Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach unerlaubtem Fahrbahnwechsel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/58
- Datum
- 23.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrbahnwechsel ohne gebotene Rücksichtnahme auf dicht herannahende Verkehrsteilnehmer ist verkehrswidrig und kann als grob leichtfertig im strafrechtlichen Sinne gewertet werden.
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens eines nachfolgenden Fahrzeugs ist maßgeblich, ob der Nachfolgende durch angemessenes, graduelles Abbremsen einen Zusammenstoß hätte vermeiden können.
Die Überraschung eines Fahrers durch ein unerwartetes, verbotswidriges Verhalten eines Vorausfahrenden mindert sein Verschulden nur dann, wenn sein eigenes Verhalten selbst grob pflichtwidrig ist.
Bei einem besonders groben Verschulden des Verursachers bleibt ein weniger schweres Mitverschulden des nachfolgenden Fahrers strafrechtlich ohne erhebliches Gewicht für die Schuld- und Maßbemessung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Heinz Sc████ aus ██████, Kreis ██████, geboren am ████ ████ ██ in ██, Kreis ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. April 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist seit Jahren im Geschäft seines Schwiegervaters als Lastkraftwagenführer tätig.
Ende August 1957 fuhr er mit einem Lastwagen, Baujahr 1954, der etwa 128.000 km zurückgelegt hatte, auf der Autobahnstrecke Pforzheim–Stuttgart in Richtung Leonberg. Das Fahrzeug war nicht mehr verkehrssicher. Unter vielem anderen war die Lenksäule nicht befestigt, so dass das Lenkrad etwa 20 cm auf- und abwärts bewegt werden konnte. Die Kipperanlage war an dem Fahrgestell nicht mehr fest, die Achsschenkel der Vorderachse waren in der Lagerung stark ausgeschlagen. Die Federung an der Hinterachse war ebenfalls nicht in Ordnung. Von den 6 Reifen waren 4 vollkommen abgefahren.
Gegen 11 Uhr fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in der Gemarkung Weinsheim auf der rechten Hälfte der dort 7 m breiten Fahrbahn. Wegen der etwas welligen Decke der Überholungsbahn entschloss er sich, auf die Fahrbahnseite hinüberzufahren. Durch einen Blick in den Außenspiegel stellte er fest, dass sich dort ein schneller fahrender Omnibus näherte, der ihn überholen wollte. Dieser war noch 80–100 m von ihm entfernt und fuhr mit etwa 95 km/h. Gleichwohl fuhr der Angeklagte, ohne seine Fahrtrichtungsänderungsabsicht vorher durch den linken Winker anzuzeigen, schräg auf die linke Fahrbahnseite hinüber und sperrte dadurch die Fahrbahn des Omnibusses, der höchstens 50 m von ihm entfernt war. Der Omnibusfahrer ███ war völlig überrascht, weil er keinen Anlass für das Linksabbiegen des Lastwagens sah. Er erkannte sofort, dass er nicht mehr hinter dem Lastwagen anhalten konnte und ein Auffahren deshalb unvermeidbar war. Er wich daher unter leichtem Abbremsen nach links aus, überquerte den Grünstreifen und fuhr auf die Überholungsbahn der Gegenfahrbahn. Bei Beginn des Ausweichens war er nur noch wenige Meter hinter dem schon wieder geradeaus fahrenden Lastwagen. Er bemühte sich, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und die Gegenfahrbahn so schnell wie möglich wieder zu verlassen. Bevor er sein Fahrzeug aber wieder nach rechts steuern konnte, näherte sich ihm ein Opel-Rekord-Wagen in rascher Fahrt. Dieser prallte auf den linken Vorderteil des immer noch schneller als 80 km/h fahrenden Omnibusses auf, schleuderte nach rechts über die Fahrbahn und kam in dem angrenzenden Straßengraben zum Stehen. Seine Insassen, der Fahrer, seine Frau und sein 1 3/4 Jahre altes Töchterchen, starben unmittelbar nach dem Zusammenstoß.
Der Omnibusfahrer hatte die Herrschaft über sein Fahrzeug behalten und hielt etwa 60–70 m nach der Unfallstelle auf dem Grünstreifen an. Der Angeklagte, der den Unfall neben sich beobachtet hatte, fuhr wieder auf seine rechte Fahrbahn zurück und stellte dann den Lastwagen am Waldrand außerhalb der Fahrbahn ab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in Tateinheit begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Landgericht ein Mitverschulden des Omnibusfahrers ███ verneint hat.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Mit Recht hat es ein verkehrswidriges und grob leichtfertiges Verhalten des Angeklagten darin erblickt, dass er aus Bequemlichkeit plötzlich schräg auf die Überholungsbahn hinüberfuhr, um den Unebenheiten auf der rechten Fahrbahnseite auszuweichen, obwohl er im Rückspiegel ein dicht hinter sich herannahendes Fahrzeug bemerkt hatte, das im Begriff war, ihn mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h zu überholen (BGHSt 4, 182; BGH in VRS 6, 196; 7, 110).
2. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch ein Mitverschulden des Omnibusfahrers bei der Strafzumessung außer Acht gelassen. Zwar kommt es nicht darauf an, ob der Omnibusfahrer, als der Angeklagte ihm den Weg versperrte, noch so weit entfernt war, dass er sogleich anhalten konnte, ohne auf den Lastwagen aufzufahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, genügt es, wenn der Fahrer seine Geschwindigkeit durch vorsichtiges Abbremsen allmählich auf die des vorausfahrenden Fahrzeugs herabsetzen kann, ohne diesem zu nahe zu kommen. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob die Berechnungen des Verteidigers zutreffen, nach denen der Omnibusfahrer auch bei Zubilligung einer Bremssekunde schließlich noch einen Abstand von 2,2 m von dem Lastwagen gehabt hätte, wenn er seine Fahrtrichtung beibehalten und seine Geschwindigkeit allmählich auf 60 km/h vermindert hätte. Bei dem Beginn des Ausweichens nach links war der Omnibus jedenfalls nur noch wenige Meter von dem Lastwagen entfernt (UA Bl. 5).
Der Omnibusfahrer wurde von dem Fahrbahnwechsel des Angeklagten, für den er keinen Anlass sah, überrascht. Er fuhr mit einer damals noch zulässigen Geschwindigkeit und brauchte seine Fahrweise nicht von vornherein auf ein grob verkehrswidriges, unüberlegtes Verhalten des vorausfahrenden Lastwagenführers einzurichten (BGH in NJW 1952, 35 Nr. 24; VRS 11, 110; 4 StR 410/55 vom 17. November 1955). Wenn er in dieser Lage nicht sogleich erkannte, dass er ein Auffahren seines Fahrzeugs noch durch allmähliches Herabsetzen seiner Geschwindigkeit auf die des Lastwagens vermeiden könne, und sich deshalb zu dem gefährlichen Ausweichen auf die Gegenfahrbahn entschließen musste, so kann ihm deshalb doch kein Vorwurf gemacht werden, der gegenüber dem besonders groben Verschulden des Angeklagten ins Gewicht fällt (vgl. RGSt 65, 135, 142; JW 1934, 1656 Nr. 18; HRR 1937, 629; DR 1939, 1714 Nr. 23; BGH in VRS 4, 369; 6, 449, 451; 7, 449).
Der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf wird durch das Vorhandensein der Möglichkeit einer Herabsetzung der Geschwindigkeit ohne Ausweichen über den Grünstreifen nicht wesentlich gemindert. Er durfte sich nicht etwa darauf verlassen, dass der von ihm im Außenspiegel beobachtete, dicht hinter ihm auf der Überholbahn herannahende Fahrer, dessen Überholungsabsicht er nach den Urteilsfeststellungen deutlich erkannte, eine durch den unerwarteten Fahrbahnwechsel heraufbeschworene Gefahr schon meistern werde (vgl. BGHSt 9, 92). Wenn er sich schon verbotswidrig entschloss, noch vor dem viel schneller fahrenden Omnibus auf die linke Fahrbahnhälfte hinüberzufahren, hätte er zuvor an die jedem Kraftfahrer geläufige Erfahrung denken müssen, dass dadurch überraschte, hinter ihm fahrende Fahrzeugführer zu einer Maßnahme greifen konnten, die eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen würde.
Dass der Omnibusführer sich während des Ausweichens nach links tatsächlich richtig verhalten hat, stellt der Tatrichter in Übereinstimmung mit den darüber vernommenen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei fest. Dem Fahrer ███ war es vor allem nicht möglich, auf dem Grünstreifen stärker zu bremsen, weil er ein Umkippen seines mit 19 Fahrgästen besetzten Omnibusses verhindern musste. Den auf der Gegenfahrbahn mit einer für den Autobahnverkehr üblichen Geschwindigkeit herannahenden Opel-Rekord-Fahrer trifft nach den rechtsbedenkenfreien Feststellungen der Strafkammer keine Schuld.
4. Da das Urteil im Strafausspruch auch im Übrigen und ebenso in den Erwägungen über die Notwendigkeit, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren zu entziehen, keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |