Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Sicherungsverwahrung aufgehoben: Prüfung von §63 StGB erforderl.

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 313/81
Datum
25.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Verurteilten teilweise stattgegeben: Das Urteil des LG Essen bleibt hinsichtlich Schuldspruch und Strafmaß bestehen, im Ausspruch zur Sicherungsverwahrung wurde es jedoch aufgehoben. Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob statt Sicherungsverwahrung eine Unterbringung nach §63 StGB in Betracht kommt. Der Senat betont, dass bei Vorliegen beider Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist (§72 Abs.1 S.2 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Voraussetzungen sowohl der Sicherungsverwahrung (§66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) erfüllt und sind beide Maßnahmen geeignet, ist diejenige vorzuziehen, die den Täter am wenigsten beschwert (§72 Abs.1 Satz 2 StGB).

2

Das Gericht hat bei Entscheidung über Maßregeln der Sicherung und Besserung zunächst zu klären, welche Sicherungsmaßregeln nach dem vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich zulässig sind und welche von diesen geeignet sind, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass die Möglichkeit einer Unterbringung nach §63 StGB geprüft und, sofern diese in Betracht kommt, in die Abwägung einbezogen wird; die Sicherungsverwahrung darf nicht angeordnet werden, ohne die Unterbringungsalternative zu erörtern.

4

Die Würdigung, dass Taten Ausdruck innerer Spannungen sind, schließt nicht grundsätzlich die Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten aus; beide Feststellungen können miteinander vereinbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 313/81 in der Strafsache gegen Friedhelm █████████ aus █████████, dort geboren am ███ 1947, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 1980 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben.

Die Bejahung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist allerdings frei von Rechtsfehlern. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten angenommen hat, obwohl es gleichzeitig seine Taten als Konflikttaten „im weitesten Sinne“ (UA 35) gewertet hat; denn die Strafkammer hat damit ausdrücklich nicht sagen wollen, die Taten des Angeklagten entspringen einem Konflikt im Einzelfall (UA 35). Dass die Taten nach Auffassung der Strafkammer „Ausdruck der inneren Spannungen sind, denen der Angeklagte ausgesetzt ist“, steht der Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten nicht entgegen.

Das Landgericht hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte nicht an Stelle der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.

Liegen die Voraussetzungen sowohl der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vor und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das muss nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, denn sie ist gegenüber der Sicherungsverwahrung „kein geringeres, sondern ein anderes Übel“ (BGHSt 5, 312, 314). Das Gericht muss sich aber grundsätzlich in jedem Fall, in dem über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu entscheiden ist, zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Sicherungsmaßregeln bei dem Angeklagten nach dem vorliegenden Sachverhalt an sich zulässig sind (RGSt 73, 101, 102). Sodann hat es sich die Frage vorzulegen, welche Maßregeln geeignet sind, den erstrebten Zweck zu erreichen und gegebenenfalls welche von diesen den Angeklagten am wenigsten beschwert. Das Gericht darf also nicht die Sicherungsverwahrung eines erheblich vermindert steuerungsfähigen Täters anordnen, ohne die Möglichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überhaupt zu erörtern (vgl. RG JW 1935, 2136).

Obwohl der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand – durch schwere seelische Abartigkeit verursachter – erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit begangen hat (UA 36) und demgemäß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, hat das Landgericht die Geeignetheit dieser Maßregel und die möglicherweise geringere Beschwer des Angeklagten durch ihre Anordnung nicht erörtert. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Maßregelausspruchs zwingt.

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