Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §315b StGB mangels konkreter Gefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 315/75
Datum
23.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit hoher Geschwindigkeit an einem Polizeibeamten vorbei; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands und Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Der BGH hob die Verurteilungen auf, da die Feststellungen für eine konkrete Gefährdung im Sinne des §315b StGB nicht ausreichten. Auch ein Versuch und die Versicherungstat wurden nicht hinreichend festgestellt; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt neben der abstrakten Gefährlichkeit voraus, dass durch das Verhalten eine konkrete Gefährdung eines Rechtsguts eingetreten oder unmittelbar bevorstehend gewesen ist.

2

Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt nicht die entfernte Möglichkeit eines Unfalls; maßgeblich ist, ob nach rückschauender Betrachtung aufgrund der Gesamtumstände der Eintritt eines Schadens nahegelegen hat.

3

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auf den tatsächlichen, nicht auf hypothetische Situationen abzustellen; nur die realen Umstände sind für die Gefährdungsbewertung entscheidend.

4

Das bloße Vorbeifahren in einem Abstand von etwa drei Metern an einem am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger ohne Zwang zu einem Ausweichmanöver oder erkennbare Bedrängnis begründet regelmäßig keine konkrete Gefahr im Sinne des § 315b StGB.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 21. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kellner und Geschäftsführer Ernesto aus ████, geboren am ██████ 1939 in Coq, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger als beisitzende Richter, Regierungsdirektor Wienroeder in der Verhandlung, Bundesanwältin Hofmann bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ Bad █████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████ in der Verhandlung, Amtsinspektor ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 21. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Angeklagte ist am 2. Oktober 1974 mit einem Alfa-Romeo-Sportwagen mit 65 km/h in der geschlossenen Ortschaft ███ bei Bad ████████ an einer Radarkontrollstation der Polizei vorbeigefahren, ohne diese zu bemerken. Als ihn nach 800 m ein Polizeibeamter anhalten wollte, fuhr er im Bogen über einen Acker wieder auf die Straße und mit erhöhter Geschwindigkeit zurück in die Ortschaft. Dort stellte sich der inzwischen über Funk benachrichtigte Polizeibeamte ████, der Zivilkleidung trug, in die Fahrspur des Angeklagten und forderte ihn durch Schwenken der Winkerkelle auf, anzuhalten. Der Angeklagte, der inzwischen seine Geschwindigkeit auf 120 km/h erhöht hatte, konnte den Beamten frühestens aus 199 m Entfernung sehen. Im weiteren Verlauf war seine Sicht durch einen Baum am Straßenrand vorübergehend beeinträchtigt. Aus einer Entfernung von 122,5 m hatte er aber freie Sicht auf die Stelle, wo der Beamte stand. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass er ihn aus dieser Entfernung in seiner Fahrspur gesehen hat. Der Angeklagte wollte aber nicht anhalten, sondern sich der erwarteten Kontrolle entziehen. Er beschleunigte daher sein Fahrzeug noch mehr, um dadurch den Polizeibeamten zu nötigen, ihm den Weg freizugeben. Dieser trat, als der Angeklagte noch etwa 110 Meter von ihm entfernt war, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, wobei er weiter die Winkerkelle schwenkte. Der Angeklagte fuhr unter ständiger Beschleunigung in einem Abstand von etwa drei Metern an ihm vorbei, ohne seine Fahrspur zu verlassen.

Diese Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hiernach hat der Angeklagte den Polizeibeamten zur Freigabe des Fahrweges gezwungen, indem er mit erhöhter Geschwindigkeit auf ihn zufuhr und keine Anstalten traf, das Zeichen des Beamten zu befolgen und anzuhalten (vgl. § 36 Abs. 1 StVO). Ein solches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein an sich (abstrakt) gefährlicher, den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen Verhaltensweisen ähnlicher Eingriff in den Straßenverkehr (BGHSt 22, 6; 26, 176 = NJW 1975, 1934). Das allein genügt jedoch nicht. Der Tatbestand des § 315b StGB setzt außerdem voraus, dass der Polizeibeamte durch den Eingriff auch konkret gefährdet worden ist. Dazu reichen die Feststellungen jedoch nicht aus.

Zur Annahme einer konkreten Gefahr für ein Rechtsgut genügt es nicht, wenn die entfernte Möglichkeit eines Unfalls bestand. Vielmehr muss bei rückschauender Betrachtung nach allgemeiner Erfahrung auf Grund der gesamten Umstände der unmittelbar bevorstehende Eintritt eines Schadens nahegelegen haben (BGHSt 18, 271; VRS 44, 422; 45, 38). In diesem Sinne ist der Polizeibeamte durch die Fahrweise des Angeklagten nicht gefährdet worden. Dieser ist in einem Abstand von drei Metern an ihm vorbeigefahren. Ein solcher Sicherheitsabstand reicht im Allgemeinen auch bei sehr schnellem Vorbeifahren an einem Fußgänger aus. Der Polizeibeamte kann dadurch nicht gefährdet worden sein. Wie zu entscheiden wäre, wenn er wegen Gegenverkehrs nicht oder nur unter Leibesgefahr hätte ausweichen können, kann auf sich beruhen; denn für die Beurteilung, ob er gefährdet worden ist, ist der tatsächliche, nicht ein hypothetischer Sachverhalt maßgebend. Der Beamte ist nach der Feststellung des Schwurgerichts mit raschen Schritten zur Seite getreten, als der Angeklagte noch etwa 110 Meter entfernt war. Es ist nicht festgestellt, dass er in Bedrängnis geraten oder durch die Fahrweise des Angeklagten in Furcht oder Schrecken versetzt wurde, wobei dann allerdings die Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen wäre, dass er straucheln oder sonstwie falsch reagieren würde. Da der Angeklagte auf seinem Fahrstreifen an dem Beamten vorbeifahren konnte, also zu keinem gefährlichen Ausweichmanöver genötigt war, lag auch die Möglichkeit eines den Beamten gefährdenden Fahrfehlers des Angeklagten fern. Die Entscheidungen des Senats, in welchen er Verurteilungen nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Gefährdung von Polizeibeamten gebilligt hat, be-

trafen stets Fälle, in denen die Täter aus so naher Entfernung auf die Beamten zugefahren waren, dass diese genötigt waren, sich durch schnelles Wegspringen oder auch durch Abstützen am Täterfahrzeug in Sicherheit zu bringen. In solchen Fällen hing es meist nur von der Reaktionsbereitschaft und Geschicklichkeit des Beamten ab, ob ein Unfall vermieden wird.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann daher nicht bestehen bleiben. Auch für eine Verurteilung wegen versuchter Straßenverkehrsgefährdung (§ 315b Abs. 2 StGB) bieten die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.

Da Tateinheit vorliegt, ist auch der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufzuheben, obwohl insoweit auf Grund der bisherigen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken bestehen würden (vgl. BGHSt 26, 176).

Rechtlich bedenklich ist dagegen auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Es ist bisher nicht hinreichend festgestellt, dass die vorläufige Deckungszusage der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Angeklagten wirksam widerrufen war. Es ist zweifelhaft, ob die Rücktrittserklärung des Versicherers vom 30. September 1974 bei regelmäßiger Beförderung dem Angeklagten noch vor dem 2. Oktober, dem Tattag, an seinem früheren Wohnort █████████ erreicht hatte, wenn er nicht nach [REDACTED] umgezogen wäre (§ 10 VVG; vgl. zu § 6 PflVersG auch OLG Hamm, GA 1968, 309).

SpiegelSchmidtHürxthal
MayrSalger

Zitiert von (1)