Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Hehlerei wegen Feststellungs- und Strafzumessungsfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führen widersprüchliche oder unrichtige Feststellungen im Urteil zu nicht auszuschließlichen Einflüssen auf die Strafzumessung, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung darf ein Gesichtspunkt nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden, wenn derselbe Gesichtspunkt bereits den Tatbestand unter erhöhte Strafandrohung stellt (Verbot der doppelten Berücksichtigung tatbestandsprägender Merkmale).
Der Tatrichter muss im Urteil die für ihn bestimmenden Umstände zur Strafzumessung angeben (§ 267 Abs. 3 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller Umstände ist allerdings nicht vorgeschrieben und rechtfertigt nicht die Ersetzung der Würdigung durch die Revisionsinstanz.
Die Revision ist in Bezug auf die Verurteilung nur dann begründet, wenn tatsächliche oder rechtliche Fehler den Schuldspruch betreffen; bei fehlerhafter Strafzumessung kann sie zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, ohne dass der Schuldspruch insgesamt aufgehoben sein muss.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. Februar 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen █████████ █████, geboren am █ 1921 in ███, und dessen Ehefrau Elfriede ███, geborene ██, geboren in ███, wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Februar 1967, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt, Heinz ███ zu zwei Jahren, Elfriede ██ zu einem Jahr Gefängnis.
Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit bringen die Revisionen im Einzelnen auch nichts vor.
Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht im Urteil davon aus, dass die Angeklagte Elfriede ███ in insgesamt 16 Fällen gestohlene Tabakwaren und Radiogeräte angekauft habe und dass der Angeklagte Heinz ████████ in „mindestens“ 12 Fällen die von seiner Frau angekauften Radiogeräte weiterverkauft sowie in einem (weiteren) Fall selbst ein gestohlenes Radiogerät zum Kauf angenommen und weiterverkauft habe (UA S. 18). Diese Zahlen stimmen mit den zuvor im Urteil getroffenen Feststellungen nicht überein.
Danach ist Elfriede ██ ███ der Hehlerei nur in insgesamt 15 Einzeltaten überführt worden, nämlich je einmal in den Fällen II 4, 5, 6, 9, 10 und 15 sowie neunmal im Fall II 17 der Urteilsgründe. Heinz █████ ███ hat – abgesehen von dem Fall, in dem er selbst ein gestohlenes Radiogerät ankaufte und weiterveräußerte – nur in insgesamt 11 Fällen die von seiner Frau angekauften Geräte in Kenntnis deren strafbarer Herkunft weiterveräußert, nämlich je einmal in den Fällen II 5, 6, 9, 10 und 15 sowie sechsmal im Fall II 17 der Urteilsgründe. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von den zuvor angeführten unrichtigen Gesamtzahlen und damit fehlerhafterweise bei beiden Angeklagten von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist. Das kann das Strafmaß zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben. Schon deshalb muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Folgende Bedenken, auf das die Revision zutreffend hinweist, kommen noch hinzu: Für die Höhe der zu verhängenden Strafe hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten Elfriede ██ ███████████ berücksichtigt, „dass sie durch ihre Handlungsweise den (früheren Mit-)Angeklagten █████████ zur Begehung immer weiterer Straftaten ermuntert“ habe (UA S. 21). Damit hat es aber einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, den der Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft; denn die hohe Strafe des § 260 Abs. 1 StGB erklärt sich gerade daraus, dass der gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehler dem Dieb immer wieder den unentbehrlichen Rückhalt bietet (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 9. Mai 1952 Art. 2 Nr. 30 zu § 260 Abs. 1 StGB; Schönke-Schröder 13. Aufl. § 260 StGB Rn. 6). Diese Strafzumessungserwägung ist daher unzulässig (RGSt 57, 379).
Die übrigen Bedenken der Revisionen gegen die Strafzumessung des Urteils gehen jedoch fehl. Davon, dass die gegen die Angeklagten verhängten Strafen „unverhältnismäßig“ hoch, also nicht mehr schuldangemessen seien (vgl. BGHSt 7, 28, 32), kann auch im Hinblick auf den angewendeten milderen Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB keine Rede sein. Der von den Revisionen angestellte Vergleich mit Urteilen anderer Gerichte, denen in jedem Fall ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt, ist abwegig. Schließlich können die Revisionen auch nicht rügen, dass das Landgericht nach ihrer Meinung bedeutende Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Der Tatrichter braucht im Urteil nur die Umstände anzuführen, die (für ihn) für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Revision ist nicht befugt, unter Heranziehung weiterer Umstände die Strafzumessung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen (vgl. BGHSt 3, 179; BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 – 2 StR 5/57).
| Rotberg | Sanders | Hirxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |