Revisionen: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei schwerem Diebstahl und Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/64
- Datum
- 06.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung muss in den Urteilsfeststellungen in rechtlich nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich das Vorliegen eines tatbestandlichen Merkmals (z. B. "mittels Einbruchs" i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ergibt.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird und damit die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind.
Die Aufklärungsrüge kann nur getragen werden von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Tatrichter bereits bekannt waren; neue in der Revisionsbegründung vorgetragene Tatsachen können diese Rüge nicht begründen.
Für die Annahme des strafschärfenden Rückfalls ist nachprüfbar darzulegen, dass die frühere Verurteilung zeitlich vor der Begehung der späteren Tat lag; fehlt diese Feststellung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. █████████ ███████, geboren am ███ in ███, 2. ███ ██████ █████, geboren 1934 in ███,
wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. ████ █████, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten █.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) in dem wegen Betrugs ergangenen Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ██ und ██████ sind wegen schweren Diebstahls im Rückfall, der Angeklagte ██████ ist wegen Hehlerei und Betruges im Rückfall verurteilt worden.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. ███ wendet sich in zulässiger Beschränkung jedoch nur gegen seine Verurteilung wegen Betruges. Die Revision ████████ ist im vollen Umfang begründet, die █████ nur zum Strafausspruch.
I. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Die Verfahrensrüge ist im Einzelnen nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls ist nicht hinreichend begründet. Den Urteilsfeststellungen ist nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise zu entnehmen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ergibt, dass der vom Angeklagten zusammen mit dem Bergmann ██████ begangene Diebstahl ein schwerer Diebstahl ist. Bei der Schilderung des Tathergangs heißt es nur, die Umgebung, in der ███ und █████ mit dem gestohlenen Gut gestellt wurden, sei durch Polizeibeamte „auf einen möglichen Einbruch, aus dem die sichergestellten Waren stammen könnten“, untersucht worden, und man habe ermittelt, dass in das in der Nähe befindliche Lebensmittelgeschäft ██ „eingebrochen“ worden sei. Damit ist indessen der Sachverhalt nicht so dargestellt, dass nachgeprüft werden könnte, ob das Tatbestandsmerkmal „mittels Einbruchs“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt ist.
3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten ██████ erstreckt sich auf den Mitangeklagten █ (§ 357 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass █ auf Revision verzichtet hat.
II. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Der Schuldspruch.
a) Im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen und ohne Anhaltspunkt dafür in den Akten behauptet der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung, er habe den Namen des Bekannten, von dem er einen Verrechnungsscheck über 2000 DM erhalten habe, in der Hauptverhandlung angegeben. Auf solche neuen Tatsachen kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Die
Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Beweisaufnahme nach Ansicht der Revision von Amts wegen hätte erstreckt werden müssen, müssen dem Landgericht bekannt sein. Sonst kann sich dem Gericht die weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen.
Die Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte über bestimmte Tatsachen noch hätte befragt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob diese Fragen an den Angeklagten nicht schon gestellt worden sind.
b) Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Betrogen hat der Angeklagte den Friseur ███████████ Urteil zufolge dadurch, dass er ihm eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Sicherheit, nämlich seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Kontos, auf welches er einen Scheck gezogen hatte, vorgespiegelt und ihn gerade dadurch zur Hingabe des Darlehens bewogen hat. Auf das Vorhandensein eines Verrechnungsschecks, auf den sich die Revision beruft, über den das angefochtene Urteil jedoch keinerlei Feststellungen enthält, kommt es nicht an. Nach dem Vorbringen der Revision ist dieser Scheck nicht eingelöst worden, sondern musste eingeklagt werden.
2. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Den Urteilsfeststellungen ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte den durch das Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1960 abgeurteilten Betrug erst nach Bezahlung der durch das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 1957 verhängten Geld-
strafe begangen hat. Nur in diesem Fall wären aber die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nachgewiesen.
Mit der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Bortzler Flitner zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten
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