Revision wegen Hehlerei: Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/70
- Datum
- 13.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Einzelstrafen verhängt, ist die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nach § 74 Abs. 1 StGB vorzunehmen; hat das Tatgericht dies unterlassen, ist die Sache zur Bildung der Gesamtgeldstrafe an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht führt nicht zu einer Änderung der Einzelstrafen, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Das Revisionsgericht kann die Revision insoweit verwerfen, als es keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt, und zugleich nur den zur Beseitigung des festgestellten Mangels erforderlichen Zurückweisungsumfang anordnen.
Eine Rückverweisung kann die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dem zurückverwiesenen Tatrichter übertragen, sofern dies zur endgültigen Entscheidung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 315/70 in der Strafsache gegen den Gastwirt Günter ███████, dort geboren █████████ 1932, wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 1969 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auch die beiden Einzelstrafen von je 300,- DM sind nicht zu beanstanden. Die Sache muss jedoch zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1970, aus dessen Begründung sich ergibt, dass nur die Zurückverweisung zum Zwecke der Bildung einer Gesamtgeldstrafe für erforderlich gehalten wird.
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