Revision in Abtreibungsprozess: Verwerfung wegen unbegründeter Verfahrens- und Sachrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 31/51
- Datum
- 22.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Möglichkeit der Verständigung eines Angeklagten gehört nicht zu den Förmlichkeiten, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind; über entsprechende Rügen entscheidet das Revisionsgericht durch freie Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Sitzungsniederschrift und dienstlicher Erklärungen.
Bei Schwerhörigkeit des Angeklagten hat das Gericht geeignete Hilfsmittel zur Verständigung zu treffen; die Auswahl der Maßnahmen obliegt dem Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Anwesenheit eines Verteidigers, der klärt, ob der Angeklagte Wesentliches verstanden hat, kann die Verwirklichung des rechtlichen Gehörs sicherstellen und mildert prozessuale Rügen wegen Verständigungsproblemen.
Beanstandungen der Verhandlungsleitung sind im Verfahren durch den Angeklagten oder dessen Verteidiger geltend zu machen; ohne rechtzeitige Rüge bzw. Beschlussfassung kann hieraus kein Revisionsgrund hergeleitet werden (§ 338 Ziff. 8 StPO).
Fehlt in der Revisionsbegründung eine substantiiert vorgetragene Sachrüge, ist die Revision insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. ████, aus █████, wegen Abtreibung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Abtreibung in einem Fall zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Sie rügt mit ihrer Revision einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts.
In einer eigenen an den Senat gerichteten Eingabe vom 4. März 1952 hat sie um ein milderes Strafmaß sowie darum gebeten, „noch einmal Milde walten zu lassen“; sie hat weiter zum Ausdruck gebracht, dass sie einsehe, sich strafbar gemacht zu haben, und dass sie ihre Straftat auf das tiefste bedauere. Hiernach war zu prüfen, ob die Angeklagte etwa mit ihrer Eingabe das Rechtsmittel auf das Strafmaß hat beschränken wollen. Gegen diese Annahme bestehen indessen durchgreifende Bedenken, und zwar im Hinblick auf die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge, die sich ihrem Wesen nach auch gegen den Schuldspruch richtet; dabei ist weiter zu beachten, dass die Einlassung der Angeklagten von vornherein dahin ging, dass sie sich nicht der Abtreibung, sondern nur der Beihilfe hierzu schuldig gemacht habe. Der Senat hat deshalb das Urteil als in vollem Umfang angefochten angesehen.
I. Die Verfahrensrüge
Die Revision macht geltend: Die Beschwerdeführerin sei in so hohem Maße schwerhörig, dass sie fast als taub zu bezeichnen sei; sie habe deshalb von der Hauptverhandlung nahezu nichts gehört; zu Beginn habe sie den Vorsitzenden hierauf hingewiesen; dieser habe erklärt, das sei bereits gerichtsbekannt; bei der ersten Verhandlung sei sie vor den Richtertisch geholt worden; der Vorsitzende habe mit ganz erheblichem Stimmaufwand mit ihr sprechen müssen, damit sie überhaupt etwas habe verstehen können; als auch diese Art der Verständigung sich als unzureichend erwiesen habe, sei ihre Tochter herbeigeholt worden, die bei der ersten Vernehmung die Verständigung vermittelt habe; von der weiteren Verhandlung habe die Angeklagte fast nichts verstanden; infolgedessen habe sie sich nur unzulänglich verteidigen können.
Diese Rüge greift nicht durch.
Die Möglichkeit der Verständigung mit der Beschwerdeführerin gehörte nicht zu den Förmlichkeiten, die in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden mussten (§§ 272, 273 StPO). Die Vorschrift des § 274 StPO über die ausschließliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift kommt deshalb hier nicht zur Anwendung. Der Senat hat über die Verfahrensrüge vielmehr im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Es sind hierbei in erster Reihe die Sitzungsniederschrift, aber auch die dienstlichen Erklärungen der am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sowie der sonstige Akteninhalt zu berücksichtigen (RGSt 58, 58 ff.; 63, 408, 411 f.).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie hochgradig schwerhörig sei und dass deshalb die Verständigung mit ihr Schwierigkeiten bereitet habe, kann auf Grund der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1950 sowie der dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters als nachgewiesen angesehen werden. Schwerhörigkeit kann indessen, solange eine unmittelbare Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist, nicht der Taubheit (§§ 186 GVG, 259 Abs. 2 StPO) gleichgeachtet werden (RGSt 15, 172 f.).
Im Falle der Schwerhörigkeit eines Angeklagten hat das Gericht der Hilfsmittel zu bedienen, durch die sich sachgemäße Verständigung gewährleistet wird (vgl. RGSt 53, 181 f.). Darüber, welche Maßnahmen im Einzelfall zweckmäßig sind, entscheidet in erster Reihe der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.
Der Akteninhalt ergibt über die Maßnahmen, die zur Verständigung mit der Beschwerdeführerin ergriffen worden sind, zunächst folgendes: Die Tochter der Angeklagten █████████ hatte vor der Hauptverhandlung unter Hinweis auf die Schwerhörigkeit ihrer Mutter darum gebeten, der Verhandlung beiwohnen zu dürfen, um die Verständigung zu vermitteln. Diesem Gesuch gab das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1950 statt; die Tochter der Angeklagten wurde zur besseren Verständigung hinzugezogen. Diese Feststellung entspricht auch den vorliegenden dienstlichen Erklärungen der Gerichtspersonen.
Darüber, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auch der am 28. Oktober 1950 fortgesetzten Hauptverhandlung beigewohnt und wiederum die Verständigung mit ihrer Mutter vermittelt hat, ergibt der Akteninhalt keine volle Gewissheit. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber keinen Vermerk. Die Gerichtspersonen vermögen sich dessen, wie ihre dienstlichen Erklärungen ergeben, auch nicht durchweg mit voller Bestimmtheit zu erinnern.
Unterstellt man aber zugunsten der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter am zweiten Verhandlungstag nicht oder nicht durchweg hinzugezogen worden ist, so ist jedenfalls der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zur vollen Gewissheit des Senats zu entnehmen, dass der Angeklagten insoweit alles Wesentliche des Verhandlungsverlaufs durch lautes Sprechen so deutlich zur Kenntnis gebracht worden ist, dass sie es verstand, wie sich namentlich aus ihren Antworten ergab. Ihr sind nach der dienstlichen Erklärung des Berichterstatters auch die Anträge der Staatsanwaltschaft deutlich bekannt gegeben worden.
Diese vom Vorsitzenden getroffenen Maßnahmen – die Zuziehung der Tochter der Angeklagten und das laute Sprechen – sind als sachgerecht zu bezeichnen. Ein Ermessensmissbrauch in der Wahl der Verständigungsmittel ist nicht ersichtlich. Die Zuziehung eines im Umgang mit tauben Personen erfahrenen Dolmetschers hätte nach Lage des Falls die Verständigung mit der Angeklagten nicht gefördert, da ihr die in solchen Fällen übliche Zeichensprache offensichtlich nicht geläufig ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Vorsitzenden zutrifft, dass die Beweisaufnahme über die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Abtreibung abschließend am 1. Verhandlungstag durchgeführt wurde, an dem die Verständigung nicht nur durch lautes Sprechen, sondern außerdem durch Mitwirkung der Tochter der Angeklagten vermittelt wurde, und dass die Beweiserhebung am 2. Verhandlungstag, an dem dieses weitere Hilfsmittel möglicherweise nicht oder nicht durchweg zur Verfügung stand, völlig auf die gegen die anderen Angeklagten erhobenen Vorwürfe beschränkt blieb.
Bei der Beurteilung des Falls ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin an beiden Verhandlungstagen ein Verteidiger zur Seite stand. Dadurch war gewährleistet, dass jeweils pflichtgemäß klargestellt wurde, ob die Angeklagte die Zeugenaussagen und die sonstigen Verfahrensvorgänge in allen wesentlichen Teilen verstanden hatte, und dass ihr erforderlichenfalls durch Wiedergabe der Verhandlungsergebnisse beigestanden wurde.
Dass die Rechte der Angeklagten in der Hauptverhandlung sachgemäß wahrgenommen wurden, lassen auch die Urteilsgründe, namentlich die eingehende Wiedergabe ihrer Einlassung, einwandfrei erkennen.
Schließlich ist gegenüber der Verfahrensrüge auf folgendes hinzuweisen: Die Verhandlungsleitung liegt in der Hand des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO); wird eine seiner Maßnahmen beanstandet, so entscheidet das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO). Falls sich die Angeklagte durch ungenügende Gewährleistung der Verständigung beschwert fühlte und der Verhandlung in irgend einem Punkt nicht folgen konnte, so hätte sie das entweder selbst oder durch ihren Verteidiger geltend machen müssen. Blieben die Beanstandungen erfolglos, so hätte ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden müssen. Da das nach der Sitzungsniederschrift und auch nach der von der Revision gegebenen Darstellung nicht geschehen ist, kann die Verteidigung der Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sein (§ 338 Ziff. 8 StPO). Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfahrensrüge durchdringen (RGSt 15, 172 f.; 71, 21, 23 und d. d. Angef.; RG JW 1933 S. 520 Nr. 16).
II. Die Sachrüge
Zum Schuldspruch kann der Revisionsbegründung keine Sachrüge entnommen werden. Das Rechtsmittel erweist sich insoweit als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Auch die von der Revision beanstandete Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagte benachteiligt sein könnte. Dass ohne besondere Darlegung eines minder schweren Falls im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB nicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Gefängnis erkannt worden ist, beschwert die Angeklagte nicht. Die erkannte Strafe verstößt auch nicht gegen Abschn. II Ziff. 4 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945, zumal die Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts bereits viermal, darunter einmal einschlägig, vorbestraft ist.
III.
Dass die Strafkammer in den beiden weiteren Fällen, in denen der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift Beihilfe zur Abtreibung zur Last gelegt worden war, auf Einstellung und nicht auf Freisprechung erkannt hat, beruht offenbar auf der Erwägung, dass es insoweit mangels Angabe von Unterscheidungsmerkmalen dieser Fälle an der ordnungsmäßigen Anklageerhebung fehlte. Diese Erwägung ist rechtlich einwandfrei. Überdies hat die Angeklagte das Urteil insoweit ersichtlich nicht anfechten wollen.
Die Revision war nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Mantel Dr. Peetz Dr. Augustin ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
| Krumme | |