Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §346 Abs.2 StPO wegen verspätetem Zugang verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 315/71
Datum
19.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts. Streitpunkt ist die Einhaltung der einwöchigen Frist und der Zugang des Antrags beim Bundesgerichtshof. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil das an ihn gerichtete Schreiben erst nach Fristablauf einging. Sachdienlich wäre der Antrag zudem unbegründet gewesen, da die Revision nicht begründet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach §346 Abs.2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der einwöchigen Frist beim Landgericht oder beim Revisionsgericht eingegangen ist.

2

Für die Fristwahrung nach §346 Abs.2 StPO ist der Zugang beim zuständigen Gericht maßgeblich; eine rechtzeitige Absendung genügt nicht.

3

Die Verwerfung der Revision als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht gemäß §§344, 345 StPO begründet worden ist.

4

Wird ein Antrag nach §346 Abs.2 StPO verworfen, kann der Antragsteller zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Juni 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bergmann Jürgen B. aus ██, geboren am █████ in ██, wegen Betrugs:

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Juni 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Antrags zu tragen.

Gründe

Mit Beschluss vom 4. Juni 1971 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. April 1971 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht gemäß §§ 344, 345 StPO begründet worden war. In den Beschluss hat das Landgericht die Belehrung aufgenommen, dass der Angeklagte binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen könne und dass dieser Antrag innerhalb der genannten Frist beim Landgericht oder beim Bundesgerichtshof eingegangen sein müsse.

Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 18. Juni 1971 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung des Antrags gemäß § 346 Abs. 2 StPO lief daher mit dem 25. Juni 1971, einem Freitag, ab.

Der Angeklagte hat zwar mit Schreiben vom 25. Juni 1971 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Das an den Bundesgerichtshof gerichtete Schreiben ist bei diesem aber erst am 26. Juni 1971, nach Fristablauf, eingegangen. Der Antrag ist daher wegen Verspätung unzulässig.

Übrigens hätte der Antrag auch sachlich keinen Erfolg haben können, weil der Angeklagte bis jetzt seine Revision noch nicht begründet hat.

BortzlerMeyerSalger
MayrSpiegel