Treffer
BGH Urteil

Freispruch aufgehoben - fahrlässige Tötung: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 313/88
Datum
25.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger revidierten den Freispruch einer Ärztin nach dem Ertrinken einer Kurpatientin. Streitpunkt war, ob ein roter Vermerk auf dem Anwendungsplan und die Ausbildung des Badepersonals ausreichende Warn- und Aufsichtsmaßnahmen begründeten. Der BGH hob den Freispruch auf, weil das Landgericht die Kenntnisse des Personals unzulässig unterstellte und die tatsächliche Umsetzung der Aufsichtspflichten nicht festgestellt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines haftungsbegründenden Unterlassens ist nicht ausreichend, pauschal auf einen schriftlichen Warnvermerk zu schließen; es müssen konkrete Feststellungen zur Kenntnis und Unterrichtung des Aufsichtspersonals getroffen werden.

2

Die Annahme, Fachpersonal kenne aufgrund seiner Ausbildung die konkret erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, ist unzulässig, wenn diese Kenntnis nicht tatsächlich festgestellt worden ist.

3

Eine ärztliche Entlastung kann nicht allein aus der Erteilung einer Anordnung (z. B. Vermerk) folgen; der Tatrichter hat zu prüfen, ob die angeordneten Überwachungsmaßnahmen tatsächlich angeordnet und durchgeführt wurden.

4

Liegt Kenntnis oder vorhersehbare Möglichkeit des Unterlassens beim Anordnenden vor, kann trotz Bekanntheit der erforderlichen Maßnahmen eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen, wenn die Maßnahmen nicht eingehalten wurden und der Anordnende dies wusste oder damit rechnen musste.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 28. November 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen geborene S______ (aus a) Dr. med. Rosa C______, geboren am ████████ 1928 in K______ (UDSSR), wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt C______ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C______ aus F______ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, als Ärztin fahrlässig den Tod von Frau Irmtraud H______> verursacht zu haben, aus Rechtsgründen freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sache Erfolg.

Frau H______> war nach einer Operation zu einer Kur in das Sanatorium gekommen, in dem die Angeklagte beschäftigt war. Sie litt seit ihrem 10. Lebensjahr an Epilepsie, wünschte aber wegen Rückenbeschwerden auch Vollbäder, welche die Angeklagte ihr verordnete. Wegen der Begleiterkrankung vermerkte die Angeklagte auf dem Anwendungszeitplan, der in der Badeabteilung jeweils vorzulegen war, in roter Schrift „Epilepsie!!“ Die Kur verlief erfolgreich.

Am 7. August 1980, bereits nach der Abschlussuntersuchung, nahm Frau ███████ ein weiteres verordnetes Kohlensäurevollbad. Es wurde von einer staatlich geprüften Bademeisterin hergerichtet und von einem Badehelfer überwacht. Dieser überzeugte sich einmal davon, dass alles in Ordnung sei, und entfernte sich wegen anderer Arbeiten aus der Badeabteilung. Als er nach fünf bis sieben Minuten zurückkehrte, lag Frau ████████ tot in der Badewanne. Sie war – was das Landgericht nicht näher prüft – wahrscheinlich durch einen epileptischen Anfall bewusstlos geworden und ertrunken.

Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagte habe ihre ärztlichen Pflichten durch den handschriftlichen Zusatz auf dem Anwendungszeitplan erfüllt, sodass ihr kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sei. Es meint, wegen ihrer epileptischen Erkrankung habe Frau ██ █ zwar wenigstens bei den Einzelvollbädern eine Sonderbewachung erhalten müssen (UA 9). Darauf, dass dies geschehe, habe die Angeklagte aber vertrauen dürfen. Ob das richtig ist, vermag der Senat an Hand der getroffenen Feststellungen indessen nicht nachzuprüfen.

Das Landgericht begründet seine Ansicht, wonach der rote Vermerk auf dem Anwendungszeitplan für die Beschäftigten in der Badeabteilung ein hinreichendes Warnsignal gewesen sei, mit deren Aus- und Vorbildung sowie mit dem allgemeinen Erfahrungswissen. Es stellt aber nicht fest, dass Bademeister und Badehelfer über das Erfordernis besonderer Aufsicht bei Epileptikern unterrichtet sind oder sein müssen. Vielmehr führt das Landgericht lediglich aus, es müsse „davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung das Wesen der Epilepsie, die wegen der Ertrinkungsgefahr besonders gefährlich ist, kannten. Darin liegt eine unzulässige Unterstellung. Die Kenntnis vom Wesen der Epilepsie gehört zwar zur Allgemeinbildung, doch besagt dies nichts über die konkret erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen; und selbst die allgemeinen Kenntnisse des Personals über die Krankheit hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern unterstellt. Im Übrigen läge eine fahrlässige Pflichtverletzung der Angeklagten auch dann vor, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen dem Personal der Badeabteilung zwar bekannt waren, aber nicht eingehalten wurden und die Angeklagte dies wusste oder damit rechnen musste. Das Vorbringen der Angeklagten, sie habe eine ständige Aufsicht angeordnet, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.

GoydkeSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner