Freispruch aufgehoben - fahrlässige Tötung: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/88
- Datum
- 25.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines haftungsbegründenden Unterlassens ist nicht ausreichend, pauschal auf einen schriftlichen Warnvermerk zu schließen; es müssen konkrete Feststellungen zur Kenntnis und Unterrichtung des Aufsichtspersonals getroffen werden.
Die Annahme, Fachpersonal kenne aufgrund seiner Ausbildung die konkret erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, ist unzulässig, wenn diese Kenntnis nicht tatsächlich festgestellt worden ist.
Eine ärztliche Entlastung kann nicht allein aus der Erteilung einer Anordnung (z. B. Vermerk) folgen; der Tatrichter hat zu prüfen, ob die angeordneten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich angeordnet und durchgeführt wurden.
Liegt Kenntnis oder vorhersehbare Möglichkeit des Unterlassens beim Anordnenden vor, kann trotz Bekanntheit der erforderlichen Maßnahmen eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen, wenn die Maßnahmen nicht eingehalten wurden und der Anordnende dies wusste oder damit rechnen musste.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 28. November 1986
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen geborene S______ (aus a) Dr. med. Rosa C______, geboren am ████████ 1928 in K______ (UDSSR), wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt C______ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C______ aus F______ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, als Ärztin fahrlässig den Tod von Frau Irmtraud H______> verursacht zu haben, aus Rechtsgründen freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sache Erfolg.
Frau H______> war nach einer Operation zu einer Kur in das Sanatorium gekommen, in dem die Angeklagte beschäftigt war. Sie litt seit ihrem 10. Lebensjahr an Epilepsie, wünschte aber wegen Rückenbeschwerden auch Vollbäder, welche die Angeklagte ihr verordnete. Wegen der Begleiterkrankung vermerkte die Angeklagte auf dem Anwendungszeitplan, der in der Badeabteilung jeweils vorzulegen war, in roter Schrift „Epilepsie!!“ Die Kur verlief erfolgreich.
Am 7. August 1980, bereits nach der Abschlussuntersuchung, nahm Frau ███████ ein weiteres verordnetes Kohlensäurevollbad. Es wurde von einer staatlich geprüften Bademeisterin hergerichtet und von einem Badehelfer überwacht. Dieser überzeugte sich einmal davon, dass alles in Ordnung sei, und entfernte sich wegen anderer Arbeiten aus der Badeabteilung. Als er nach fünf bis sieben Minuten zurückkehrte, lag Frau ████████ tot in der Badewanne. Sie war – was das Landgericht nicht näher prüft – wahrscheinlich durch einen epileptischen Anfall bewusstlos geworden und ertrunken.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagte habe ihre ärztlichen Pflichten durch den handschriftlichen Zusatz auf dem Anwendungszeitplan erfüllt, sodass ihr kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sei. Es meint, wegen ihrer epileptischen Erkrankung habe Frau ██ █ zwar wenigstens bei den Einzelvollbädern eine Sonderbewachung erhalten müssen (UA 9). Darauf, dass dies geschehe, habe die Angeklagte aber vertrauen dürfen. Ob das richtig ist, vermag der Senat an Hand der getroffenen Feststellungen indessen nicht nachzuprüfen.
Das Landgericht begründet seine Ansicht, wonach der rote Vermerk auf dem Anwendungszeitplan für die Beschäftigten in der Badeabteilung ein hinreichendes Warnsignal gewesen sei, mit deren Aus- und Vorbildung sowie mit dem allgemeinen Erfahrungswissen. Es stellt aber nicht fest, dass Bademeister und Badehelfer über das Erfordernis besonderer Aufsicht bei Epileptikern unterrichtet sind oder sein müssen. Vielmehr führt das Landgericht lediglich aus, es müsse „davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung das Wesen der Epilepsie, die wegen der Ertrinkungsgefahr besonders gefährlich ist, kannten. Darin liegt eine unzulässige Unterstellung. Die Kenntnis vom Wesen der Epilepsie gehört zwar zur Allgemeinbildung, doch besagt dies nichts über die konkret erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen; und selbst die allgemeinen Kenntnisse des Personals über die Krankheit hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern unterstellt. Im Übrigen läge eine fahrlässige Pflichtverletzung der Angeklagten auch dann vor, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen dem Personal der Badeabteilung zwar bekannt waren, aber nicht eingehalten wurden und die Angeklagte dies wusste oder damit rechnen musste. Das Vorbringen der Angeklagten, sie habe eine ständige Aufsicht angeordnet, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |