Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Unfallflucht/unterlassener Hilfeleistung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 313/59
Datum
25.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt und erhielt zudem Fahrerlaubnisentzug; vom Vorwurf fahrlässiger Tötung wurde er freigesprochen. Mit der Revision wandte er sich u.a. gegen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch und die Zumutbarkeit der Hilfeleistung auch bei drohender Strafverfolgung. Den Strafausspruch hob er jedoch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung (insb. unbegründete Annahme „Rücksichtslosigkeit“) auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer gemeinen Gefahr i.S.d. § 330c StGB kann jeder an der Gefahrenstelle Anwesende im Rahmen seiner Fähigkeiten zur unverzüglichen Hilfeleistung verpflichtet sein; keiner darf sich bei eilbedürftiger Gefahrenlage auf das Tätigwerden anderer verlassen.

2

Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung nach § 330c StGB bestimmt sich nach dem allgemeinen Sittengesetz und erfordert eine Abwägung zwischen der Belastung des Helfenden und dem drohenden Unheil für die Allgemeinheit.

3

Die Gefahr einer Strafverfolgung macht eine nach § 330c StGB gebotene Hilfeleistung nicht schlechthin unzumutbar; sie ist jedenfalls zumutbar, wenn der Betroffene ohnehin rechtlich verpflichtet ist, als Unfallbeteiligter an der Unfallstelle zu verbleiben.

4

Rücksichtslos im Straßenverkehr handelt nur, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt; grob verkehrswidriges Verhalten allein genügt nicht.

5

Bei der Strafaussetzung zur Bewährung genügt eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens; es ist nicht erforderlich, dass jeder Zweifel an einem künftigen gesetzmäßigen Leben ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 14. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Reinhard N ████ aus ███ ███, geboren am ███ ██ ██ in ███, wegen Verkehrsunfallflucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 14. April 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist unter Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Tötung wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis hat ihm das Landgericht mit zwei Jahren Sperrfrist entzogen und seine Führerscheine eingezogen. Die Gefängnisstrafe auszusetzen, hat es abgelehnt.

Bei seiner Verurteilung ist das Landgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Am 8. November 1958 nach 0.20 Uhr befuhr der damals noch zur Ableistung seiner Dienstzeit der Bundeswehr zugehörige Angeklagte ██████ mit seinem Volkswagen die Bundesstraße 74 von Osterholz-Scharmbeck nach Oldenbüttel in der Nähe des Kilometersteins 35,2, etwa 50 m davor, am Ende einer Rechtskurve. Diese Straße verlaufend geradeaus, etwa 300 m stetig und allmählich ab. Als der Angeklagte nach Durchfahrt der Kurve und Überwindung der Steigung von den Scheinwerfern des in Gegenrichtung am äußersten rechten Straßenrand stehenden Personenkraftwagens des Panzerschützen Karl-Heinz Sch█████████ getroffen wurde, blendete er das Fernlicht seines Fahrzeugs ab und verminderte seine Geschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h. Obwohl auch Sch█████████ sogleich abblendete, sah der Angeklagte erst auf 15 bis 20 m das auf seiner Fahrbahn nahe der Mittellinie liegende Moped, gleich darauf auch den daneben stehenden, ihm mit den Armen winkenden Rentner Karl Sch███, den Vater des Panzerschützen █████████, und erst auf etwa 5 m den noch einige Meter vor dem Moped wie leblos auf der Straße, mit dem Kopf zum Sommerweg liegenden, dunkel bekleideten und daher schlecht zu erkennenden Körper des Arbeiters Franz K███, der nach Alkoholgenuss mit seinem Moped gestürzt war. ██████ konnte nicht mehr verhindern, dass die rechten Räder seines Volkswagens über die Brustpartie des Verunglückten und die linken Räder über dessen Unterschenkel hinwegrollten. ███ starb alsbald, nachdem er vom Fahrzeug des Angeklagten überrollt worden war, an den dadurch erlittenen Verletzungen. Beim Überfahren machte der Volkswagen einen kleinen Luftsprung. Der im Volkswagen hinten sitzende Panzerschütze ███████, der – im Gegensatz zu dem Angeklagten – erst durch den Ruck auf den Unfall aufmerksam geworden war, forderte den weiterfahrenden Angeklagten sofort auf, anzuhalten und zur Unfallstelle zurückzukehren. Dem kam dieser jedoch nicht nach, wenngleich er an der Unfallstelle keinen anderen Menschen bemerkt hatte als den auf der linken Fahrbahnhälfte etwa auf Höhe des Mopeds stehenden Vater des Panzerschützen Sch███, der durch Winken mit den Armen den Angeklagten zum Halten veranlassen wollte, bevor dieser über den Arbeiter ███ fuhr. ██████ hielt erst in Oldenbüttel, 1/2 km von der Unfallstelle entfernt, an, um zwei in seinem Volkswagen mitgenommene Mädchen aussteigen zu lassen, und fuhr nach Schw[REDACTED] weiter. Dort legte ihm ██ noch einmal nahe, in der Sache etwas zu unternehmen, insbesondere die Polizei oder eine Dienststelle seiner Truppeneinheit zu benachrichtigen, nachdem einer von beiden beim Halten in Oldenbüttel an der rechten Schraube des Nummernschildes des Volkswagens klebende Haar- und Blutspuren festgestellt hatte. Der Angeklagte erwiderte, dass er keinen Mut dazu habe.

Allenfalls 30 bis 40 Sekunden, nachdem der Angeklagte den Arbeiter K███ überfahren hatte, verunglückte der mitangeklagte Arbeiter Sch[REDACTED] an der Unfallstelle mit seinem Kraftrad, weil auch er das noch immer auf der Straße liegende Moped zu spät wahrgenommen hatte. Sein Beifahrer wurde dabei verletzt.

Die Revision des Angeklagten N██████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie greift den Schuldspruch nur hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung an. Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt, soweit es sich um die Ablehnung der Strafaussetzung handelt. Sie bedarf aber keiner Behandlung, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Gegen seine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung führt die Revision an, ihm sei eine Hilfeleistung nicht zumutbar gewesen, weil er sich dadurch einer ungerechtfertigten Strafverfolgung ausgesetzt haben würde.

In den Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung des Angeklagten nach § 330c StGB heißt es: Der Sturz des Arbeiters K███ habe eine Gemeingefahr geschaffen. Sein auf der Bundesstraße 74 liegender Körper habe ebenso wie sein dort liegendes Moped als Hindernis für die Teilnehmer am Verkehr auf der Bundesstraße, vor allem für Kraftfahrzeuge, erhebliche Gefahren heraufbeschworen, wie die Unfälle des Angeklagten ██████ und des Mitangeklagten ██ zeigten. Bei dem lebhaften Verkehr auf der Bundesstraße sei eine Hilfeleistung durch den Angeklagten N██████ erforderlich gewesen. Der Vater des Panzerschützen Sch███, der Rentner Sch███, sei durch den Unfall des Angeklagten ██████ so schockiert und verwirrt gewesen, dass er zu tätigem Eingreifen, das allein die Gemeingefahr hätte beseitigen können, nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die Hilfeleistung sei dem Angeklagten ██████ nach allgemeinem Sittlichkeitsempfinden auch zumutbar gewesen, da angesichts der besonderen Umstände andere Fahrer in dieselbe Gefahr wie er zuvor hätten geraten können. N██████ habe auch die eine Gemeingefahr schaffenden maßgeblichen Umstände, nämlich das Sperren der rechten Fahrbahnhälfte durch das Moped und den menschlichen Körper, erkannt und in seine Überlegungen aufgenommen. Er sei sich angesichts der von ihm wahrgenommenen Verkehrslage auch der etwaigen Notwendigkeit bewusst geworden, Hilfe leisten zu müssen, die allein darin hätte bestehen können, den Körper des Überfahrenen und das Moped schnellstens aus der Fahrbahn zu entfernen. Zwar habe an der Unfallstelle ein Mann gestanden, auch ein Fahrzeug habe dort gehalten. Der winkende Mann sei offenbar nicht nur bemüht gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, sondern auch die Hindernisse von der Fahrbahn zu schaffen. Er sei aber ganz offensichtlich erst kurz vor dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen gewesen, denn die Gefahr habe er noch nicht beseitigt gehabt. Dazu hätte es der Mithilfe anderer Personen, gerade auch des Angeklagten und seiner Wageninsassen, bedurft. So hätten sich dem Angeklagten Zweifel aufgedrängt, ob die an Ort und Stelle verfügbare Hilfe ausreiche. Dass der Angeklagte die Verwirrung und Hilflosigkeit des Rentners Sch███ möglicherweise nicht erkannt habe, sei bedeutungslos, ebenso, dass er nicht wahrgenommen habe, dass zu dem haltenden Wagen außer dem Rentner Sch███ auch noch dessen Sohn gehört habe.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend hat sie dargelegt, was zur Beseitigung der für Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße eingetretenen Gefahr, die sie rechtsbedenkenfrei als Gemeingefahr erkannt hat, hätte geschehen müssen, wie notwendig es war, dass schnell gehandelt wurde und dass mehrere Personen, nämlich der Angeklagte sowie der Rentner ███ und dessen im parkenden Wagen sitzender Sohn, zur schnellen Hilfeleistung erforderlich waren; denn außer der Warnung sich nähernder Verkehrsteilnehmer mussten der Körper des Verunglückten und dessen Moped von der Bundesstraße entfernt werden. Alle drei an der Unfallstelle Anwesenden waren mithin im Rahmen ihrer Fähigkeiten verpflichtet, Hilfe zu leisten. Keiner von ihnen konnte sich angesichts der schnellste Abhilfe verlangenden Gefahrenlage auf die Hilfe des anderen verlassen.

Im Ergebnis zutreffend erkannt hat die Strafkammer auch, dass dem Angeklagten die Hilfeleistung zumutbar war. Allerdings fehlt es im angefochtenen Urteil an der Erörterung, dass dies der Fall war, obwohl der Angeklagte eine Strafverfolgung zu befürchten hatte, weil er über den Arbeiter ███ hinweggefahren war. Doch ist dies den Feststellungen des Landgerichts als dessen Überzeugung zu entnehmen.

Die Zumutbarkeit einer nach § 330c StGB gebotenen Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Jeder Einzelne ist danach gehalten, dem Mitmenschen, der von einem Unglücksfall betroffen worden ist, möglichst rasch Hilfe zu bringen, ja selbst körperliche oder andere Gefahren in Kauf zu nehmen, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind (BGHSt 11, 353, 354). Gleiches gilt aber auch, wenn eine Gefahrenlage besteht, durch die die Allgemeinheit betroffen wird, also eine gemeine Gefahr im Sinne des § 330c StGB, und zwar auch dann, wenn – wie hier – das Handeln des „Dritten“ für sie nicht ursächlich war. In diesem Falle ist abzuwägen, ob eine mit der Hilfeleistung verbundene Benachteiligung oder Gefährdung im Verhältnis zu dem der Allgemeinheit drohenden Unheil erheblich oder gering ist. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn sich „der Dritte“ der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, falls er Hilfe leistet. Auch bei einer solchen Gefahr ist die Hilfeleistung nicht schlechthin und nicht in jedem Fall unzumutbar. Zumutbar ist sie jedenfalls dann, wenn – wie hier – „der Dritte“ ohnehin rechtlich verpflichtet ist, an der Unfallstelle zu bleiben, weil er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, dessen Folgen für die Allgemeinheit eine weitere Gefahr begründen.

Die Darlegungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass dieser gewillt war, keine Hilfe zu leisten, selbst wenn eine Pflicht zur Hilfeleistung durch ihn bestehen sollte (vgl. dazu RG DR 1942, S. 1787 Nr. 15), ergibt seine eigene Einlassung. Danach hat ihm zur Rückkehr an die Unfallstelle „einfach der Mut gefehlt. Er hat keinen Ausweg aus der unerwartet plötzlich an ihn herangetretenen Situation gefunden“ (UA S. 14).

2. Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts unterliegen rechtlich durchgreifenden Bedenken. In ihnen heißt es, bei der Strafzumessung könne die „als leichtfertig, ja als rücksichtslos anzusehende Fahrweise“ des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben (UA S. 22). Bei deren Erörterung in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils ist dargelegt, der Angeklagte habe nach dem Abblenden des Scheinwerfers seines Volkswagens, anstatt seine bisherige Geschwindigkeit von 80 km/h sofort angemessen herabzusetzen, zunächst nur den Fuß vom Gashebel weggenommen und die Fußbremse leicht betätigt, so dass er noch mit 60 km/h gefahren sei, als er das Moped und das Winken des Rentners ██████ bemerkt und sich im Hinblick auf den auf der linken Fahrbahnseite stehenden Wagen des Panzerschützen ████████ entschlossen habe, nach rechts auszuweichen. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als leichtfertig bezeichnet hat, weil dieser nach der Abblendung seiner Scheinwerfer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht unverzüglich so herabgedrosselt hat, dass er in der Lage war, sein Fahrzeug wegen eines innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer auftretenden Hindernisses notfalls zum Stehen zu bringen. Inwiefern der Angeklagte rücksichtslos gefahren sein soll, ist jedoch aus den angeführten Darlegungen des Landgerichts und auch dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Rücksichtslos handelt nicht schon, wer menschlich versagt, sei es auch schuldhaft. Selbst ein grob verkehrswidriges Verhalten muss nicht immer rücksichtslos sein (vgl. BGHSt 5, 392, 395 = VRS 6, 373). Rücksichtslos handelt vielmehr nur, „wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt“ (BGHSt 5, 392, 395; VRS 15, 346, 349; 16, 354, 356). Feststellungen, die dem entsprechen, finden sich im angefochtenen Urteil jedoch nicht. Anscheinend geht die Strafkammer auch davon aus, nur wenige Kraftfahrer versäumten, wie der Angeklagte, nach dem Abblenden der Scheinwerfer die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs unverzüglich ausreichend zu vermindern. Dies ist nach den Erfahrungen des Senats jedoch keineswegs der Fall. Die vom Angeklagten beachtete Fahrweise kann nicht selten festgestellt werden und ist, wenngleich verurteilenswert, bei einem an Jahren so jungen Fahrer wie er gewiss nicht so schwer zu werten wie bei einem Älteren.

Einer Erörterung der Angriffe des Beschwerdeführers auf die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung bedarf es danach nicht mehr. Gleiches gilt hinsichtlich der Darlegungen des Landgerichts zur Strafaussetzung; denn sie ist mit dem Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich mit diesen Angriffen auseinanderzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung, entgegen der Annahme der Strafkammer, nicht davon abhängig macht, ob gleiche Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges Leben gegeben ist. Vielmehr genügt die begründete Erwartung eines künftigen Wohlverhaltens, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein müsste (vgl. BGHSt 7, 6, 10). Im Übrigen wird auf die Entscheidungen BGHSt 6, 298, 301; 11, 393, 396; BGH VRS 13, 24, 27 verwiesen.

MartinKrummePlitner
SauerLang-Hinrichsen