Revision wegen schweren Raubes verworfen; Haftanrechnung der Vollstreckung vorbehalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 314/88
- Datum
- 25.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach den Voraussetzungen der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft können in der Revisionsentscheidung offengelassen und im Vollstreckungsverfahren getroffen werden.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Bei Fehlen revisionsrechtfertigender Umstände genügt für die Verwerfung der Revision, dass kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 314/88
in der Strafsache gegen
█, geboren am ██ in ███ (Italien), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Regelung über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt; hierüber ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 497).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |