Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs bei Unfall mit Handwagen und Zurückverweisung zur Neuverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 312/63
Datum
06.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legt Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall ein. Der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur erneuten Sachaufklärung an das Landgericht zurück. Entscheidend sind unzureichend geklärte Fragen zur Beobachtungspflicht beim Überholvorgang, zur Kausalität des Bremsverhaltens und zur Bewertung der Fahrtüchtigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer darf auf das Verbleiben des Gegenverkehrs auf der rechten Fahrbahnseite vertrauen, nicht jedoch, wenn bei Anwendung gebotener Sorgfalt Anzeichen dafür erkennbar sind, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Überholen ansetzen und ihn gefährlich nahe kommen könnte.

2

Wer zum Überholen ansetzt, ist zu besonders sorgfältiger Beobachtung des Gegenverkehrs verpflichtet; können Geschwindigkeit oder Abstand entgegenkommender Fahrzeuge nicht mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, ist das Überholen zurückzustellen oder so langsam zu fahren, dass eine Kollision in jedem Fall vermieden werden kann.

3

Unterlassene oder unzureichende Beobachtung des Gegenverkehrs kann fahrlässiges Verhalten begründen und zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine fahrlässige Tötung führen, sofern diese Pflichtverletzung ursächlich für den Tod ist.

4

Ein nachgewiesener Blutalkoholgehalt von 0,45 ‰ begründet für sich allein keine Feststellung der Fahruntüchtigkeit; die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit erfordert stets eine Berücksichtigung des fahrverhaltensbezogenen Gesamtbilds, insbesondere unter schwierigen Verkehrsverhältnissen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromeister Ludwig █████ ██ aus ████████, dort geboren ████████████████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. Bortzler Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 8. Dezember 1962 gegen 16.30 Uhr bei beginnender Dämmerung, aber noch guter Sicht auf der Bundesstraße 55 zwischen Warstein und Belecke. Als er sich dem Kilometerstein 712,6 näherte, sah er auf der gut ausgebauten, 7,5 m breiten und trotz einiger leichter Kurven auf mehrere hundert Meter übersichtlichen Straße 80 bis 100 m rechts vor sich einen Handwagen, der von dem Arbeiter ███ gezogen wurde und mit den linken Rädern auf der Fahrbahn, mit den rechten Rädern auf dem angrenzenden, 7,6 m breiten Betonstreifen fuhr. 235,90 m vor dem Kilometerstein fuhr das Fahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf den Handwagen auf und riss ihn mit sich fort. ███ wurde dabei tödlich verletzt. Der Angeklagte brachte seinen Wagen erst 38 m hinter dem Kilometerstein zum Stehen und hinterließ eine 78,5 m lange Bremsspur. Er verließ sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug und lief davon. Gegen 19 Uhr stellte er sich der Polizei.

Das Landgericht hat ihn von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen und wegen Unfallflucht verurteilt. Gegen den Freispruch hat die Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muss aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben.

In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten nimmt die Strafkammer folgenden Unfallhergang an:

Der Angeklagte habe vor dem Zusammenstoß zwei entgegenkommende Personenkraftwagen gesehen, den vorderen mit Standlicht, den folgenden Opel-Kapitän-Wagen mit Abblendlicht. Etwa in Höhe des Kilometersteins 712,6, als der Angeklagte noch 60 m von diesem entfernt war und der Handwagen noch 30 bis 35 m vor seinem Fahrzeug fuhr, sei der Opel-Wagen plötzlich mit aufgeblendeten Scheinwerfern hinter dem vorausfahrenden Wagen hervorgefahren, um diesen zu überholen. Dabei sei er über die Mitte der Fahrbahn nach links geraten und habe den Angeklagten, der durch das Scheinwerferlicht geblendet worden sei, zum Ausweichen gezwungen. Die Personenwagen seien ihm dann beide in gleicher Höhe begegnet. Infolge dieses Überholvorgangs habe der Angeklagte nicht mehr auf den Handwagen geachtet und deshalb nicht gebremst. Er habe ihn erst in einem Abstand von 8 m wieder vor sich gesehen, als die Blendung vorüber war.

Das Landgericht meint, dieser Sachverhalt lasse kein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten erkennen. Zwar habe er die Gegenfahrzeuge schon auf mehrere hundert Meter sehen können. Jedoch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er sie schon aus dieser Entfernung beobachtet habe; dies sei auch wegen der leichten Kurven erschwert gewesen. Vor Beginn der Überholung habe er möglicherweise nicht erkannt, dass der Opel-Wagen erheblich schneller fuhr als der vorausfahrende Wagen und seine Geschwindigkeit trotz weiterer Annäherung an dieses Fahrzeug beibehielt. Ohne besonderen Anlass habe er nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Opel-Wagen überholen und dabei teilweise auf die linke Fahrbahnseite fahren werde. Dass er seine auf der gut ausgebauten, übersichtlichen Straße an sich zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h bis zum Beginn des Überholvorgangs nicht verringert habe, sei mithin nicht fahrlässig. Erst als er, etwa 60 m vor dem Kilometerstein, die Gefahr erkannt habe, sei er verpflichtet gewesen, zu bremsen und notfalls anzuhalten. Die Verletzung dieser Pflicht sei für den Tod des ███ aber nicht ursächlich, weil er wegen der Länge des Anhaltewegs (52,8 m) und der Kürze seines Abstandes zu dem Handwagen (30 bis 35 m) seine Geschwindigkeit nicht mehr so weit habe herabsetzen können, dass der Tod mit Sicherheit vermieden worden wäre.

Gegen diese Erwägungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Zwar darf ein Kraftfahrer an sich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug bei der Begegnung, abgesehen von einem geringfügigen Überfahren der Mittellinie, auf seiner rechten Fahrbahnseite bleiben und ihn nicht durch Hinüberwechseln auf die falsche Seite an der Weiterfahrt hindern werde. Das galt indes nicht, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt an der Fahrweise erkennen kann, dass ein Gegenfahrzeug zum Überholen ansetzen, dabei auf die linke, nicht genügend freie Fahrbahnhälfte geraten und ihm dadurch gefährlich nahe kommen konnte. Dann muss er sein Verhalten darauf einstellen (BGH VRS 11, 107; 13, 250; 16, 354; 23, 276). Ein Verschulden des Angeklagten kann hier aber darin liegen, dass er den Gegenverkehr nicht, wie erforderlich (BGH VRS 16, 397; 19, 343; 23, 267; 24, 47) und nach den bisher festgestellten Sichtverhältnissen wahrscheinlich auch möglich, frühzeitig und sorgfältig genug beobachtet hat (BGH VRS 16, 436). Zu besonders sorgfältiger Beobachtung der ihm entgegenkommenden Fahrzeuge war der Angeklagte schon deshalb verpflichtet, weil er den Handwagen überholen wollte und beim Vorbeifahren in dem dazu erforderlichen angemessenen Abstand der Mittellinie selbst nahe kommen konnte. Außerdem hatte die Dämmerung begonnen, die das Erkennen von Entfernungen und Schätzen der Geschwindigkeit wesentlich erschwert (BGH VRS 16, 354). Das Landgericht hält es für möglich, dass der Angeklagte die Gegenfahrzeuge nur auf die Entfernung von 60 m beobachtet hat. Ersichtlich hält es das nicht für pflichtwidrig, weil die Beobachtung trotz der im Urteil mehrfach betonten Übersichtlichkeit der Straße durch leichte Kurven erschwert gewesen sei. Das hätte den Angeklagten aber zu besonderer Vorsicht mahnen müssen (BGH VRS 16, 354; 19, 277). Konnte er das Verhalten der entgegenkommenden Fahrzeuge, besonders ihre Geschwindigkeit im Verhältnis zueinander infolge der Straßenverhältnisse auch bei erhöhter Aufmerksamkeit nicht deutlich erkennen, musste er sein Vorhaben, den Handwagen zu überholen, schon deshalb zurückstellen und so langsam fahren, dass er ein Auffahren in jedem Falle vermeiden konnte. Bisher hat die Strafkammer nicht erörtert, ob Anzeichen für eine stetig wachsende Annäherung des Opel-Wagens an den vorausfahrenden Wagen vorhanden waren und warum der Angeklagte, da die Straße auf weitere Entfernung überblickbar war, eine solche Annäherung nicht erkannt und nicht bedacht hat, dass der Opel-Wagen das vor ihm fahrende Fahrzeug möglicherweise überholen werde.

Unter diesen Gesichtspunkten muss das Landgericht den Sachverhalt erneut untersuchen. Zu einer Verurteilung kann es allerdings nur kommen, wenn es sich von dem Verschulden des Angeklagten, unter Zugrundelegung der oben erörterten Rechtslage, überzeugt (BGH NJW 1957, 764 Nr. 74; VRS 22, 35).

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (Tateinheit) nochmals zu prüfen.

Der nachgewiesene Blutalkoholgehalt von 0,45 ‰ zur Tatzeit genügt nicht, die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten festzustellen, weil eine wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich bei schwierigen Verkehrsverhältnissen, schon bei einem weit geringeren Blutalkoholgehalt als 1,5 ‰ eintreten kann (BGHSt 4, 83). Deshalb muss bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit stets das Fahrverhalten des Angeklagten mitberücksichtigt werden. In dieser Hinsicht lassen sich möglicherweise Schlussfolgerungen daraus ziehen, dass der Angeklagte, selbst als er die Gefahr eines Zusammenstoßes, zu spät, erkannte, noch immer weder gehupt noch gebremst noch versucht hat, nach dem Blenden durch leichtes Linkssteuern, das auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h möglich und zumutbar sein kann, auszuweichen.

Jagusch Krumme Dr. Weber

Zugleich für die Bundesrichter Dr. Flitner und Bortzler, die sich im Urlaub befinden.

Sond
Justizangestellter