Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung bei Einlösen gefälschter Schecks
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/76
- Datum
- 29.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Absetzens nach § 259 StGB setzt voraus, dass die rechtsgeschäftliche Verfügung sich auf die durch die Vortat erlangte Sache richtet und das Entgelt gerade für diese Sache geleistet wird.
Wird eine gestohlene Urkunde durch Urkundenfälschung in eine gegenüber Dritten wirksame Form gebracht, richtet sich die rechtliche Beurteilung nach dem Gegenstand, für den die Gegenleistung objektiv erbracht wird; dies schließt ohne weitere Umstände nicht automatisch das Absetzen der gestohlenen Sache ein.
Das Einlösen gefälschter Urkunden kann den Betrugstatbestand erfüllen; eine andere Qualifikation (z. B. Hehlerei) ist nur zu bejahen, wenn die spezifischen Voraussetzungen dieser Tatbestände aus den Feststellungen hervorgehen.
Sind die Feststellungen nicht hinreichend, Art, Umfang oder Fortdauer von Tathandlungen (insbesondere zur Bejahung fortgesetzten Handelns) zu erkennen, darf die Revisionsinstanz nicht in die Sachurteilsfunktionen eingreifen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 25. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Speditions-Kaufmann Peter RO, geboren am ██ 1945 in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte in der Zeit von Dezember 1973 bis Dezember 1974 zusammen mit anderen Mitgliedern der sog. Euroscheck-Bande an der Einlösung von über 900 gefälschten Euroschecks beteiligt gewesen. Die Scheckformulare waren ihren Inhabern gestohlen worden. Sie wurden von den Tätern ausgefüllt, mit einer falschen Unterschrift versehen und bei verschiedenen Banken in der Bundesrepublik unter Vorlage einer ebenfalls gefälschten Scheckkarte eingelöst.
Die Tätigkeit des Angeklagten bestand zunächst darin, gegen Entgelt einen Mittäter mit seinem Pkw zu den einzelnen Banken zu fahren. Bei diesen „Einlesefahrten“ wurden insgesamt 48 solcher gefälschter Schecks eingelöst. Danach übernahm der Angeklagte selbst das Fälschen und Einlösen der Schecks. Er versah die ihm übergebenen Scheckformulare mit dem Namenszug des Kontoinhabers oder einen anderen, der auf einer ebenfalls gefälschten Scheckkarte eingetragen war, und löste sie – anfangs zusammen mit einer Mittäterin – jeweils zum Gegenwert von 300 DM bei verschiedenen Banken im Bundesgebiet ein. Der dabei erzielte Erlös belief sich auf über 250.000 DM. Von diesem Betrag durfte der Angeklagte ungefähr 70.000 DM behalten, den Rest musste er an seine Auftraggeber abführen.
Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zwar zu Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Ansicht des Landgerichts, das Einlösen der gefälschten Schecks sei als Absetzen gestohlener Sachen im Sinne des § 259 StGB zu beurteilen, ist unzutreffend. Unter Absetzen im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche Verwertung einer gestohlenen oder sonst durch eine Vermögensstraftat erlangten Sache zu verstehen (vgl. LK Rn. 20 zu § 259 StGB, Dreher 36. Aufl. Rn. 18 zu § 259 StGB jeweils mit Nachweisen). Darunter fallen insbesondere Verkauf, Tausch oder Verpfändung, aber auch jede andere Form der entgeltlichen rechtsgeschäftlichen Verfügung über eine solche Sache (vgl. RGSt 67, 431; LK aaO). Voraussetzung ist jedoch stets, dass Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung die durch die Vortat erlangte Sache ist, das Entgelt demgemäß gerade in Bezug auf diese Sache geleistet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Gestohlen worden waren die Scheckformulare. Zwar kann selbstverständlich auch ein Scheckformular gegen Entgelt veräußert und damit „abgesetzt“ werden. Im vorliegenden Fall sind aber nicht die Scheckformulare Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung gewesen. Diese sind vielmehr durch Urkundenfälschung in die äußere Form echter Schecks gebracht worden. Erst über die durch die Fälschungen entstandenen Schecks ist verfügt worden. Die von den Banken gezahlten Beträge waren die Gegenleistung für diese – angeblich echten – Schecks, nicht jedoch das Entgelt für die gestohlenen Scheckformulare. Diese sind also nicht „abgesetzt“ worden im Sinne des § 259 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand dieser Bestimmung auch nicht dadurch erfüllt, dass er sich die Scheckformulare „verschafft“ hat.
Die Feststellungen enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Formulare vom Vortäter oder einem Zwischenhehler zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten hat in dem Sinne, dass er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen konnte (vgl. Dreher 36. Aufl. Rn. 15 zu § 259 StGB). Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen ist aber davon auszugehen, dass der Angeklagte durch das Einlösen der gefälschten Schecks jeweils den Tatbestand des
Betruges zum Nachteil der betreffenden Bank, in den Fällen, in denen er seinen Mittäter zu den Banken gefahren hat, je nach Willensrichtung entweder ebenfalls jeweils diesen Tatbestand oder den der Beihilfe zum Betrug erfüllt hat (vgl. BGH NJW 1969, 1260, 1261).
Die Feststellungen hierzu reichen jedoch zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Sie lassen insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, in welchem Umfang auch insoweit die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorgelegen haben. Der Senat ist daher nicht in der Lage, den Schuldspruch entsprechend zu ändern. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Diese Entscheidung steht nicht im Gegensatz zu dem Beschluss des Senats vom 20. Mai 1976 (4 StR 220/76), durch den in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision verworfen worden ist. In dem damals entschiedenen Fall war der Tatbestand der Hehlerei durch Ankaufen gestohlener Scheckformulare erfüllt worden. In die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei waren zwar mehrere Einzelfälle einbezogen worden, in denen die damalige Angeklagte nur beim Einlösen gefälschter Schecks mit-
gewirkt hatte, also wegen Betruges hätte verurteilt werden müssen. Die Angeklagte war dadurch aber nicht beschwert.
| Hürxthal | Mayr | Zipfel | |||
| Bortzler | Knoblich |