Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzutreffender Schätzung der Anzahl von Vergewaltigungsakten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/87
- Datum
- 07.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehrfachen Sexualtaten gegen dasselbe Opfer dürfen für die Feststellung der Zahl der Einzelakte nur solche Taten zugrunde gelegt werden, die aufgrund der Beweiswürdigung sicher feststellbar sind; reine Schätzungen ohne tatsächliche Anhaltspunkte verstoßen gegen den Grundsatz in dubio pro reo.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei wiederholten Handlungen gegen dasselbe Opfer ist nicht bereits mit der ersten Tat gerechtfertigt; ein Gesamtvorsatz kann erst nach einer gewissen Anfangszeit mit Gewöhnungs- und Routinecharakter bejaht werden.
Bei erheblichen Zweifeln an Zahl und Zeitpunkt der Taten sind verjährungsrechtliche Grenzen (insbesondere § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu beachten und gegebenenfalls ältere Einzeltaten auszuscheiden.
Eine erhebliche Einschränkung des festgestellten Schuldumfangs kann die Aufhebung des Strafausspruchs erzwingen und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafzumessung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 313/87 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED] geboren ████████████ 1930 Kurt in [REDACTED], wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1987 Bezug genommen.
2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zu einer Änderung des Schuldumfangs der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und damit zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes seine Schwiegermutter fortlaufend vergewaltigt habe. Dessen Einlassung, es sei „niemals gegen den Willen seiner Schwiegermutter“ zum Geschlechtsverkehr gekommen, „die ersten sexuellen Anndherungsversuche seien von seiner Schwiegermutter ausgegangen“ (UA 31/32), hat das Landgericht mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, für widerlegt erachtet.
Das Landgericht konnte jedoch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, in wie vielen Fällen der Angeklagte im Laufe der Jahre den Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Die Geschädigte hat angegeben, dies sei „fast täglich während des gesamten Tatzeitraumes“ der Fall gewesen. Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der gehörten Sachverständigen jedoch davon aus, dass diese Angaben „nur in dem Sinne verlässlich sind, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sehr häufig stattgefunden hat“. Die Strafkammer erklärt sodann: „Wenn die Kammer deshalb davon ausgegangen ist, dass es im Durchschnitt alle zwei Wochen einmal zum Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin gekommen ist, so ist dies eine Mindestannahme zugunsten des Angeklagten“ (UA 52/53).
b) Diese Berechnung des Mindestumfangs der dem Angeklagten zur Last gelegten Teilakte begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Annahme, es sei durchschnittlich alle zwei Wochen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr gekommen, bestehen nach den Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte.
In gleicher Weise hätte das Landgericht von einer durchschnittlichen Häufigkeit von einmal in einer, drei oder vier Wochen ausgehen können. Es handelt sich bei der Annahme einer zweiwöchigen Begehungsweise somit um eine reine Vermutung der Strafkammer ohne tatsächliche Grundlage. Durch diese Berechnungsweise ist daher der Grundsatz, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt.
Eine solche Schätzung lässt zudem die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte für Straftaten verurteilt wird, die er in Wirklichkeit gar nicht begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1984 – 4 StR 403/84).
Da zur Zahl der Einzelakte keine genauen Feststellungen getroffen werden konnten – die Gedächtnisleistungen der vergewaltigten Frau haben infolge ihres hohen Alters „merklich nachgelassen“, sie ist „nicht mehr imstande, bestimmte Ereignisse und Erlebnisse zeitlich richtig und in der zutreffenden Reihenfolge zuverlässig einzuordnen“ (UA 47) –, durfte unter Anwendung des Zweifelssatzes nur von den sicher feststellbaren Einzelakten ausgegangen werden:
Der Angeklagte hatte insoweit eingeräumt, „in etwa 30 bis 35 Fällen“ mit seiner Schwiegermutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; dabei sei es „noch ein- oder zweimal“ nach dem Umzug im Jahre 1974 zum Geschlechtsverkehr gekommen (UA 31/32). Da die Tatzeiten und Tatorte nach dem Jahre 1974 so unbestimmt sind, dass eine verlässliche Einordnung nicht möglich ist, war von der Mindestzahl von dreißig Fällen abzüglich der möglichen zwei Fälle nach 1974 auszugehen. Von den somit verbleibenden achtundzwanzig Einzelakten ist jedoch noch ein Einzelakt aus folgenden Erwägungen abzuziehen: Bei sexuellen Handlungen gegenüber demselben Opfer lässt sich ein Gesamtvorsatz in der Regel nicht schon bei der ersten Tat, sondern erst für die einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung und Einübung nachfolgenden, nunmehr Routinecharakter tragenden Taten rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1978 – 5 StR 285/78, bei Holtz MDR 1978, 804, unter Hinweis auf BGHSt 2, 163, 167 f.; Dreher/Tröndle 43. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 26 a). Da die erste Handlung des Angeklagten möglicherweise so lange zurückliegt, dass die Strafverfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB verjährt ist, musste zugunsten des Angeklagten auch die erste Tat von der Verfolgung ausgenommen werden.
Wie ausgeführt können weitere Feststellungen zur Zahl der Einzelakte mit Sicherheit nicht mehr getroffen werden. Die Zahl der dem Angeklagten zur Last zu legenden Einzelakte ist daher auf siebenundzwanzig, begangen in der Zeit von 1964 bis 1974, festzusetzen. Dieser Sachverhalt muss der Strafbemessung zugrunde gelegt werden.
c) Diese erhebliche Einschränkung des Schuldumfangs hinsichtlich der Zahl und des Zeitraums der Begehung der Einzelakte strafbaren außerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB) von „alle zwei Wochen einmal in rund achtzehn Jahren“ (UA 39) auf zugunsten des Angeklagten anzunehmende nur siebenundzwanzig Fälle in zehn Jahren hat zwingend die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. In Anbetracht des langen seit Beendigung der Tat (1974) verstrichenen Zeitraumes, der nicht erheblichen Intensität der Gewaltanwendung und der bisherigen Nichtvorbestraftheit des Angeklagten wird die naheliegende Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB zu prüfen sein. Wenn hiernach eine Strafe im Bereich von zwei Jahren in Betracht kommen sollte, wird zu bedenken sein, dass der Angeklagte gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch seine Versorgungsbezüge verlieren würde (BGH StV 1985, 454).
Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 9. Juni 1987 verwiesen.
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