Revision verworfen: Schöffe las Anklageschrift – Verfahrensrüge abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/62
- Datum
- 28.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darf in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen werden und die mitwirkenden Schöffen dürfen sich nicht durch Lesen der Anklageschrift hiervon Kenntnis verschaffen.
Das Lesen der Anklageschrift durch einen Schöffen kann einen Verfahrensverstoß darstellen, weil dadurch die Gefahr besteht, dass die Überzeugungsbildung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung erfolgt (§ 261 StPO).
Ein Verfahrensverstoß, der nicht in § 338 StPO genannt ist, führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn gemäß § 337 StPO ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
Ein glaubhaftes Geständnis des Angeklagten, das das Gericht nicht über dessen Umfang hinaus verwertet, kann die Annahme ausschließen, dass ein etwaiger Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weber Martin Helmut ███ aus ██████████, Krs. ██████████, dort geboren ████████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bertzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als █████████ der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei Fällen, je in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, am ersten Tage der Hauptverhandlung habe einer der beiden Schöffen längere Zeit hindurch die Anklageschrift gelesen. Durch dieses Verhalten seien die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens und damit das Gesetz (§ 261 StPO) verletzt worden.
Der in der Hauptverhandlung mitwirkende Schöffe KC hat bestätigt, dass er während der Hauptverhandlung die Anklageschrift durchgelesen hat, um sich zu unterrichten.
a) In der Rüge liegt zunächst die Behauptung, der Schöffe ███ sei dadurch, dass er sich während der Verhandlung längere Zeit hindurch mit der Anklageschrift befasst habe, außerstande gewesen, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen. Er sei deswegen für eine nicht unerhebliche Zeit nicht in der Lage gewesen, den Verhandlungsstoff in sich aufzunehmen und seine Überzeugung aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ (§ 261 StPO) zu schöpfen. Darin müsse die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) gefunden werden.
Der Schöffe KC hat jedoch erklärt, dass er auch während des Lesens der Anklageschrift dem Gang der Verhandlung gefolgt sei. Da sich die Anklageschrift gerade mit den in der Verhandlung zur Sprache stehenden Dingen beschäftigte, ist es glaubhaft, dass der Schöffe nicht so weit abgelenkt war, dass er der Verhandlung nicht mehr hätte folgen können.
Insoweit ist daher der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen.
b) Nach den Behauptungen der Revision in Verbindung mit der Erklärung des Schöffen ████ muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schöffe in der Anklageschrift insbesondere die Ausführungen über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gelesen hat. Ein solches Verhalten eines Schöffen bildet allerdings einen Verfahrensverstoß. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dürfen in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen werden und keiner der mitwirkenden Schöffen darf sich durch Lesen ihre Kenntnis verschaffen. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Schöffe durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft beeindrucken und, wenn auch unbewusst, festlegen lässt und seine Überzeugung nicht – wie es § 261 StPO vorschreibt – nur aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ schöpft. Zutreffend weist die Revision daraufhin, dass dies das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 69, 120 ff. und der Bundesgerichtshof im Urteil IM Nr. 28 zu § 261 StPO (= GA 1959, 148 = JR 1961, 30 mit zustimmender Anmerkung von Eb. Schmidt) bereits unter eingehender Begründung entschieden haben.
Ein Verfahrensverstoß, der nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten zählt, kann aber dann nicht zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen, wenn ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf ihm beruht (§ 337 StPO). Das ist hier der Fall.
Der Angeklagte hat nämlich die Straftaten, die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt waren und deretwegen ihn dann das Landgericht verurteilt hat, in der Hauptverhandlung selbst glaubwürdig zugestanden; das Landgericht hat ihn nicht über den Umfang seines Geständnisses hinaus schuldig befunden (UA S. 23 und 31). Es war somit für die Mitglieder des Landgerichts nicht notwendig, die Darstellung des Angeklagten gegen die Bekundungen von Zeugen und gegen andere Beweismittel abzuwägen. Nach der Sachlage ist es unmöglich, dass irgend eines der Mitglieder des Landgerichts durch die Kenntnis der Anklageschrift abweichend vom „Inbegriff der Hauptverhandlung“ zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision muss daher verworfen werden.
Bundesrichterin Krumme Martin ist beurlaubt und kann Rotberg deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Bertzler | ||
| Flitner |