Treffer
BGH Urteil

Revision zu Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigungen – Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 315/51
Datum
04.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) in Tateinheit mit mehreren Beleidigungen (§185 ff. StGB) verurteilt. Die Revision blieb größtenteils erfolglos; der BGH bestätigte die Feststellungen zur Öffentlichkeit und zum bedingten Vorsatz. Die im Urteil enthaltene Veröffentlichungsbefugnis (§200 StGB) wurde aufgehoben, weil die Beleidigungen nicht vor einem größeren, nicht miteinander verbundenen Personen­kreis erfolgt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) genügt, dass ein unzüchtiges Verhalten geeignet ist, das sittliche Empfinden anderer in erheblichem Maße zu verletzen und dies tatsächlich bewirkt; bedingter Vorsatz reicht für den inneren Tatbestand aus.

2

Öffentlich im Sinne von §183 StGB ist eine Handlung, wenn ein unbestimmter Personenkreis sie wahrnehmen konnte, ohne dass der Täter den Zutritt solcher Personen verhindern konnte; der Wahrnehmungskreis muss nicht unmittelbar an der Tatstelle anwesend sein.

3

Die Befugnis zur Veröffentlichung einer Beleidigung nach §200 StGB setzt voraus, dass die Beleidigung tatsächlich öffentlich im engeren Sinn begangen wurde, d.h. in Anwesenheit eines größeren Kreises nicht näher verbundener Personen, und nicht bereits dadurch, dass lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmte Dritte bestand.

4

Mehrere gleichartige, eng miteinander verbundene unzüchtige Handlungen können als Fortsetzungsdelikt zusammengefasst werden; Beleidigungen, die im Rahmen eines dauerhaften Ärgernisses stehen, können in Tateinheit mit dem Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses bewertet werden.

5

Für die Verfolgung von Beleidigungen Minderjähriger ist die rechtzeitige Stellung des Strafantrags durch die gesetzlichen Vertreter Voraussetzung für die Verfolgung nach §§185 ff. StGB, sofern gesetzlich vorgeschrieben.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 19. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ostfacharbeiter ███ in ████, Kreis ███████, geboren am ████████ ebenda, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Wugels, Bundesrichter Dr. █

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 19. Februar 1951 dahin abgedndert, dass die Veröffentlichungserlaubnis wegfällt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von [REDACTED] Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Rechts. Sie führt zur Aufhebung der im Urteil ausgesprochenen Veröffentlichungsbefugnis, im Übrigen bleibt sie erfolglos.

1) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte an sechs verschiedenen Gelegenheiten in den Jahren 1948 bis 1950 schulpflichtige Mädchen gelockt, sie an einsamen Orten zu unsittlichen Handlungen veranlasst und vor ihnen auf eine Weise onaniert, die diese sofort weggehen ließ, weil die Handlungsweise des Angeklagten sie schockierte und als das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzend und deshalb als unzüchtig kennzeichnete; sie in ihren sittlichen Gefühlen kränkte.

Dass der Angeklagte durch seine unzüchtigen Handlungen, die geeignet waren, das sittliche Gefühl anderer in erheblicher Weise zu verletzen, und die – wie aus dem Verhalten der Kinder hervorgeht – tatsächlich verletzt haben, ein Ärgernis gegeben hat, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Es hat auch entgegen der Ansicht der Revision mit rechtlich einwandfreier Begründung dargelegt, dass die bestimmt genug bezeichneten Taten des Angeklagten öffentlich begangen sind. Wie es feststellt, hat dieser die einzelnen Handlungen teils im Felde oder auf einer Wiese, teils auf öffentlichen Wegen vorgenommen. Wenn der Tatrichter aus den im Urteil für jeden Tatort im Einzelnen dargelegten örtlichen Verhältnissen die Überzeugung gewonnen hat, dass das unzüchtige Verhalten des Angeklagten an diesen Orten jeweils von „unbestimmten welchen und unbestimmt vielen Personen“ wahrgenommen werden konnte, ohne dass er in der Lage war, den Zutritt solcher Personen zu hindern, so bezeichnet diese Auffassung keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat auch darauf hingewiesen, dass der unbestimmte Personenkreis, der die Vorgänge wahrnehmen konnte, nicht unmittelbar an der Tatstelle zu sein brauchte (RGSt 73, 51; 75, 209).

Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen, dass er seine Handlungen öffentlich beging. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sein unzüchtiges Verhalten von einem der Zahl und der Zusammensetzung nach unbestimmten Personenkreises und somit öffentlich wahrgenommen werden konnte. Damit ist für jeden der sechs Fälle der äußere und innere Tatbestand des Vergehens nach § 183 StGB rechtlich einwandfrei dargetan; bedingter Vorsatz reicht für den inneren Tatbestand des § 193 StGB aus (RGSt 61, 161).

Die Annahme des Fortsetzungssachzusammenhangs zwischen den sechs Verfehlungen des Angeklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken und beschwert ihn nicht.

2) Durch dieselben Handlungen, wie sie unter Ziffer 1 erörtert sind, hat der Angeklagte auch die Kinder beleidigt. Die Beleidigungen sind zwar für sich selbständig, werden aber durch das ständige und fortgesetzte Ärgernisverhalten der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Tateinheit zusammengefasst (RGSt 75, 209).

Die gesetzlichen Vertreter der vier beleidigten Minderjährigen haben, entgegen der Ansicht der Revision, rechtzeitig Strafantrag gestellt.

Im Übrigen ist der Revision der Nachweis zu versagen, dass die gesetzlichen Vertreter der Kinder erst nach der Vernehmung des Angeklagten und der Person des Angeklagten seit dem 26. September 1950 von den Taten und der Person des Angeklagten Kenntnis erlangt haben (§§ 61, 65 Abs. 2 StGB).

Wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, hat das Landgericht bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagten auch die Gesichtspunkte der §§ 185 ff. StGB berücksichtigt.

Die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB setzt voraus, dass die Beleidigung öffentlich erfolgte. Dieser Nachweis ist in keinem der Fälle erbracht. Anders als im Falle der Verletzung des § 183 StGB genügt es hier nicht, dass ein unbestimmter Personenkreis die als Beleidigungen gewerteten Handlungen hätte wahrnehmen können. Die Beleidigungen mussten vielmehr, um als öffentlich begangen zu gelten, in der Weise erfolgt sein, dass dabei ein größerer Kreis durch nähere Beziehungen nicht verbundener Personen anwesend war und davon Kenntnis nehmen konnte (RGSt 66, 186 VI-1). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Geschwister ██ ████, Helga ██ ████ und Wilma ██ ██ nicht in Anwesenheit eines größeren Personenkreises vom Angeklagten beleidigt worden sind. Die im Urteil ausgesprochene Veröffentlichungsbefugnis muss daher entfallen. Im Übrigen ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Dr. SchroederDr. Augustin
GrogDr. Hille