Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des §15 RJGG bei Taten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahrs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 312/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Taten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen und wurde wegen schweren und einfachen Diebstahls verurteilt. Er rügte die Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt des Jugendstrafrechts nach §15 RJGG. Der BGH verwirft die Revision: §15 RJGG betrifft die Auswahl des Strafsystems für die Ahndung, nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit; eine Herabstufung in die Jugendlichengruppe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Spätreife kann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Begehung von Straftaten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf die einzelnen Taten Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden, je nachdem, wo das Schwergewicht der Taten liegt.

2

§ 15 RJGG bestimmt die Anwendbarkeit des Jugend- bzw. allgemeinen Strafsystems für die Ahndung, nicht jedoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters.

3

Eine gesetzliche Zurückstufung in die Altersgruppe der Jugendlichen ist nicht vorgesehen; Spätreife eines Heranwachsenden ist, soweit die Voraussetzungen einer abweichenden Verantwortlichkeitsprüfung nicht vorliegen, nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Die Anwendung des § 15 RJGG setzt voraus, dass der Täter hinsichtlich aller in Betracht kommenden Straftaten schuldig befunden ist und sodann eine Einheitsstrafe zu bilden ist.

Vorinstanzen

Landgericht (Jugendkammer) Dortmund, 21. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Elektrolehrling Manfred ██ aus ████, geboren am ███ 1934 zu ███ wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender,

Bundesrichter Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten Manfred ████████ gegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Dortmund vom 21. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden; die Straftaten hat er nach Vollendung seines 18. Lebensjahres verübt. Er war weiterhin angeklagt, als Jugendlicher Diebstähle begangen zu haben. Insoweit ist er freigesprochen worden, weil sich das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des psychologischen Sachverständigen nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte zur Zeit der Ausführung dieser Taten imstande war, seiner Einsicht gemäß zu bestimmen und seinen Willen dieser Einsicht unterzuordnen.

Die Revision des Angeklagten ist der Auffassung, bei „richtiger“ Anwendung des § 15 RJGG hätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die rechtliche Würdigung der Fälle 10 und 16 als Diebstahl sowie des Falles 11 als schwerer Diebstahl wird von den Feststellungen des Tatrichters getragen. Der Angeklagte hat diese Straftaten nach Vollendung seines 18. Lebensjahres verübt; seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist daher mit Recht nach Maßgabe des § 51 StGB beurteilt worden. Eine Zurückstufung in die Altersgruppe der Jugendlichen mit der Folge, dass auch § 3 RJGG Anwendung findet, kennt das Gesetz nicht. Spätreife eines Heranwachsenden kann daher, soweit die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben sind, lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Insoweit bringt auch das am 1. Oktober 1953 in Kraft tretende Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 751) keine Änderung (vgl. §§ 105, 106). Von dieser grundsätzlichen Regelung enthält auch entgegen der Auffassung der Revision § 15 RJGG keine Ausnahme.

Danach ist, wenn ein Täter vor wie nach Vollendung seines 18. Lebensjahres Straftaten begangen hat, Jugendstrafrecht bzw. allgemeines Strafrecht auf alle Taten anzuwenden, je nachdem, ob das Schwergewicht bei den im jugendlichen Alter verübten oder den anderen Taten liegt. Diese erstmals im JGG getroffene Regelung (vgl. nunmehr § 32 JGG) erklärt sich aus dem Bedürfnis, die bezeichneten Fälle nach einem einzigen Strafsystem einheitlich aburteilen zu können (Nagler in LK, § 15 Anm. 1). Nach Maßgabe des § 15 RJGG ist auch bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts entgegen § 74 StGB eine Einheitsstrafe zu bilden. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung muss daher, worauf auch der enge Zusammenhang zwischen § 15 RJGG und § 14 RJGG hindeutet, geschlossen werden, dass unter dem in § 15 RJGG genannten „Jugendstrafrecht“ und „allgemeinen Strafrecht“ die Bestimmungen des RJGG und des allgemeinen Strafrechts zu verstehen sind, die sich mit der Art der Ahndung von Straftaten befassen, nicht aber die von der Verantwortlichkeit des Täters handeln.

Die gegenteilige, von der Revision vertretene Meinung würde ergeben, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit jugendlicher Täter nach Maßgabe des § 51 StGB und nicht des § 3 RJGG geprüft werden müsste, wenn ein Angeklagter vor und nach Vollendung seines 18. Lebensjahres Straftaten begangen hatte, deren Schwergewicht bei den letzteren liegt. Das kann nicht der Sinn der Bestimmung sein. Für die Richtigkeit der vom Senat gegebenen Auslegung spricht, dass das JGG vom 4. August 1953 unter die auch für Heranwachsende anwendbaren Vorschriften des Jugendstrafrechts den § 3 JGG nicht aufgenommen hat. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Täter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sonach nicht nach Jugendstrafrecht (vgl. § 105 JGG) beurteilt werden.

§ 15 JGG hätte daher im vorliegenden Falle erst dann zur Anwendung kommen können, wenn der Angeklagte hinsichtlich aller Straftaten für schuldig befunden worden und alsdann die Strafe für die vor und nach dem 18. Lebensjahr verübten Taten festzusetzen gewesen wäre. Zu Recht hat das Landgericht die Anwendung der Bestimmung abgelehnt, weil diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

HülleGrohDr. Augustin
EngelsMartin