Revision führt Freispruch wegen fehlender Voraussehbarkeit beim Fußgängerunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 314/63
- Datum
- 23.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung zulässiger Geschwindigkeit ist die Sichtstrecke der befahrbaren Fahrbahn maßgeblich; auf einzelne, nur seitlich beschränkte Sichtbereiche (z. B. Tunnelwand) kann die Wahl der Geschwindigkeit nicht gestützt werden.
Ein Kraftfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger vorhandene Gehwege benutzen; das unerwartete Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger ist nur in besonderen, vorhersehbaren Fällen zu berücksichtigen.
Entfällt die Voraussehbarkeit einer Gefahr infolge grob verkehrswidrigen Verhaltens des Verletzten, liegt in der Nichtberücksichtigung dieser nur noch sehr entfernten Gefahr keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Fahrers vor.
Zur tragfähigen Verurteilung wegen überhöhter Geschwindigkeit sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, in welcher Entfernung der Fahrzeugführer den Fußgänger erkannt hat; pauschale Annahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wuppertal, 21. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ans den Gebrauchtwagenhändler Josef Hans ████ dort geboren am ██████ wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 21. Februar 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung des § 9 StVO, § 21 StVG verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:
Am Nachmittag des 4. April 1961 fuhr der Angeklagte, nachdem er in Solingen-Landwehr von der Elberfelder Straße aus Richtung Langenfeld in die Bundesstraße 229 eingebogen war, mit 40 km/h in die dort liegende Eisenbahnunterführung hinein. In diesem Augenblick überquerte der Grieche ██ im vorderen Drittel der Unterführung die sechs Meter breite Fahrbahn von rechts nach links. Als er etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnseite war, sah er den Wagen des Angeklagten, der inzwischen auf wenige Meter herangekommen war, und sprang verwirrt und erschreckt an die rechte Innenwand der Unterführung zurück. Der Angeklagte bremste sein Fahrzeug deshalb sofort stark ab, so dass es hielt, als ███ die Mauer des Tunnels fast erreicht hatte. Der Wagen stand leicht schräg auf der Fahrbahn, der rechte vordere Kotflügel berührte fast die rechte Mauerseite, während das Heck etwas zur Straßenmitte hin gerichtet war. Um von dem Wagen nicht an die Mauer gedrückt zu werden, war ██ mit dem rechten Bein auf die vordere Stoßstange gesprungen und hatte sich mit dem Oberkörper auf die Kühlerhaube geworfen. Da der Wagen hielt, sprang er sogleich wieder ab und lief davon. Er hatte eine leichte Prellung am linken Knie davongetragen.
Das Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten darin, dass er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren sei, weil er beim Einfahren in die Unterführung seine Fahrbahn wegen der Rechtskrümmung der Straße und wegen der Tunnelwand nur wenige Meter habe überblicken können. Als Ortskundiger habe er gewusst, dass in der Unterführung rechts ein Bürgersteig fehlt und mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern auf der nur gut 3 m breiten rechten Fahrbahnseite zu rechnen sei, umso mehr, als unmittelbar hinter dem Tunnel von rechts die Wipperauer Straße mit ihrem linken Bürgersteig auf die Bundesstraße 229 einmündet. Als langjährigem Kraftfahrer sei ihm auch bekannt gewesen, dass er sein Fahrzeug auf dieser Sichtstrecke von nur wenigen Metern bei einer Fahrgeschwindigkeit von „mindestens 40 km/h“ nicht werde anhalten können.
Gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken.
Der Angeklagte durfte, obwohl er auf einer Vorfahrtstraße fuhr, allerdings nicht so schnell fahren, dass er es sich unmöglich machte, einen in seine Fahrbahn geratenen, für ihn sichtbaren Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrzunehmen und einen Zusammenstoß mit ihm durch Ausweichen oder Bremsen zu vermeiden (BGHSt 7, 118, 124; VRS 15, 346, 348; 16, 1243; 22, 134). Davon geht auch das Urteil aus.
Das Schwurgericht hat seine Ansicht, der Angeklagte habe die nach den Sichtverhältnissen zulässige Geschwindigkeit überschritten, jedoch nicht zutreffend begründet. Wie weit der Angeklagte noch von ██ entfernt war, als er ihn sehen konnte, hat es nicht festgestellt. Bei der rechtlichen Würdigung geht es zwar allgemein von einer „Sichtstrecke von wenigen Metern“ aus. Das trifft jedoch nach den Urteilsfeststellungen so allgemein nicht zu. Bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse ist nämlich angegeben, dass die innerhalb der Unterführung angebrachte Leitlinie im vorderen Drittel der Unterführung, also dort, wo ██ die Fahrbahn zu überqueren begonnen hatte, für einen von der Elberfelder Straße in die Unterführung einfahrenden Kraftfahrer auf 50 m, die rechte Fahrbahnseite im Tunnel „erst auf kürzere Entfernung“ und nur die rechte Mauerinnenseite des Tunnels, wohin ██ in seiner Verwirrung zurücksprang, auf wenige Meter zu überblicken ist. Das Schwurgericht hat die zuletzt bezeichnete geringste Sichtweite dem Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit zugrunde gelegt. Das ist unzulässig, weil der Angeklagte sich bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit nur nach der Überschaubarkeit seiner Fahrbahn zu richten brauchte, da diese rechts unmittelbar an die Tunnelmauer grenzt. Die hiernach zulässige Geschwindigkeit kann er nicht überschritten haben, weil es ihm sogar fast gelungen ist, seinen Wagen noch vor ██ anzuhalten, als dieser von der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte 1,50 m an die Tunnelwand zurückgesprungen war. Bei seiner Geschwindigkeit von 40 km/h hatte der Angeklagte, ohne Berücksichtigung einer verlängerten Reaktionszeit, einen Anhalteweg von rund 25 m. So weit musste er also mindestens von dem Standpunkt des ██ entfernt sein, als er zu bremsen begann.
Rechtsirrig ist auch die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass ein Fußgänger plötzlich innerhalb der Unterführung auf der rechten Fahrbahnhälfte auftauchen werde, weil dort ein Gehweg fehle.
Da auf der gegenüberliegenden Seite ein Fußgängerweg durch den Tunnel führt, ist die Benutzung der Fahrbahn innerhalb des Tunnels für Fußgänger nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO verboten. Jeder Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass ein in derselben oder entgegengesetzten Richtung gehender Fußgänger einen vorhandenen Gehweg benutzen und die Fahrbahn nicht betreten werde, ohne sich vorher darüber zu unterrichten, ob er durch nahende Fahrzeuge gefährdet werden könnte (BGH Z VRS 12, 21; VRS 14, 296, 298; 17, 420; 24, 288). Das gilt selbst dann, wenn sich der Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite befindet. An dieser Rechtslage ändert es nichts, dass hier unmittelbar hinter der Unterführung von rechts, von der Elberfelder Straße aus gesehen, die nicht bevorrechtigte Wipperauer Straße in die Bundesstraße 229 einmündet, deren linker Bürgersteig an der rechten Tunnelmauer endet. Diese verkehrstechnisch bedenkliche Anlage des Gehwegs berechtigte ██ nicht dazu, von dieser Einmündung aus auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte der Bundesstraße 229, ohne Gehweg, weiterzugehen, und sodann im vorderen Drittel der Unterführung ohne genügenden Ausblick nach links die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Fußgängerweg hin zu überqueren. Fußgänger sind an der Einmündung der Wipperauer Straße vielmehr verpflichtet, sich zuerst eine ausreichende Sicht auf den Fahrverkehr der bevorrechtigten Bundesstraße, auch nach links hin, zu verschaffen, diese Straße außerhalb des Tunnels, und zwar erst nach sorgfältiger Beobachtung des Verkehrs, zu überqueren und sodann den Fußgängerweg durch den Tunnel zu benutzen. Das gegenteilige Verhalten ███████ war grob verkehrswidrig und wegen der unverkennbaren Gefährlichkeit so unverständig, dass der Angeklagte nicht mit ihm zu rechnen brauchte und es auch nicht voraussehen konnte. Die Vorausschbarkeit ist eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht auf Grund der ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts abschließend beurteilen kann (BGHSt 10, 121).
Entfällt aber die Voraussehbarkeit oder ist sie wenigstens wegen des grob unverständigen Verhaltens des Verletzten so gering, dass in der Nichtberücksichtigung der dann nur noch sehr entfernten Gefahr keine Verletzung der Sorgfaltspflicht mehr zu finden ist, so ist auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit unbegründet (RGSt 34, 91, 94; BGHSt 15, 462, 464 a. B.; 16, 124, 126; 22, 131, 134). Da hier zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung keine Feststellungen mehr erforderlich sind und eine weitere Aufklärung der inneren Tatseite der dem Angeklagten ebenfalls vorgeworfenen Übertretung des § 9 StVO keinen Erfolg mehr verspricht, muss der Angeklagte freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, besteht kein Anlass.
| Jagusch | Lang-Hinrichsen | Weber | |||
| Krumme | Flitner | Dr. |