Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 314/61
Datum
13.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrerer fortgesetzter Unzuchtstaten mit einem Kind verurteilt; die Revision des Angeklagten wurde vom BGH zurückgewiesen. Streitpunkte betrafen die Zusammenfassung von Taten zu einer fortgesetzten Straftat und die Schuldfähigkeit. Der BGH bestätigt die Aufteilung in mehrere fortgesetzte Straftaten wegen zeitlicher Abstände und hält die Schuldfähigkeit für nicht erheblich vermindert; ein Gutachten war nicht von Amts wegen anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Straftat ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; zeitlich weit auseinanderliegende Einzelhandlungen können die Zusammenfassung zu einer einzigen fortgesetzten Tat ausschließen.

2

Einfache geistige Beschränkungen und ungünstige Sozialisation begründen nicht ohne konkrete, ernstliche Anhaltspunkte eine erhebliche Verminderung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB.

3

Das Gericht muss nach § 244 Abs. 2 StPO nicht von Amts wegen einen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit bestellen, sofern keine ernstlichen Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit vorliegen; der Verteidiger kann hierzu Beweisanträge stellen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen mildernde Umstände infolge eingeschränkter Einsichtsfähigkeit berücksichtigt werden, ohne dass daraus zwangsläufig auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu schließen ist.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 10. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Rudolf Friedrich ██ aus ███, geboren ████ in █████, wegen: fortgesetzter Unzucht mit einem Kind,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung, █████████ als ██████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. Februar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Seit 1953 lebte der Angeklagte mit Frau Elfriede █████ in deren Wohnung in außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft zusammen.

1955 nahm er auch mit der █████ ██████ ██ 1944 geborenen außerehelichen Tochter Nora der Frau █████ geschlechtliche Beziehungen auf. Sie spielten gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen. Das wiederholte sich in der Folgezeit einige Male, bis Nora im Frühjahr 1957 von der Caritas für sechs Monate auswärts untergebracht wurde.

Nach der Rückkehr Noras im Herbst 1957 kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr, der sich in der Folgezeit oftmals wiederholte. Wenn Nora ihre Monatsregel hatte, ließ sie der Angeklagte an seinem Gliede reiben. Dieses Verhältnis endete damit, dass Nora im Frühjahr 1958 abermals für ein halbes Jahr auswärts in ein Erholungsheim untergebracht wurde.

Im März 1958 heiratete der Angeklagte Frau ███████. Auf Bitten seiner Frau sorgte er in der Folgezeit für die Erziehung Noras. Er behandelte sie wie ein Vater und Nora sah ihn wie ihren Vater an.

Nach der Rückkehr Noras im Herbst 1958 ließ sie der Angeklagte zunächst geschlechtlich in Ruhe. Eines Abends aber vollzog er wieder mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dann führte er bis Ende 1959 etwa alle vier Wochen, in der Zeit von Januar bis April 1960 etwa alle acht Tage und zuletzt am 18. Juni 1960 mit ihr den Beischlaf aus.

Das Landgericht hat den Angeklagten zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Zeiträume von 1955 bis Frühjahr 1957 und von Herbst 1957 bis Frühjahr 1958 sowie eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, dieses in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB für den Zeitraum von Herbst 1958 bis Juni 1960, schuldig befunden und zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

1. Nach den Feststellungen sind die äußeren Tatbestände der vom Landgericht angenommenen Straftaten gegeben. Insoweit werden von der Revision keine Bedenken geltend gemacht.

2. Dass der Angeklagte die Handlungen mit dem Wissen der äußeren Tatumstände sowie willentlich vorgenommen, dass er also – von der Frage der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB zunächst abgesehen – vorsätzlich gehandelt hat, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht nicht sämtliche strafbaren Handlungen zu einer einzigen fortgesetzten Straftat zusammengefasst hat.

Nach den Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die in den drei getrennten Zeiträumen in Betracht kommenden Handlungen als drei gesonderte fortgesetzte Straftaten gewertet hat.

Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGSt 75, 207 ff. geht fehl. In dieser Entscheidung ist gerade betont, dass bei der Annahme des für eine fortgesetzte Straftat unerlässlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 312, 315) dann besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn die Einzelhandlungen zeitlich weit auseinanderliegen. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht für die bis zum Frühjahr 1957 begangenen, für die vom Herbst 1957 bis zum Frühjahr 1958 vorgenommenen und schließlich für die dann im Herbst 1958 einsetzenden unzüchtigen Handlungen die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes abgelehnt hat (UA 5/6), halten danach der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Einen Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil auch insoweit nicht erkennen, als es von der vollen, nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beseitigten oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Nach den Feststellungen sollte der aus der 5. oder 6. Klasse der Hilfsschule entlassene Angeklagte zunächst eine Bergmannslehre durchmachen; er war dazu geistig nicht in der Lage, so dass er Hilfsarbeiter wurde. Weder diese Tatsachen noch der Umstand, dass der Angeklagte schon bald unter dem Einfluss seines Vaters in Straftaten verwickelt wurde und seit seinem 17. Lebensjahr keiner geregelten Arbeit mehr nachging, legten für sich allein die Annahme nahe, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch nur erheblich vermindert sei. Sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmäßige so schwerwiegender Verfehlungen von der Art, wie er sie begangen hat, einzusehen und nach dieser Einsicht sich zu verhalten, erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre. Dazu steht auch die Annahme des Landgerichts nicht im Widerspruch, dass es dem Angeklagten „infolge seiner geistigen Beschränktheit offenbar schwergefallen ist, aus sich heraus eine feste Anschauung für Recht und Sitte zu gewinnen“ (UA 6). Offensichtlich wollte damit das Landgericht sagen, dass es gerade einem geistig etwas beschränkten Menschen, wie der Angeklagte von seinem eigenen Vater schon in früher Jugend auf die Bahn von Straftaten gelockt wird, erfahrungsgemäß schwerfällt, „aus sich heraus“ standhaft und auf dem Boden von Recht und Sitte zu bleiben. Mit Recht hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und deswegen dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Es deutet aber nichts daraufhin, dass das Landgericht die Begriffe der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. LK Nr. 10 und 11 zu § 51 Abs. 1 StGB; BGHSt 14, 30, 32) verkannt oder rechtsfehlerhaft nicht angewendet hätte. Entgegen der Auffassung der Revision legten es die festgestellten Tatsachen dem Landgericht auch nicht nahe, von sich aus einen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Hätte Anlass bestanden, ernstlich damit zu rechnen, dass für den Angeklagten der Schutz auch nur des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen werden könne, so hätte der Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag stellen können.

5. Da das Urteil auch im Übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

RotbergFlitnerMai
KrummeBortzler