Revision: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Gefangenenbefreiung und Aufruhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilnahme an einer Gefangenenbefreiung kann bereits vorliegen, wenn der Beteiligte durch sein Verhalten – insbesondere durch Anwesenheit und psychische Einwirkung – den Entschluss des Festgenommenen zur Flucht vorsätzlich fördert.
Die bloße Anwesenheit eines als Führer oder Älteren erkennbaren Beteiligten kann den übrigen Tätern Rückhalt geben und als Beihilfe mit bedingtem Vorsatz gewertet werden, wenn der Beteiligte die fördernde Wirkung erkannt und gebilligt hat.
Wer durch sein Tun die Gefahr eines strafbaren Erfolgs herbeiführt, ist verpflichtet, den Eintritt des Erfolgs abzuwenden; erfüllt er diese Pflicht schuldhaft nicht, kann er sich durch Unterlassen strafbar machen.
Ein Freispruch ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Strafkammer wesentliche Feststellungen nicht erschöpfend würdigt und dadurch die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehlt (zu beachten: § 265 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tagesarbeiter Alfred ██████ aus ███████████, geboren am █ 1921 in ███, wegen Gefangenenbefreiung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Terehner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. November 1951, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Aufruhrs in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die dem Freispruch zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen sind schon deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer nur einen Teil der hinsichtlich des Angeklagten getroffenen Feststellungen der Beurteilung unterzieht. Das Gericht würdigt das Verhalten des Angeklagten nämlich erst von dem Zeitpunkt an, als Mitglieder seiner Gruppe den Polizeibeamten und den von ihm festgenommenen Eduard ██ kreisförmig umringten. Bereits vorher aber kann der Angeklagte die Selbstbefreiung des Festgenommenen durch seelische Einwirkung vorsätzlich gefördert haben (vgl. RGSt 25, 65). Als der Polizeibeamte den Eduard ██ ███, der einen Kalkeimer trug, festgenommen hatte, hielt sich der Angeklagte mit anderen Beteiligten so in der Nähe, dass der Beamte sich bedroht fühlte. Aus dieser, den Polizeibeamten begleitenden Schar rief der Lehrhauer ███ dem Festgenommenen zu, er solle fliehen, der Beamte könne ihm nichts tun. Der Angeklagte selbst gab dem Beamten, der ihn und ██ zum Mitkommen aufforderte, wenn sie Interesse hätten, eine barsche Antwort. Nach einem Überholungsmanöver wartete der Angeklagte zusammen mit ████ ███, bis der Polizeibeamte und der festgenommene Eduard ██ näher kamen. ████ rief nun mehrmals: „Ede, hau doch ab, der darf ja gar nicht schießen.“ Der Angeklagte kann dieser Aufforderung durch seine Anwesenheit besonderes Gewicht gegeben haben; denn er war der geistig und an Alter überlegene Leiter der Gruppe und auch der Führer der sogenannten Malaktion — Beschriftung von Wänden und Mauern —, die zu der Festnahme geführt hatte. Es liegt nahe, dass dem erst 17 Jahre alten Festgenommenen schon durch das vorerwähnte Verhalten des Angeklagten der schließlich verwirklichte Entschluss zur Flucht erleichtert worden ist und dass der Angeklagte mit einer solchen Folgewirkung einverstanden war.
Aber auch das weitere Verhalten des Angeklagten wird von der Strafkammer nicht erschöpfend gewürdigt. Als die Gesinnungsfreunde, die den Polizeibeamten und den von ihm festgenommenen Eduard ███ umzingelt hatten, die Aufforderung des Beamten, auseinanderzugehen, jedesmal mit höhnischem Lachen beantworteten, den Festgenommenen wiederholt zur Flucht aufforderten, schließlich gegen den Polizeibeamten tätlich wurden und dem Festgenommenen durch Behinderung des Beamten die Flucht ermöglichten, stand der Angeklagte — wie wenigstens auf Grund der bisherigen Feststellungen für nicht widerlegt erachtet worden ist — etwa 20 Schritte abseits in Richtung zum Polizeirevier. Die Strafkammer glaubt die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte nur zur Wache mitgehen wollte und auf das Vorgehen seiner Gesinnungsfreunde keinen Einfluss nahm, weil er vielleicht die Widerstandshandlungen ebensowenig gewollt und gebilligt habe wie die Befreiungsaktion. Durch diese Annahme wird indessen eine Teilnahme des Angeklagten an der Widerstandsleistung und Gefangenenbefreiung nicht ausgeschlossen. In objektiver Hinsicht stellt die Strafkammer bereits fest, dass der Angeklagte durch seine ständige Anwesenheit in greifbarer Nähe und als Ältester der Gesinnungsfreunde dazu beigetragen hat, den Übrigen den Rücken zu stärken. Es liegt nahe, dass der Angeklagte sich dieser Wirkung sowohl auf den Festgenommenen als auch auf die Übrigen Beteiligten bewusst gewesen ist. Auch wenn er mit den Widerstandshandlungen und der Befreiungsaktion seiner Freunde nicht einverstanden gewesen sein sollte, kann er es trotzdem mit bedingtem Vorsatz gebilligt haben, dass seine Anwesenheit den Festgenommenen in seinem Fluchtentschluss bestärkte und außerdem das — wenn auch von ihm selbst abgelehnte — Verhalten der anderen förderte (vgl. RGSt 56, 170). Schon jetzt lassen daher die von der Strafkammer zur äußeren wie zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte sich durch die Handlung des Abseitsstehens in greifbarer Nähe der Hilfeleistung zur Selbstbefreiung sowie der Beihilfe zum Widerstand gegen den Beamten und zur Befreiung des Festgenommenen durch die Übrigen Freunde schuldig gemacht hat.
Es kommt noch folgendes hinzu. Der Angeklagte hat die nächtliche Malaktion trotz festgestellter Kenntnis des Verbots veranlasst und geleitet und auf diese Weise sowie durch sein Verhalten nach der Festnahme des Eduard ██ die Gefahr herbeigeführt, dass es seitens seiner Helfer zu Widerstandshandlungen gegen den Polizeibeamten zwecks Befreiung des festgenommenen Freundes kam. Wer durch sein Tun die Gefahr eines strafbaren Erfolges herbeigeführt hat, ist nach anerkanntem Rechtsgrundsatz verpflichtet, den Eintritt des Erfolges abzuwenden, und setzt, sofern er das schuldhaft unterlässt, damit selbst den strafbaren Tatbestand (vgl. RGSt 46, 343; 68, 104; 72, 233; OGHSt 3, 3). Dass der Angeklagte die drohende Gefahr erkannt hat, als er in greifbarer Nähe der den Beamten umringenden, höhnisch lachenden und rufenden Schar abseits stand, drängt sich auf. Es wird auch nicht in Frage gezogen werden können, dass er als anerkannter, altersmäßig und geistig überlegener Führer der Gruppe in der Lage gewesen wäre, durch sein Einschreiten weitere Gesetzeswidrigkeiten zu verhindern. Der Angeklagte kann daher auch durch die pflichtwidrige Unterlassung des Eingreifens einen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben.
Die Sache war demgemäß, dem Antrag des Oberbundesanwalts entsprechend, zur erneuten Erörterung an den Tatrichter zurückzuverweisen, der die Vorschrift des § 265 StPO zu beachten haben wird.
| Hoernchner | Groß | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |