Revisionsteil: Wiedereinsetzung und Nachholung eines Teilfreispruchs bei Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 314/86
- Datum
- 08.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO im Urteilsspruch als unbegründet verworfen werden, ohne dass dadurch eine ergänzende Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO ausgeschlossen ist.
Führt die Beweiswürdigung des Tatgerichts dazu, dass nur eine einzelne Tat als erwiesen festgestellt wird, sind vom Gericht die in der Anklage zusätzlich behaupteten fortgesetzten Taten durch Teilfreispruch zu erledigen.
Bei teilweiser Stattgabe der Revision sind die Kosten des jeweils getroffenen Teils zu verteilen; die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Antragsteller auferlegt werden, die Kosten für freisprechende Teile der Staatskasse zufallen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Essen, 9. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 314/86 Aa
in der Strafsache gegen Rolf ██ aus █, dort geboren am ███ 1950, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1986 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von weiteren ihm in der Anklage zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO).
In der unverändert zugelassenen Anklage vom 26. November 1985 war dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von 1980 bis zum 20. Februar 1985 die am 16. Mai 1965 geborene Iris ███ fortgesetzt vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben. Dies hat das Landgericht nicht für erwiesen. Es hat den Angeklagten lediglich wegen einer einzelnen, nicht fortgesetzten Tat, einer nach dem 16. Geburtstag von Iris ██████ begangenen Vergewaltigung, verurteilt. Die Strafkammer hätte den Angeklagten deshalb von den sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung freisprechen müssen (BGH NJW 1984, 501). Diesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |