Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/52
- Datum
- 02.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhehlerei setzt voraus, dass der Beteiligte durch einverständliches, wissentliches und willentliches Handeln das An-sich-Bringen unversteuerter bzw. unverzollter Ware fördert.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter aus Eigennutz und mit dem Vorsatz handelt, durch wiederholte Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen.
Für die Bemessung des Wertersatzes ist auf die vom Tatrichter festgestellte, dem Täter tatsächlich zuzurechnende Menge abzustellen; Sendungen, die vor dem Besitzübergang in anderer Zuständigkeit beschlagnahmt wurden und somit nicht in seinen Besitz gelangten, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Die Strafzumessung einschließlich der Festlegung der Mindestfreiheitsstrafe und der Nebenstrafe obliegt der Würdigung des Tatgerichts, sofern diese unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und der gebotenen Beweiswürdigung erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Max ██ aus ███, dort geboren am ██ 1918, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der ██████████ ließ sich für einen Mann, der sich ███ nannte und nur gebrochen Deutsch sprach, aus München 30 Pakete von unbekannten Absendern postlagernd schicken, verständigte vereinbarungsgemäß jeweils ███ und holte mit ihm die Sendungen auf der Post ab. Diese enthielten unversteuerten und unverzollten Kaffee. ██ versprach dem damals erwerbslosen Angeklagten eine Stellung als Vertreter und gab ihm jeweils Zigaretten und Schokolade für seine Mitwirkung.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhehlerei zur Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis, zu 150 DM Geldstrafe und zu 6.000 DM Wertersatz verurteilt.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.
Das ███████████ ist zutreffend davon ausgegangen, dass ███ Steuerhehlerei im Sinne der §§ 403 Abs. 2, 401b Abs. 1 RAbgO begangen hat, weil er unversteuerten und unverzollten Kaffee, der schon in München zur Ruhe gekommen war, gewerbsmäßig an sich gebracht hat.
Dieses An-sich-Bringen hat der Beschwerdeführer durch einverständliches Handeln wissentlich und willentlich gefördert; nach der den Senat bindenden Feststellung des Tatrichters wusste er insbesondere, dass die Pakete Kaffee enthielten, für den weder die Zoll- noch die Steuerschuld entrichtet war. Da Eigennutz der Beweggrund seines Handelns war und er sich nach der Überzeugung des Tatrichters aus der wiederholten Begehung von Straftaten der festgestellten Art eine fortlaufende Einnahmequelle für längere Zeit verschaffen wollte, hat er nicht nur seines Vorteils wegen, sondern auch gewerbsmäßig gehandelt. Damit sind die Erfordernisse der §§ 398, 403 Abs. 2, 401b Abs. 1 RAbgO dargetan, auf denen der Schuldspruch beruht.
Das Landgericht hat auf die niedrigste Freiheitsstrafe erkannt, die nach dem Gesetz zulässig war, obwohl der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Mitverurteilten Watambach zweimal vorbestraft ist. Die Geldstrafe ist als Nebenstrafe zwingend vorgeschrieben (§ 396 RAbgO). Bei der Berechnung der Wertersatzstrafe ist dem Tatrichter kein Versehen unterlaufen. Er ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer 30 Pakete von je 10 kg, insgesamt also 300 kg Kaffee, postlagernd erhalten und dann dem Ausländer ausgehändigt hat; er hat demgemäß diese Menge der Berechnung des Wertersatzes nach §§ 403 Abs. 2, 401 Abs. 2 RAbgO zugrunde gelegt. Die 60 kg Restkaffee, die auf der Post beschlagnahmt und schon im objektiven Verfahren eingezogen wurden, waren davon nicht abzuziehen; denn diese Sendungen sind schon auf dem Wege nach Essen – nämlich in Frankfurt am Main – beschlagnahmt worden, also überhaupt nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für die Erlegung des Wertes ist also, da der Tatrichter als Nettogewicht jedes Paketes nur 10 kg angenommen hat, von 400 kg Rohkaffee auszugehen; denn in dieser Höhe konnte die Einziehung nicht mehr vollzogen werden. Da die Strafkammer bedenkenfrei für 1 kg Kaffee 20 DM als Wert eingesetzt hat, so bestehen auch gegen den Strafausspruch keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Krumme | Grosse | Hille | |||
| Engels | Augustin |