Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen unzureichender Begründung beim polizeilichen Waffengebrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 31/50
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsrichter ist auch dann zur umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung befugt, wenn das Tatgericht das Verfahren unter Berufung auf ein Straffreiheitsgesetz eingestellt hat.
Der rechtmäßige Einsatz von Schusswaffen durch Polizeibeamte setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht oder Verfol-gungstatbestand vorliegt, Flucht oder Feststellung andernfalls nicht gewährleistet wäre und der Waffengebrauch auf das zur Erreichung des polizeilichen Zwecks Notwendige beschränkt bleibt.
Ein Urteil darf nicht in sich widersprüchliche Feststellungen treffen; zieht sich die Überzeugung des Täters nur aus bestimmten äußeren Umständen, darf das Gericht diese Umstände nicht zugleich als nicht gegeben betrachten und dem Täter dennoch einen unverschuldeten Irrtum zusprechen.
Die Sorgfaltspflicht eines Polizeibeamten im Umgang mit Schusswaffen wird durch erhöhte dienstliche Inanspruchnahme nicht grundsätzlich herabgesetzt; fahrlässiges Auslösen von Schüssen beim Sichern der Waffe kann strafrechtlich zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hagen, 25. April 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den ehemaligen Gendarmeriewachtmeister Brune, geboren am 17. August 1892 in ███, wohnhaft in ████, wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 25. April 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war Gendarmeriewachtmeister. Am 1. April 1945 schoss er auf einem Dienstgang in ████ auf einen Ausländer mit zwei gezielten Schüssen seiner Pistole in den Rücken, als dieser trotz zweimaligem Halteruf auf dem Bahndamm der Reichsbahn mit mäßiger Geschwindigkeit weiterging. Der Angeklagte nahm auf Grund einer Meldung zweier Jugendlicher an, dass der Mann des Vergehens des Diebstahls dringend verdächtig war und sich der Festnahme oder Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen versuchte. Beim Sichern der Pistole in etwa Entfernung vor dem Zusammengebrochenen löste der Angeklagte durch Unachtsamkeit einen oder zwei weitere Schüsse, die den Mann in den Kopf trafen. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, ob der Mann in diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits an den beiden ersten Schüssen verstorben war.
Die beiden ersten Schüsse hat das Schwurgericht nicht als eine vorsätzliche oder fahrlässige Tötungshandlung gewertet, den oder die letzten Schüsse jedoch als fahrlässige Tötung angesehen, jedoch das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde, die zu seiner Aufhebung führen musste.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. RGSt 70, 193), dass eine Entscheidung, die der Tatrichter auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes ausgesprochen hat, dem Revisionsrichter nicht verbietet, das Urteil auf eine sachlich-rechtlich zutreffende und erschöpfende Beurteilung des ermittelten Sachverhalts zu prüfen. Daran ist festzuhalten.
Der Tatrichter geht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von der Dienstanweisung für den Waffengebrauch der Polizeibeamten aus (Ministerialblatt des Reichs und Preußischen Ministeriums des Innern 1939, S. 1636).
Nach A und F dieses Runderlasses waren die Polizeibeamten befugt, in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zum Anhalten von Personen, die bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurden oder der Tat dringend verdächtig waren und sich der Festnahme oder Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versuchten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn der polizeiliche Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden konnte. Von der Schusswaffe sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Anwendung anderer Waffen erfolglos geblieben war oder offensichtlich nicht zum Ziele führte. Der Waffengebrauch durfte nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Erreichung des polizeilichen Zwecks erforderlich war.
Das Schwurgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der Ausländer tatsächlich gestohlen hatte. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Jugendlichen, auf deren Anzeige hin der Angeklagte eingriff, den Ausländer der Sabotage durch Inbrandsetzung der Eisenbahnschwellen und des Diebstahls bezichtigt hatten, und der Angeklagte, als er auf dem Bahnkörper angekommen war, mit einem Blick feststellen konnte, dass die Schienen auf Eisenschwellen ruhten, also von der behaupteten Sabotage überhaupt keine Rede sein konnte, vielmehr ein gewichtiger Teil der Anzeige sich ohne weiteres auf den ersten Blick als unwahr herausgestellt hatte, musste das Schwurgericht seine Auffassung, wieso der Angeklagte den angeblichen Saboteur ohne jedes als Diebesgut zu wertendes Stück sich bewegen sah, ohne Verschulden der Auffassung sein durfte, dass dieser Mann zumindest des Diebstahls dringend verdächtig war, eingehend begründen. Das ist unterblieben.
Das Schwurgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus dem Verhalten des Ausländers – Stehenbleiben auf Anruf, Näherkommen, plötzliches Umkehren und Sichentfernen trotz erneuten Anrufs – ohne Verschulden schließen konnte, er wolle sich der Festnahme oder der Feststellung durch die Flucht entziehen; stellt aber gleichzeitig fest, dass die äußeren Umstände dagegen gesprochen haben. In dieser Feststellung liegt ein denkgesetzlicher Widerspruch. Bei dem geschilderten Sachverhalt konnte sich die Überzeugung des Angeklagten, der Ausländer wolle fliehen, nur durch einen Rückschluss aus den äußeren Umständen bilden. Wenn das Schwurgericht nicht nur als nicht gegeben bezeichnet, sondern sogar feststellt, dass die Sachlage, wie sie sich dem Angeklagten darbot, gegen den Rückschluss sprach, verneint es damit die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen eine etwaige irrige Vorstellung des Angeklagten hätte abgeleitet werden können, und setzt sich mit dieser Feststellung in einen echten Widerspruch, indem es dem Angeklagten gleichzeitig einen unverschuldeten Irrtum zubilligt. Deuteten die äußeren Umstände erkennbar nicht auf einen Fluchtwillen des Ausländers, so durfte der Angeklagte, von der tatsächlich nicht ausreichend begründeten Tatverdachts abgesehen, schon allein aus diesem Grunde, selbst nach der damaligen Dienstanweisung nicht schießen; seine eigene Gehbehinderung schuf für ihn keine Schießberechtigung.
Das Schwurgericht wird dieser Sachlage gegenüber zu prüfen haben, wie die Abgabe der ersten zwei vom Angeklagten gezielt abgegebenen Schüsse, die auf durch ihre Einwirkung besonders gefährdete Körperpartien gerichtet waren, rechtlich zu werten ist.
Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit geben, das nachträgliche Verhalten des Angeklagten anlässlich des Sicherns der Pistole, die er mit der Laufrichtung auf den durch sein Verhalten zu Tode Gekommenen vorgenommen haben will, aufzuklären und rechtlich zu würdigen, das zur Auslösung eines Schusses oder mehrerer Schüsse führte, die den schon Zusammengebrochenen getroffen haben. Dabei wird es sich auch mit der Auffassung auseinanderzusetzen haben, warum an die Sorgfaltspflicht eines Polizeibeamten im Umgang mit Schusswaffen geringere Anforderungen gestellt werden dürften, wenn er im Jahre 1945 dienstlich stärker in Anspruch genommen wurde als in normalen Zeiten.
Der Senat hat von seiner Befugnis (§ 354 Abs. 2 StPO) Gebrauch gemacht, die Sache an ein benachbartes Schwurgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Dr. Gross | Dr. Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |