Treffer
BGH Urteil

Parken eines Tank-Lastzugs auf Bundesstraße: Kausalität und Fahrlässigkeit trotz Auffahrenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 315/62
Datum
21.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte nachts bei Nieselwetter einen beladenen Tank-Sattelschlepper verbotswidrig am rechten Fahrbahnrand einer Bundesstraße ab; ein stark alkoholisierter Pkw-Fahrer fuhr auf und tötete eine Insassin, ein weiterer Insasse wurde verletzt. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Für die Kausalität ist auf das tatsächliche Geschehen abzustellen und zu prüfen, ob der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre; hypothetische Alternativszenarien (z.B. fahrender Lastzug) sind unbeachtlich. Der Vertrauensgrundsatz entlastet nicht, weil generell mit Auffahrunfällen auf unzulässig abgestellte Fahrzeuge zu rechnen ist; übergesetzlicher Notstand und unvermeidbarer Verbotsirrtum wurden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Kausalität eines Verkehrsverstoßes ist auf das festgestellte tatsächliche Geschehen abzustellen; maßgeblich ist, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ausgeblieben wäre, nicht was bei einem anderen Sachverhalt hätte geschehen können.

2

Ein verbotswidriges Abstellen eines Fahrzeugs auf einer Bundesstraße ist für einen Auffahrunfall (mit-)ursächlich, wenn der Auffahrende bei Nichtvorhandensein des Hindernisses an Ort und Zeit der kritischen Verkehrslage nicht kollidiert wäre.

3

Der Vertrauensgrundsatz entlastet den Verkehrsteilnehmer nicht, wenn nach den Umständen mit Regelverstößen anderer oder mit typischen Unfallgefahren (insbesondere bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht) zu rechnen ist; vorhersehbar ist bereits das Auffahren irgendeines Verkehrsteilnehmers.

4

Ein übergesetzlicher Notstand wegen Übermüdung scheidet aus, wenn der Fahrer die Gefahr durch rechtzeitige Fahrpausen vorhersehen und vermeiden konnte und ihm grundsätzlich das Weiterfahren bis zu einem geeigneten Abstellplatz zuzumuten ist.

5

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn sich einem erfahrenen Kraftfahrer aufgrund der konkreten Umstände die Unzulässigkeit und Gefährlichkeit des Verhaltens aufdrängen musste; Unkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften entschuldigt regelmäßig nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb.), 21. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ████ ████████ █████ den Kraftfahrer Rolf K. aus Grafschaft ████, geboren am █████ ██ in █, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Krumnow als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 21. Mai 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 300 DM Geldstrafe verurteilt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der in diesem Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilte Kellner Sch. in der Nacht vom 20./21. Dezember 1961 gegen 1.45 Uhr in angetrunkenem Zustand (1,96 ‰ BAK) auf der Bundesstraße ███ mit seinem Personenkraftwagen von hinten auf einen Sattelschlepper mit Tankwagen auf, den der Angeklagte am rechten Rand der Fahrbahn (in Richtung ███) mit ordnungsmäßig brennenden Schlussleuchten abgestellt hatte, um zu schlafen. Der Lastzug war 13,5 m lang und 2,54 m breit; er hatte ein Gesamtgewicht von 32 t und war mit Treibstoff gefüllt. Die Fahrbahn der Bundesstraße war an der Unfallstelle 8,10 m breit und mit einer Längsmarkierung nach Bild 368 der Anlage zur StVO versehen. Zur Unfallzeit war es dunkel; außerdem nieselte es. Bei dem Zusammenstoß wurde die Beifahrerin des Angeklagten Sch., die ebenfalls angetrunkene ███████████ █████, getötet; ███████ ██████ erlitt leichte Kopfverletzungen.

Den Schuldspuch gegen Sch. hat das Landgericht damit begründet, dass der Angeklagte durch das Abstellen des Sattelschleppers mit Tankwagen gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 1a StVO und zugleich gegen § 1 StVO verstoßen habe. Diese Verkehrswidrigkeit sei für den Unfall ursächlich gewesen, weil Sch. auf den Lastzug nicht hätte auffahren können, wenn der Zug an anderer, erlaubter Stelle abgestellt worden wäre. Der Angeklagte könne sich nicht mit Unkenntnis des (durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 in die Straßenverkehrsordnung eingefügten) Parkverbots (§ 16 Abs. 1a StVO) entschuldigen, obwohl er erst im April 1961 aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik gekommen sei, in der Zone ein Parkverbot gleicher oder ähnlicher Art nicht bestehe und ihm, dem Angeklagten, von seiner Arbeitgeberin eine alte Textausgabe der Straßenverkehrsordnung (aus dem Jahre 1958) zur Verfügung gestellt worden sei; denn jeder Kraftfahrer sei verpflichtet, sich vor der Teilnahme am Verkehr in der Bundesrepublik rechtzeitig und ausreichend über die hier geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten, zumal wenn er, wie der Angeklagte es getan habe, als Fernfahrer die Führung eines Lastzugs übernehme, der wegen seiner großen Ausmaße und bei der Eigenart seiner Ladung besondere Aufmerksamkeit beim Fahren erfordere. Auch auf einen übergesetzlichen Notstand wegen plötzlicher Übermüdung und der dadurch gegebenen Gefahr des Einschlafens am Steuer könne sich der Angeklagte nicht berufen; denn er habe auf längeren Strecken und bei Nacht immer mit Müdigkeit rechnen, sich deshalb bei Zeiten durch ausreichende Fahrpausen hierauf einstellen und zu diesem Zweck rechtzeitig einen geeigneten Platz zum Parken aussuchen müssen. Ein solcher Parkplatz habe ihm kurz vor der Unfallstelle in Bad Zwischenahn und überdies auch 50 m nach der Unfallstelle zur Verfügung gestanden.

2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

a) Die Revision bezweifelt die Ursächlichkeit der Verkehrswidrigkeit des Angeklagten für den eingetretenen Unfall.

Sie vermisst die Feststellung, dass sich der Zusammenstoß nicht ereignet hätte, wenn der Lastzug des Angeklagten nicht (unzulässigerweise) auf der Bundesstraße abgestellt gewesen wäre, sondern sich (erlaubterweise) in Fahrt befunden hätte. Bei der hohen Trunkenheit Sch.s erläutert die Revision ihren Einwand, spreche nichts dafür, dass dieser nicht auch auf den fahrenden Lastzug aufgefahren wäre; zumal die breiteren Schlussleuchten eines parkenden Kraftfahrzeugs leichter und früher als die eines fahrenden Kraftfahrzeugs zu erkennen seien und es betrunkenen Kraftfahrern schwerer falle, die Geschwindigkeit eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs richtig einzuschätzen, als ein stehendes Fahrzeug als solches zu erkennen. Bei diesem Einwand übersieht die Revision, dass der Prüfung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall das festgestellte wirkliche, nicht ein gedachtes Geschehen zugrunde zu legen ist. Der Lastzug des Angeklagten war im Zeitpunkt des Auffahrens des Sch. an verbotener Stelle der Bundesstraße abgestellt. Ob diese Verkehrswidrigkeit für den Unfall (mit-)ursächlich war, ist (nur) durch die Beantwortung der Frage zu ermitteln, ob Sch. auch dann aufgefahren wäre, wenn der Lastzug dort nicht abgestellt gewesen wäre. Das hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Damit steht die (Mit-)Ursächlichkeit der Verkehrswidrigkeit des Angeklagten für den Unfall und seine Folgen fest, ohne dass Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, was bei einem anderen Sachverhalt geschehen wäre, also etwa dann, wenn sich Sch. dem fahrenden Lastzug des Angeklagten von hinten genähert hätte (vgl. BGHSt 10, 369, 370; BGH VRS 22, 351, 354).

b) Die Ursächlichkeit ist auf Grund der Feststellungen des Landgerichts auch dann zu bejahen, wenn Sch., wie es die Revision für möglich hält, nicht voll, sondern nur mit der rechten Seite seines Wagens auf den Sattelschlepper des Angeklagten aufgefahren sein sollte (worüber im angefochtenen Urteil nichts Näheres festgestellt ist). Die Revision meint, ein solcher Verlauf spreche dafür, dass der Unfall lediglich durch die alkoholverursachte Unfähigkeit Sch.s, den beim Überholen einzuhaltenden Seitenabstand richtig einzuschätzen, nicht durch das Halten des Angeklagten an der Unfallstelle, verursacht wurde. Selbst wenn aber das Auffahren Sch.s nicht darauf zurückzuführen wäre, dass er den Lastzug des Angeklagten in der Dunkelheit bei Nieselwetter zu spät erkannte, sondern darauf, dass er den Seitenabstand zu dem vorschriftswidrig abgestellten Lastzug falsch bemessen hätte, wäre der Unfall nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung des Landgerichts nicht eingetreten, wenn der Angeklagte seinen Lastzug nicht an verbotener Stelle der Bundesstraße abgestellt hätte.

c) Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe verkannt, dass „die strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Unfall erst mit dem Eintritt der kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg (Unfall) führt, beginnt“ (vgl. OLG Stuttgart in NJW 1959, 352 gegen OLG Karlsruhe in NJW 1958, 430).

Kritische Verkehrslage in diesem Sinne war hier der Augenblick, in dem sich der Personenkraftwagen des Sch. der späteren Unfallstelle näherte. Zu dieser Zeit war dort verbotswidrig der Lastzug des Angeklagten abgestellt. Hätte er nicht dort gestanden, so wäre Sch. an dieser Stelle und zu dieser Zeit nicht auf den Lastzug aufgefahren. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die das Oberlandesgericht Stuttgart und auch der Bundesgerichtshof (Urteil des erkennenden Senats VRS 23, 369, 370; vgl. auch BGH VRS 20, 129, 131, besprochen in DAR 1961, S. 66 unter II 3) an den Nachweis der Unfallursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens stellen, zweifelsfrei erfüllt.

3. Fehlt auch der Einwand der Revision, der Tod der Kontoristin N. und die Körperverletzung des ████████ seien für den Angeklagten unvorhersehbar gewesen, weil dieser nach dem im Verkehrsrecht anerkannten Vertrauensgrundsatz nicht damit habe rechnen brauchen, dass ein Verkehrsteilnehmer im Zustand hochgradiger Alkoholeinwirkung die Bundesstraße befahren und infolge seiner Verkehrstüchtigkeit auf den mit ordnungsmäßig brennenden Schlussleuchten abgestellten Lastzug auffahren werde.

Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte gerade voraussehen konnte, ein angetrunkener Kraftfahrer könne auf seinen Lastzug auffahren. Es genügt, dass er voraussehen konnte (und musste), irgendein Verkehrsteilnehmer könne auffahren. Das ist, wie sich schon aus der vom Gesetzgeber anerkannten Notwendigkeit der Verbotsvorschrift des § 16 Abs. 1a StVO ergibt (vgl. dazu die Begründung zur Verordnung vom 7. Juli 1960, abgedruckt bei Högel/Hartung, 13. Aufl., Anm. k, Rdg. 20 zu § 16 StVO, S. 511), allgemein, besonders aber unter den vom Landgericht festgestellten Fahrverhältnissen – Dunkelheit, Nieselwetter – zu bejahen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei Dunkelheit auch nüchterne Kraftfahrer Gefahr laufen, auf ein auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug aufzufahren, sei es, dass sie das Hindernis infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkennen oder mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und deshalb nicht mehr rechtzeitig halten oder ausweichen können, sei es, dass sie die Schlussleuchten des voraus befindlichen Fahrzeugs zwar an sich rechtzeitig erkennen, diese aber irrigerweise für die Lichter eines fahrenden Fahrzeugs halten und deshalb den Brems- oder Ausweichvorgang verspätet einleiten.

Die vorstehend vertretene und vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Auffassung deckt sich mit der schon vor der Einführung des § 16 Abs. 1a StVO vom Bundesgerichtshof zum Parken von Lastzügen auf Bundesstraßen entwickelten Rechtsprechung. So hat der VI. Zivilsenat in den Urteilen vom 15. Oktober 1957 (VRS 13, 413, 415) und vom 21. Juni 1960 (VRS 19, 170) ausgeführt, es sei eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass in der Dunkelheit haltende Fahrzeuge, insbesondere Lastzüge, auch bei ordnungsmäßiger Beleuchtung auf Straßen mit schnellem Durchgangsverkehr wie Bundesstraßen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle seien, und angesichts der Häufigkeit derartiger Unfälle komme den (damaligen) Beklagten auch der Vertrauensgrundsatz nicht zugute; dieser besage nicht, dass man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen dürfe, sondern nur, dass man auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen dürfe, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlass bestehe (im Übrigen wäre auch anderslagend der Meinung der Revision auch nicht schlechthin der Vorwurf zu machen, es würden sich nur nicht erne Kraftfahrer auf der von ihm befahrenen Bundesstraße befinden, vgl. VRS 19, 199, 201, 202).

Der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte keine besonderen Sicherungslampen oder sonstigen Warneinrichtungen im Sinne der genannten Rechtsprechung auf der Fahrbahn aufgestellt hat (vgl. dazu BGH VRS 18, 60 und 220 = LM Nr. 2 zu § 53 StVZO; BGHSt 16, 89 = VRS 21, 234 = LM Nr. 3 zu § 53a StVZO; ferner BGH VRS 17, 424, 426).

Das Landgericht hat hieraus einen besonderen Schuldvorwurf nicht hergeleitet. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Andererseits hat die Strafkammer in dem verbotenen Abstellen des Lastzugs auf der Bundesstraße auch einen Verstoß gegen § 1 StVO gesehen. Das ist rechtlich bedenkenfrei, weil § 16 Abs. 1a StVO einen bestimmten Gefahrdungs- oder Verletzungserfolg, wie er hier eingetreten ist, nicht voraussetzt (vgl. BGHSt 18, 88 = VRS 23, 388).

3. Die Revision nimmt für den Angeklagten ein Handeln im übergesetzlichen Notstand in Anspruch. Der Angeklagte sei kurz vor dem Erreichen der Unfallstelle von einer plötzlichen Müdigkeit und Übelkeit befallen worden, die ihm das verkehrsgerechte Weiterfahren unmöglich gemacht habe; er habe deshalb nur die Wahl zwischen einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1a StVO und einem Vergehen gegen § 315a Abs. 1 Nr. 3 StGB gehabt, da die Gefahr der Tötung mehrerer Menschen mit sich gebracht hätte. Das verbotswidrige Parken auf der Bundesstraße sei das geringere Übel gewesen.

Zu Unrecht habe die Strafkammer die Zubilligung eines übergesetzlichen Notstandes mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte kurz vor und kurz nach der Unfallstelle den Lastzug gefahrlos hätte abstellen können; denn der Angeklagte habe noch keine Müdigkeit und Übelkeit verspürt, und die spätere Parkmöglichkeit sei ihm nicht bekannt gewesen.

Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Dass der Angeklagte plötzlich von Übelkeit befallen worden sei, ist eine neue Tatsachenbehauptung, die im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann (§ 337 StPO). Hinsichtlich der Müdigkeit vertrat das Landgericht mit Recht die Ansicht, dass der Angeklagte durch Einlegen rechtzeitiger Fahrtpausen einer plötzlich einsetzenden Ermüdung hätte vorbeugen können und müssen, da bei Überlandfahrten bei Nacht immer mit Ermüdungserscheinungen zu rechnen ist. Der Angeklagte hatte die Fahrt in ██ zwischen 16.30 und 17 Uhr angetreten, war nach ██ █████████ gefahren, hatte dort Treibstoff übernommen und war dann zur Fahrt nach ███ aufgebrochen. An der späteren Unfallstelle war er kurz nach 23 Uhr angekommen. Er hatte demnach schon mehrere Stunden am Steuer gesessen und noch eine weite Nachtfahrt vor sich. Hätte der Angeklagte rechtzeitige Fahrtpausen eingelegt, so wäre er nicht so unvermittelt von der Müdigkeit übermannt worden, dass er nicht einmal mehr imstande war, den nächsten Parkplatz aufzusuchen.

Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte hätte kurz vor der späteren Unfallstelle in ██ und 50 m hinter der Unfallstelle parken können, ist nicht im von der Revision verstandenen Sinne einer schuldhaften Nichtbenutzung dem Angeklagten bekannter Parkmöglichkeiten, sondern als bloße Feststellung zu verstehen, dass hinreichende Parkplätze vorhanden waren. Dass aber einem Fahrer in aller Regel zugemutet ist, zum Zwecke des Schlafens bis zur nächsten Ortschaft oder bis zu einem geeigneten Abstellplatz weiterzufahren, hat der Bundesgerichtshof schon in dem bereits angeführten Urteil (VRS 13, 413, 415) ausgeführt.

4. Die Revision stützt sich schließlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten. Wie im angefochtenen Urteil festgestellt, sei der Angeklagte erst am 7. April 1961 aus der Ostzone in die Bundesrepublik gekommen. Da es in der Ostzone eine vergleichbare Vorschrift nicht gebe, habe er das Parkverbot auf Bundesstraßen nicht gekannt und nicht kennen können. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte sich mit der ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Textausgabe der Straßenverkehrsordnung vom Jahre 1958, die den § 16 Abs. 1a noch nicht enthalten habe, nicht habe zufriedengeben dürfen, sei nicht zu halten. Dass der Angeklagte keine weiteren Erkundigungen eingezogen habe, könne ihm, so meint die Revision, nur dann als Nachlässigkeit zur Last gelegt werden, wenn sich ihm der Verdacht aufgedrängt hätte, dass der ihm von der Arbeitgeberin vorgelegte Text nicht den neuesten Stand der gesetzlichen Regelung wiedergebe. Das aber könne von ihm als rechtlich nicht geschultem Kraftfahrer nicht vorausgesetzt werden.

Auch dieser Einwand geht im Ergebnis fehl. Die Rechtsprechung hat dem Kraftfahrer von jeher die Berufung auf die Unkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften in aller Regel versagt und von ihm gefordert, dass er sich auch über Neuregelungen im Straßenverkehr auf dem Laufenden hält (vgl. BGH VRS 5, 82, 83 und 388, 390; 15, 401, 402; OLG Hamm in VRS 13, 138, 141; OLG Braunschweig in VRS 10, 380, 391).

Indes kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall der erwähnten Ansicht des Landgerichts beizutreten ist. Denn die Erkenntnis, dass er unter den festgestellten Umständen nicht an der Unfallstelle parken durfte, musste sich dem Angeklagten geradezu aufdrängen. Es war dunkel und außerdem nieselte es, so dass die Sicht erheblich beeinträchtigt war. Der abgestellte Lastzug nahm mit seiner Breite von 2,48 m unter Berücksichtigung eines auch nur schmalen Sicherheitsabstandes vom äußersten rechten Fahrbahnrand mindestens ein Drittel der gesamten Fahrbahnbreite (von 8,10 m) ein. Er war nicht durch die Aufstellung von Sicherungsleuchten oder anderen Warneinrichtungen auf der Fahrbahn gesichert, wie es § 23 Abs. 2 StVO i. V. m. § 53a Abs. 1 StVZO vorschreibt. Die Ladung bestand aus Treibstoff, war also besonders gefährlich. Dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht imstande gewesen wäre, aus diesen ihm bekannten Umständen den Schluss zu ziehen, dass er seinen Lastzug nicht so, wie geschehen, auf einer Bundesstraße abstellen durfte, um eine Schlafpause einzulegen, ist bei dieser Sachlage schlechthin ausgeschlossen. Der Angeklagte ist von Beruf Kraftfahrer, hat eine lange Fahrerfahrung und führte nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik zunächst einen Omnibus und dann Lastzüge. Dass das längere nächtliche Abstellen eines breiten Lastzugs auf einer viel und schnell befahrenen Straße, wie einer Bundesstraße, für nachfolgende Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt, drängt sich jedem Kraftfahrer schon bei geringem Nachdenken auf. Das gilt verstärkt, wenn die Sicht durch die ungünstigen Wetterverhältnisse besonders beeinträchtigt ist, wie es hier infolge des Nieselwetters der Fall war.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, erweist sich die Revision als unbegründet.

Dr. KrumnowLang-HinrichsenBortzler
MartinDr. Flitner