Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen schweren Raubes verworfen; Haftanrechnung der Vollstreckung vorbehalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 314/88
Datum
25.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen schweren Raubes ein. Zentrale Frage war, ob die Revision revisionsrechtfertigende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen solchen Rechtsfehler ergab. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft bleibt dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach den Voraussetzungen der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft können in der Revisionsentscheidung offengelassen und im Vollstreckungsverfahren getroffen werden.

3

Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4

Bei Fehlen revisionsrechtfertigender Umstände genügt für die Verwerfung der Revision, dass kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 314/88

in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ in ███ (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Regelung über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt; hierüber ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 497).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf