Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/69
- Datum
- 17.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit setzt eine nachvollziehbare, erschöpfende Darlegung der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände voraus; pauschale oder nicht nachprüfbare Feststellungen genügen nicht.
Bestehen ernstliche Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S. des § 51 StGB, ist diese Frage durch vertiefte sachverständige Begutachtung und eine im Urteil nachvollziehbar begründete Würdigung zu klären.
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit sind mögliche Wechselwirkungen von Triebleben, Alkoholgenuss und verminderter geistiger Leistungsfähigkeit insgesamt zu berücksichtigen; eine isolierte Einzelbetrachtung ist unzureichend.
Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass die begangenen Straftaten einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt haben; bloße Belästigungen genügen nicht zur Begründung dieser Einordnung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann G, aus ███, ████ dort geboren am 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
███████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 1969 unter weiterer Aufrechterhaltung der im Urteil vom 29. Mai 1968 getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wie schon in dem auf seine Revision vom Senat wegen unzulänglicher Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen) aufgehobenen ersten Urteil – wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Auch die abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Wie die Revision zutreffend rügt, bietet auch die Begründung des neuen Urteils nicht die Gewähr, dass die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des seit 1950 bereits neunmal einschlägig, in den letzten beiden Fällen sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit Zuchthaus bestraften Angeklagten zutreffend beurteilt hat. Die Strafkammer hat den Bedenken des Senats in seinem das erste Urteil aufhebenden Beschluss nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen.
In diesem Beschluss ist u.a. ausgeführt:
„Unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S. des § 51 StGB fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt u.U. auch von einer außergewöhnlich ausgeprägten geschlechtlichen Triebhaftigkeit (vgl. BGHSt 14, 30, 32; 19, 201, 204; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (Giese/Flitner) 3. Aufl. S. 146 ff.). Sie könnte aber bei dem Angeklagten vorliegen, der immer wieder rückfällig wird und sich nicht einmal durch die Verhängung und Verbüßung von Zuchthausstrafen von der Begehung neuer Unzuchtstaten i.S. des § 183 StGB abschrecken lässt. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer deshalb auseinandersetzen und dies im Urteil eingehend erörtern müssen. Ohne (erneute) Anhörung eines auf diesem Gebiet erfahrenen Sachverständigen wird die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht abschließend beurteilen können.“
Zwar hat die Strafkammer den Angeklagten nunmehr durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der ihr aufgegebenen eingehenden Erörterung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine außergewöhnlich stark ausgeprägte geschlechtliche Triebhaftigkeit vorliege, die unter den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ fallen könne, ist sie jedoch nicht in nachprüfbarer Weise nachgekommen.
Hierzu sagt das Urteil nur, der Hang zur Begehung einschlägiger Straftaten habe die Persönlichkeit des Angeklagten nicht verändert (UA 7); wenn auch eine gewisse Gefährdung in Richtung auf eine abnorme Entwicklung bestehe, sei eine solche doch noch nicht eingetreten (UA 8). Auf welche Umstände sich diese Beurteilung stützt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Hinweis, dass die abartige Befriedigung des Geschlechtstriebs bei dem Angeklagten nicht zu einer „gesellschaftlichen Ausgliederung“ und damit nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB geführt habe (UA 7), ist keine im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit allgemein verständliche Aussage und insbesondere kein Gesichtspunkt, der eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausschließen könnte.
Dasselbe gilt für die Bemerkung, die Anpassung des Angeklagten an die Gesellschaft sei, abgesehen von den Schamverletzungen, ungestört (UA 6). Zudem erörtert die Strafkammer die Fragen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch eine Störung seines Trieblebens oder durch den vorangegangenen Alkoholgenuss beeinträchtigt gewesen sei, nur je für sich. Es fehlt im Urteil die Prüfung, ob nicht das ██████████████ dieser Umstände, vor allem angesichts der Minderbegabung des Angeklagten und seiner begrenzten Reaktionsfähigkeit und des für ihn nach der langen Enthaltung ungewöhnlichen Alkoholgenusses (UA 6) – mögen auch dessen Auswirkungen zur Tatzeit an sich nicht mehr erheblich gewesen sein –, sich auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt haben könnte.
Diese Mängel zwingen bereits zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und zur Zurückverweisung der Sache. Auf die Rüge, der vernommene Sachverständige Privatdozent Oberarzt Dr. Rasch besitze nicht die im Beschluss des Senats vom 9. Oktober 1968 vorausgesetzte besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Die übrigen Einwendungen der Revision gegen das Urteil gehen dagegen fehl:
1. Polizeimeister █████, der den Angeklagten festgenommen hat (Bl. 2 d.A.), und der ihn damals begleitende Telefonist ███████ sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden (UA 7). Dafür, dass die übrigen Insassen des Funkstreifenwagens über die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten andere Wahrnehmungen gemacht hätten, ist nichts ersichtlich. Ihre Vernehmung musste sich der Strafkammer daher nicht aufdrängen (§ 244 Abs. 2 StPO).
2. Die Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt allerdings voraus, dass die begangenen Straftaten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt sind und dass auch in Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören. Strafbare Handlungen, die nur als Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind, die die Geschädigten nur als lästig, nicht aber als wirklichen Nachteil empfinden, vermögen deshalb die Annahme, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann nicht zu begründen, wenn zu erwarten ist, dass es immer wieder dazu kommen wird (vgl. BGHSt 1, 94, 101, 102; 19, 98, 100, 101; BGH NJW 1968, 1484). Von bloßen Belästigungen solcher Art kann indessen bei den Straftaten des Angeklagten, ganz gleich, von welcher Seite man sie auch betrachten mag, nicht die Rede sein. Deshalb sind auch die von der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorgebrachten Bedenken unbegründet.
| Sanders | Mayr | Müller | |||
| Spiegel | Hürxthal |