtet, diese als mögliche Hindernisse zu berücksichtigen und seine Fahrweise darauf einzustellen; ein bloßes Abwarten der eindeutigen Erkennbarkeit genügt nicht.

3

Ist ein gefahrlinderndes Ausweichmanöver (z. B. Vorbeifahren hinter den Fußgängern) unter den gegebenen Umständen zumutbar und ohne erhöhte Gefahr durchführbar, kann das Unterlassen eines solchen Manövers als fahrlässig gewertet werden.

4

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; vorgetragene Behauptungen, die nicht dem Urteilstext entnommen werden können, sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████████ aus ███, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Sauer Bundesrichter

Hoepner Bundesrichter

Dr. Hübrer Bundesrichter

Dr. Flitner Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Oktober 1958 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung anstatt einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt worden.

Das Landgericht hat festgestellt:

Am 30. März 1958 gegen 20.40 Uhr befuhr der Angeklagte bei mäßiger Sicht mit seinem Volkswagen die Königsallee in ███ nordwärts zur Stadtmitte zu. Es war bereits dunkel. Der Angeklagte hatte Abblendlicht eingeschaltet. Die Königsallee wird, bis die Wohlfahrtstraße in sie einmündet, durch Lampen beleuchtet, die in größeren Abständen jeweils paarweise über den beiden Fahrbahnen aufgehängt sind. Zwischen den einzelnen Lampenpaaren liegt jeweils ein mehr oder weniger breiter Lichtschatten. Die – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – letzten paarweise angebrachten Lampen hingen über dem bereits einbahnig verlaufenden Teil der Königsallee in Höhe der nördlichen Fahrbahnbegrenzung der einmündenden Wohlfahrtstraße. Nördlich hiervon ist in einem Abstand von etwa 37 m nur noch eine Lampe über der Fahrbahnmitte angebracht. Etwa in der Mitte zwischen dieser Lampe und den letzten paarweise aufgehängten Lampen bleibt ein Lichtschatten von ungefähr 15 m Ausdehnung. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle 16 m breit.

Als sich der Angeklagte der Einmündung der Wohlfahrtstraße näherte, setzte er seine Geschwindigkeit auf etwa 50 km/h herab. Zunächst hielt er von seiner rechten Fahrbahnbegrenzung rund Abstand, dann vergrößerte er diesen in der nach links verlaufenden Straßenkrümmung. Etwa 20 bis 22 m nördlich der Einmündung der Wohlfahrtstraße innerhalb des dort zwischen den Hängelampen bestehenden Lichtschattens überquerten die 76 und 73 Jahre alten Eheleute Br[REDACTED] die Straße von Osten nach Westen, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen von rechts nach links. Der noch rüstige Ehemann hatte seiner erheblich sehbehinderten Ehefrau die Hand gereicht. Der Angeklagte nahm das Ehepaar zunächst als Schatten wahr, als er sich bis 2 m Abstand von der rechten Fahrbahnbegrenzung hatte. Zu dieser Zeit befand er sich mit seinem Wagen noch vor den in der Nähe der Einmündung der Wohlfahrtstraße aufgehängten Lampenpaar. Etwa 10 m dahinter erkannte er, dass es sich um zwei Fußgänger handelte. Daraufhin zog er seinen Wagen sofort nach links und bremste ihn sogleich ab. Dennoch erfasste er mit der rechten vorderen Seite der Kühlerhaube die beiden Eheleute, als diese sich von der rechten Fahrbahnbegrenzung etwa 6 1/2 m entfernt befanden. Sie wurden gegen den Wagen des Angeklagten geschleudert und starben an den Folgen der erlittenen Verletzungen, der Ehemann noch während der Beförderung ins Krankenhaus, die Ehefrau eine halbe Stunde danach.

Das Landgericht legt zum Verschulden des Angeklagten dar, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen, das durch den Augenschein und die Aussagen des Zeugen Polizeimeister Laun über seine Versuchsfahrten an der Unfallstelle bestätigt worden sei, werde bei der Art und Anordnung von Beleuchtungskörpern an der Unfallstelle wie auf dem ganzen südlichen Teil der Königsallee das Eigenlicht des Kraftfahrzeugs beim Durchfahren der Lichtkegel der Hängelampen weitgehend von deren Licht verschluckt, so dass nach Durchfahren dieses Lichtkegels der Kraftfahrer sich zunächst wieder auf die Wirkung seines Eigenlichts umstellen müsse. Dabei würden seine Beobachtungs- und Wahrnehmungsmöglichkeiten in gewissem Umfange beeinträchtigt. Das Eigenlicht zeichne die im Lichtschatten befindlichen Hindernisse nicht mit scharfen Konturen ab, sondern lasse sie „in etwa“ als wahrgenommene Schatten erkennen. Doch sei die von der Fremdbeleuchtung ausgehende Sichtbehinderung nicht so erheblich, dass innerhalb der Lichtschatten auftauchende Hindernisse bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht innerhalb der objektiven Reichweite des abgeblendeten Scheinwerferlichts, nämlich auf 25 m, erkannt werden könnten. Hiervon habe sich das Gericht auf Grund der Augenscheinseinnahme überzeugt. Dies ergebe sich aber auch daraus, dass der Angeklagte die die Fahrbahn überquerenden Eheleute Br[REDACTED] als Schatten erkannt habe. Er habe seine Fahrweise auf sie einrichten und den Unfall vermeiden können. Denn er habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Fahrtrichtung gesehen 9 m bis zwei Meter hinter der rechten Lampe des letzten Lampenpaares befunden, als er scharf nach links abgebogen sei, und habe nach seiner eigenen Einlassung den Schatten eilig sich bewegender Personen bereits bemerkt gehabt, als er sich in seiner Fahrtrichtung noch vor der erwähnten, über der Fahrbahn aufgehängten Lampe des letzten Lampenpaares befunden habe. Von hier aus betrage die Entfernung bis zur späteren Anstoßstelle noch wenigstens 30 m. Innerhalb dieser Strecke hätte er seinen Wagen zum Stehen bringen können, wenn er nicht schneller als 40 km/h gefahren wäre, wozu er angesichts der Beleuchtungslage auch nach dem Gutachten des Sachverständigen verpflichtet gewesen sei, um die bei Abblendlicht gegebene Sehweite von 25 m nicht zu überschreiten.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Nach den bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen der Strafkammer war es dem Angeklagten trotz der von der Straßenbeleuchtung ausgehenden Sichtbehinderung möglich, den Lichtschatten auftauchende Hindernisse bei Anwendung gehöriger Sorgfalt innerhalb der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer, nämlich auf 25 m, als solche zu erkennen. Aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils ergibt sich auch, dass der Angeklagte das betagte Ehepaar B[REDACTED] als Schatten zweier sich bewegender Personen bereits bemerkt hatte, als er an der über der Fahrbahn aufgehängten Lampe des letzten nördlichen Lampenpaares noch nicht angelangt war. Selbst wenn er die Schatten trotz ihrer Bewegung nicht sofort als Fußgänger erkennen konnte, musste er sie gleichwohl als mögliche Hindernisse berücksichtigen und seine Fahrweise darauf einstellen. Mithin standen ihm mehr als 20 m zur Verfügung, dem Ehepaar Br[REDACTED] auszuweichen. Dazu war er auch verpflichtet, gleichgültig, ob dieses die Straße verkehrsgemäß oder verkehrswidrig überquerte, und zwar in der Weise, dass er hinter ihm vorbeifuhr (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 1959, 24 zu § 1 StVO mit Übersicht über die Rechtsprechung). Dies zu tun, wäre ihm, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen angedeutet hat (UA S. 7) und aus den Feststellungen unschwer zu folgern ist, leicht möglich gewesen, wenn er sich auf die Verkehrslage sofort richtig eingestellt hätte. War das Ehepaar im Augenblick des Zusammenpralls bereits 6,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, so bestand die für den Angeklagten nächstliegende Fahrweise darin, nach rechts zu steuern. Tat er das Gegenteil, so verlängerte er damit die Gefahrenlage für die Fußgänger und ließ damit die im Verkehr erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht. Das Landgericht konnte danach das Verhalten des Angeklagten unbedenklich als fahrlässig ansehen.

Die Angriffe der Revision gehen fehl. Denn auf die Frage, ob der Angeklagte zu schnell gefahren ist, kommt es nach den vorstehenden Darlegungen nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Angeklagte die durch Aufschlucken des Eigenlichtes eintretende Sichtbehinderung schon hätte bemerken müssen oder noch rechtzeitig hätte bremsen können. Soweit der Beschwerdeführer aber mit der Revision Behauptungen aufstellt, die aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sind, ist dieses Vorbringen unbeachtlich; denn das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.

Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Nach alledem muss die Revision verworfen werden.

SauerRotbergHübrer
HoepnerFlitner