Aufhebung der Gesamtstrafenbildung mangels Angabe der Tatzeiten (§79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/69
- Datum
- 27.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB sind die Tatzeiten der einbezogenen Verurteilungen anzugeben oder jedenfalls erkennbar zu machen, damit die rechtliche Zulässigkeit der Zusammenfassung überprüfbar ist.
Wurden frühere Einzelstrafen bereits zu einer Gesamtstrafe verbunden, ist diese frühere Gesamtstrafe aufzulösen und bei der Bemessung der neuen Gesamtstrafe die zugrundeliegenden Einzelstrafen zu berücksichtigen.
Ein in zeitlicher Hinsicht wirksamer Einschnitt durch ein früheres Urteil (Stichtag) begrenzt die Zusammenfassung von Taten: Für vor diesem Einschnitt begangene Taten ist allenfalls eine andere (frühere) Gesamtstrafe maßgeblich, für danach begangene Taten sind neue Gesamtstrafen zu bilden.
Fehlen in den Urteilsgründen Angaben über die Tatzeiten der einbezogenen Entscheidungen oder ist die Zuordnung der Taten zu Zeitabschnitten nicht erkennbar, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Wiederaufnahme oder Neufestsetzung von Strafen sind die Nebenentscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots (§358 Abs.2 StPO) zu behandeln; bereits nicht fortbestehende Nebenentscheidungen dürfen nicht zuungunsten des Verurteilten wieder eingeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Bergmann Erwin ████, geboren am ███████ 1939 in ███, 2. den Beifahrer Friedrich ████, dort geboren am ███████ 1939,
wegen schweren Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Birtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 1968, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ███
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu je vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Aus diesen Einzelstrafen und aus den Einzelstrafen der Urteile
a) des Schöffengerichts Wesel vom 1. September 1967 (11 Ls 2/67), b) des Schöffengerichts Gladbeck vom 26. März 1968 (22 Ls 24/67) sowie c) des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1968 (20 Ks 9/67)
hat es unter Auflösung der in beiden letztgenannten Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine neue Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis gebildet. Ferner hat es ausgesprochen, dass die vom Amtsgericht Gladbeck durch Urteil vom 13. Januar 1967 (6 Ds 125/66) gegen den Angeklagten verhängte Strafe von zwei Monaten Gefängnis „wiederhergestellt“ wird. Diese Strafe hatte das Landgericht Essen in die im Urteil vom 16. Mai 1968 gebildete Gesamtstrafe einbezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sind die Feststellungen der Urteile vom 1. September 1967, vom 26. März 1968 und vom 16. Mai 1968, soweit sie den Angeklagten betreffen, verlesen worden. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe richtet. Im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Verurteilungen dem § 79 StGB entspricht, da die Tatzeiten der früher abgeurteilten Straftaten nicht angegeben sind. Die beiden schweren Diebstähle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hat der Angeklagte im Februar 1967, also zwar vor den einbezogenen drei Urteilen, jedoch nach dem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 begangen. Gegen die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen jener drei Urteile und den hier ausgesprochenen Strafen wäre rechtlich nichts einzuwenden, wenn der Angeklagte sämtliche in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten nach dem 13. Januar 1967 (Urteil des Amtsgerichts Gladbeck) und vor dem 1. September 1967 (Urteil des Schöffengerichts Wesel) begangen hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Einzelstrafe des Urteils des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 war in eine der jetzt aufgelösten Gesamtstrafen einbezogen. Hieraus folgt, dass die Tatzeiten der mit den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Straftaten mindestens zum Teil vor dem 13. Januar 1967 liegen müssen. In diesem Fall aber muss aus allen Einzelstrafen für die vor dem 13. Januar 1967 begangenen Taten eine Gesamtstrafe gebildet oder, wenn dies schon in einem der früheren Urteile geschehen ist, diese frühere Gesamtstrafe unberührt gelassen werden. Für die nach dem 13. Januar 1967 begangenen Taten müssen je nach den Tatzeiten eine oder mehrere neue Gesamtstrafen gebildet werden. Das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 bildet einen Einschnitt mit der Folge, dass nur für die vor diesem Urteil begangenen Straftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, während für die später begangenen Taten eine oder mehrere neue Gesamtstrafen festgesetzt werden müssen (BGHSt 9, 370, 383). Ob das Landgericht dies beachtet hat, ist mindestens zweifelhaft. Daher muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Soweit das Landgericht Nebenentscheidungen der einbezogenen Urteile nicht aufrechterhalten hat, muss es dabei wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) sein Bewenden haben. Die im Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1968 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher selbst dann nicht wieder aufleben, wenn in dem jetzt vom Landgericht zu fällenden neuen Urteil die Einzelstrafen des Urteils vom 16. Mai 1968 nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch von den Einwendungen gegen die Höhe der Einzelstrafen.
II. Die Revision des Angeklagten ████
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei „unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 1967 verhängten Gefängnisstrafe von drei Wochen“ zur Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die einbezogene Strafe von drei Wochen Gefängnis ist zwar keine Einzelstrafe, sondern, wie die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (UA S. 11) ergeben, eine aus zwei Einzelstrafen, deren Höhe in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, gebildete Gesamtstrafe. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB ist eine aus den einzubeziehenden Einzelstrafen früher gebildete Gesamtstrafe aufzulösen. Grundlage für die Bemessung der neuen Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen des früheren und des neuen Urteils. Der Angeklagte ist jedoch durch die Bildung einer Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis aus einer (versehentlich als solche gewerteten) Einzelstrafe von drei Wochen und der hier verhängten Einzelstrafe von zwei Wochen anstatt aus drei Einzelstrafen von je zwei Wochen Gefängnis nicht beschwert.
Senatspräsident Bundesrichter Birtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Sanders befindet sich seit dem 1.9.1969 im Ruhestand und kann daher nicht unterschreiben.